Linz, 17.05.2011
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 18.3.2011, Zl. VerkR96-24010-2009/Bru/Pos, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 12. April 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Satz des Spruches zu entfallen hat.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 32 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
zu I.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete die Verwaltungsübertretung auf Grund des Messergebnisses laut Anzeige des Landespolizeikommandos vom 8.7.2009 und des in der Folge u.a. durch die Einvernahme des für die Messung verantwortlichen Polizeibeamten als erwiesen. Das Straferkenntnis wurde umfassend und im Detail unter Einbeziehung der Rechtsgrundlage (der Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung) begründet.
Den bloß lapidar bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers folgte die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf einschlägige Judikatur zu Radarmessungen und die von ihr vorzunehmen gewesene Beweiwürdigung nicht. Der Strafausspruch wurde auf § 19 Abs.1 u. 2 VStG und die darin begründete Tatschuldangemessenheit gestützt.
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsverterer erhobenen Berufung. Darin wird ausführt wie folgt:
2.1. Mit diesen Ausführungen vermag er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen!
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war iSd § 51e Abs.1 VStG durchzuführen.
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch abgesonderte Vernehmung des für diese Radaranlage zuständigen Polizeibeamten des LPK f. Oö. – Landesverkehrsabteilung - ChefInsp. X. Das Ergebnis wurde dem Rechtsvertreter mit der Verordnung und dem darauf befindlichen Aktenvermerk des Straßenmeisters betreffend die Aufstellung der Verkehrszeichen noch vor der Berufungsverhandlung zugestellt. Ebenfalls wurde Beweis erhoben durch Verlesung und Erörterung der Aktenlage und der ergänzend erhobenen Beweisen anlässich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.
5. Folgender Sachverhaltslage steht zur Beurteilung:
Der Berufungswerber ist Halter des von der Geschwindigkeitsmessung am 11.6.2009 um 12:25 Uhr erfassten Kraftfahrzeuges.
Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens erfolgte die ggst. Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät MUVR 6 FA 1401, das laut Eichschein zuletzt am 26.9.2008 mit Nacheichfrist bis 31.12.2011 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht wurde. Dabei wurde die Fahrgeschwindigkeit mit 154 km/h gemessen, wobei durch Berücksichtigung des Verkehrsfehlers von einer als beweissicher geltenden Fahrgeschwindigkeit von 146 km/h ausgegangen werden muss. Das Kennzeichen wurde aus dem Radarfoto herausvergrössert und ist einwandfrei ablesbar, wobei die Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt seine Lenkereigenschaft konkret bestritten hat. Die Berufungsbehörde sieht daher keine Veranlassung seine Lenkereigenschaft in Zweifel zu ziehen.
Weder im Einspruch gegen die ihm bereits am 9.9.2009 zugestellten Strafverfügung (Datum 16.9.2009) noch im Antrag auf Akteneinsicht (Datum 25.9.2009) ging der Berufungswerber auf den Tatvorwurf je konkret ein.
Selbst seine Rechtfertigung vom 23.10.2009 lässt jegliche Bezugnahme zur Sache vermissen, sondern beschränkt sich auf belanglose Ausführungen über die Diskepanz zwischen Vorfallszeit und Anzeigelegung, sowie die – für dieses Verfahren völlig irrelevant – nicht vollständige Bezeichnung der Fahrzeugtype. Des Weiteren werden abschließend spekulative Fragen über die Rechtmäßigkeit des Messvorganges in den Raum gestellt.
Nachdem dem Berufungswerber umfassendes Material zum Messvorgang übermittelt wurde, wird in einer Rechtfertigung vom 26.4.2010, neben anderen formalen Einwänden, abermals die Frage der Geräteeichung und sachgerechten Aufstellung des Radargerätes aufgeworfen und die Zeugenaussage des ChefInsp. X als ergänzungsbedürftig gerügt und die Lesbarkeit des Kennzeichens des Angezeigtenfahrzeuges bemängelt. Einem bloßen Erkundungsbeweis gleichkommend wird im erstinstanzlichen Verfahren die Beiziehung eines Sachverständigen betreffend diese Messung beantragt. Dies wird jedoch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht aufrecht erhalten.
Schließlich wurde dem Berufungswerber offenbar mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 18.3.2011 die Verordnung dieser Geschwindigkeits-beschränkung zur Kenntnis gebracht.
