Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165920/4/Fra/Gr

Linz, 27.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. März 2011, VerkR96-5168-2011-Rm, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerber (Bw) gegen die Strafverfügung vom 1. Februar 2011, VerkR96-5168-2011, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe, noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden ha(§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist festzustellen, dass die beeinspruchte Strafverfügung laut Zustellnachweis (Rückschein) am 4. Februar 2011 durch Hinterlegung beim Postamt 4604 zugestellt wurde. Der Einspruch wurde am 21. Februar 2011 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben.

 

3.2. Den unter 3.1. dargestellten Sachverhalt rechtlich beurteilend ist folgendes festzustellen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier – nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden. Der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Schreiben vom 6. Mai 2011, VwSen-165920/2/Fra/Gr, dem Bw die wesentliche Sach- u. Rechtslage mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, hiezu binnen zwei Wochen zu einer allfälligen vorübergehenden Ortsabwesenheit Stellung zu nehmen. Der Bw hat das unterfertigte Mitglied telefonisch kontaktiert, jedoch eine vorübergehende Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt der Strafverfügung nicht behauptet. Da sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben, ist die beeinspruchte Strafverfügung am 18. Februar 2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Da der Einspruch erst am 21. Februar 2011 eingebracht wurde, hatte die belangte Behörde diesen aufgrund der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuweisen. Durch die Rechtskraft der Strafverfügung war es der belangten Behörde verwehrt, den Tatvorwurf einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Über den Antrag auf Ratenzahlung hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu entscheiden.

 

4. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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