Mit einer Stellungnahme an die Behörde erster Instanz vom 19.3.2011 – noch vor Zustellung des Straferkenntnisses am 1.4.2011 an den Rechtsvertreter – wird ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot iSd § 44a VStG (Verfolgungsmangel) aufgeworfen bzw. darin erblickt, dass er in der Strafverfügung nicht dezidiert als Lenker bezeichnet worden sei. Ferner wäre in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.2.2009 (richtig wohl 9.2.2010), dem Berufungswerber zu Unrecht als "Zulassungsbesitzer" die angebliche Verwaltungsübertretung angelastet worden sei. Ebenfalls wird in diesem Schriftsatz die unterbliebene Einvernahme des Straßenmeisters (Kunter) gerügt weil ihm (gemeint vermutlich der Straßenmeister) zum geänderten Punkt 1 der Verordnung keine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt gewesen sei.
Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger ist der für technische Belange zuständige – beim UVS "amtsbekannte" – Beamte des Landesverkehrskommandos Oö., der die gespeicherten Daten zur Auswertung und Anzeigeerstattung übernimmt und auch die technische Funktionstüchtigkeit des Radargerätes überwacht, wie er vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zeugenschaftlich – mangels Verhinderung bei der Verhandlung – abgesondert einvernommen, ausführlich schilderte. Demnach arbeitet das Radargerät vollautomatisch, dh es ist auch keine Einflussnahme technischer Art durch den Zeugen möglich. Aufgrund der im Abstand von 0,5 Sekunden erfolgten Aufnahme zweier Lichtbilder aus derselben Position vom Gemessenen und vom Gerät als zu schnell fahrend gemessenen Fahrzeug, ist auch eine fotogrammetrische Auswertung einer Zeit-Weg-Geschwindigkeitsbestimmung unabhängig von der Radarmessung mittels spezieller Software möglich.
Auf der RFB Wien ist zwischen km 177.480 und km 168.153 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h verordnet und beruhend auf der Verordnung des BMVIT vom 28. Dezember 2007, GZ. BMVIT-138.001/0031-II-ST5/2007 kundgemacht.
Nachvollziehbarer Grund für die 100 km/h-Beschränkung ist das starke Verkehrsaufkommen auf der A1 im Bereich Linz, zumal sich im dortigen Abschnitt, allein bezogen auf die RFB Wien nicht nur die Einbindung der A25 aus Richtung Wels, sondern in weiterer Folge die Ab- und Auffahrten Traun und Ansfelden und zur/von der Raststätte Ansfelden Süd sowie die Einbindung der A7 Mühlkreisautobahn in/aus Richtung Linz befinden. Die RFB Wien ist im gesamten dortigen Bereich dreispurig, im Bereich der Autobahneinbindungen fünfspurig, allerdings befinden sich zwischen der Abfahrt Traun und der Auffahrt Ansfelden zahlreiche Betriebe.
Die 100 km/h-Beschränkung ist ohne Rücksicht auf Uhrzeiten und Wochentage schon zur Bewältigung der dort ständig stattfindenden Fahrstreifenwechsel bzw. Einordnungsvorgänge unabdingbar – ebenso unabdingbar wie die Einhaltung der 100 km/h-Beschränkung durch die Berufungswerber. Speziell vor der Abfahrt zur A7, wo sich bei km 170.000 das Überkopfradar befindet, mündet die doppelt geführte Auffahrt Ansfelden/Rasthaus Ansfelden-Süd in die A1 und finden im dortigen Bereich ständig Fahrstreifenwechsel vor der doppelt geführten Abfahrt zur A7 statt, wobei auch der massive Lkw- bzw Schwerverkehr, bei dem es bei einem Fahrstreifenwechsel aufgrund der Fahrzeuglänge und der langsameren Geschwindigkeit zu schwierigen Verkehrssituationen kommen kann, ohne Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auskäme. Bei Passieren des km 170.000 befand sich der Berufungswerber im übrigen bereits auf einer Länge von ca 6 km im Beschränkungsbereich.
Der wohl durchaus zutreffende Einwand, wonach in mehreren Aufforderungen zur Rechtfertigung der Zulassungsbesitzer mit der Begehung dieser Übertretung in Verbindung gebracht wird, vermag ihm aber nicht zum Erfolg verhelfen. Letztlich wurde bereits mit der Strafverfügung vom 21.7.2009 gegen ihn eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Keine Zweifel lässt darin die textliche Fassung des Tatvorwurfes an der Lenkerschaft des Berufungswerbers erkennen. Ebenso lässt der im Rahmen der Berufungsverhandlung getätigte Hinweis auf die nicht gegebene Lesbarkeit des Fahrzeugkennzeichens in der Vollbildarstellung des Kraftfahrzeuges, mit Blick auf die das Kennzeichen klar abbildende Ausschnittsvergrößerung, keine Zweifel an der korrekten Zuordnung des Kennzeichens und Fahrzeugidentität entstehen.
Wenn der Berufungswerber trotz persönlicher Ladung letztlich auch der Berufungsverhandlung fernblieb, verdeutlicht dies einmal mehr das von ihm offensichtlich verfolgte Konzept, nämlich durch verfahrensaufwändige Eingaben das Verfahren in die Länge zu ziehen und in Wahrheit an einer inhaltlichen Mitwirkung nicht geneigt zu sein. Offenbar bekam selbst der Rechtsvertreter seinen Mananten nie zu Gesicht, sondern erhielt dieser bloß den Auftrag zum Einschreiten im Wege der Rechtschutzversicherung. Letztlich konnte der Rechtsvertreter keinerlei Auskünfte über die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers geben, sodass letztlich von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in der Höhe von 2.000 Euro ausgegangen wird.
6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffende rechtliche Subsumtion des Tatverhaltens der Behörde erster Instanz unter § 52a Z10a iVm der Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verwiesen werden.
Eine Radarmessung bildet grundsätzlich eine taugliche Grundlage zur Festellung einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit als Tatbeweis einer Geschwindigkeitsüber-schreitung.
Die ordnungsgemäße Kundmachung der oben zitierten Verordnung auf eine Strecke von ca 8 km, die gemäß § 48 Abs.2 StVO auf Autobahnen beidseitig und mit Angabe der restlichen Strecke auf einer Zusatztafel gemäß § 54 Abs.5 lit.b StVO zu erfolgen hat und naturgemäß nach jeder Auffahrt wiederholt wird, wurde vom Autobahnmeister X im Aktenvermerk vom 1. Jänner 2008 festgehalten.
Zur Richtigkeit des vorgeworfenen Messwertes ist zu sagen, dass bei Radargeräten dieser Bauart laut Zulassung eine Toleranz von 5 % vom Messwert abzuziehen ist, ds bei 154 km/h aufgerundet 8 km/h - der vorgeworfene Wert von 146 km/h entspricht somit auch rechnerisch der Richtigkeit.
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den/die Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier – ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit ihr geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines/einer Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der/die Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des/der Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).
Mit einer in jeder Richtung hin unüberprüfbaren Verantwortung kommt ein Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht nach [vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, zweiter Halbband, auf Seite 678 zit. Judikatur).
6.1. Der Spruchbestandteil, wonach die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Messgerät festgestellt und die „Messfehlergrenze“ (gemeint wohl der Eichfehler) abgezogen worden sei, ist kein Tatbestandselement und überschießt mit der Aufnahme in den Bescheidspruch das Regelungsziel des § 44a Abs.1 VStG. Der besseren Nachvollziehbarkeit des konkreten Fehlverhaltens war der Tatvorwurf auf das wesentliche Tatbestandsmerkmal, nämlich das tatsächliche Fehlverhalten bezogen einzuschränken (der Überschreitung der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung).
6.2. Zur Strafzumessung:
Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.3. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von (verkehrsfehlerkorrigiert) 46 km/h ist der Unwertgehalt durchaus als beträchtlich einzustufen. Der Berufungswerber setzte sich offenbar ganz bewusst über die wiederholt kundgemachte Beschränkung hinweg. Dies offenbar mit dem Konzept eine allfällige Bestrafung unter anwaltlicher Vertretung und ohne eigene Mitwirkung zu bekämpfen.
Der gegenüber der Strafverfügung auf 160 Euro reduzierte Strafbetrag wurde in Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von etwas über 20% durchaus milde bemessen. Der vom Berufungswerber angezogene Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer greift nicht, weil er durch seine Eingaben letztlich selbst diese Verfahrensdauer zu vertreten hat.
Strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten.
II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter I. zitierten Gesetzesstelle.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r