Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165983/4/Br/Th

Linz, 03.05.2011

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 8. März 2011, Zl. S-4010/11-3, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als verspätet  zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 - AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o. a. Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 24.02.2011 gegen die Strafverfügung vom 03.02.2011, (gleiche Aktenzahl), gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Mit dieser Strafverfügung wurden gegen den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 und § 102 Abs.6 KFG 1967  zwei Geldstrafen von 36 und 30 Euro ausgesprochen.

 

 

2. Gegen diesen dem Berufungswerber am 10.3.2011 zugestellten Bescheid hat dieser am 14. April 2011 um 12:23 Uhr an die Behörde erster Instanz ein E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt:

"Ja, Bescheid habe ich gegen Einspruch bekommen, wegen ein tag sagen sie dass es Rechtskräftig ist, aber ich arbeite manchmal auf montage und wegen Studieren bleibe ich in wien! ich kann nicht gleich in erstetag von Post holen dass sollen sie bischen auch verstehen!!! am wenigstens machen sie mindern von gesamtenbetrag, zweitens habe ich erst wieder ab 15.05.2011 wieder zahlen möglichkeit aber nicht viel, wirklich habe ich keine möglichkeit studieren ist mir wirklich zu teuer!!!  Mit Freundlichen Grüßen"

 

 

Diesem E-Mail angeschlossen findet sich der ebenfalls verspätet (am 24.2.2011) per E-Mail der Behörde erster Instanz übermittelte Einspruch mit folgendem Inhalt:

"Guten tag!!! mein Name ist X am 16.01.2011 um 19:30 in der H-strasse wollte ich mit meine Frau und unsere zwei Kinder ( 3 jähre und 3 monate alt) kebap essen gleich vor Kebabhaus war keine freieparkpätze und es war sehr kalt die beide Kinder haben vor kurze Erkältung gehabt deswegen wollte ich die Kinder aussteigen lassen und dann zum parken fahren, ok wo ich gestanden habe war die Tafell hinter mir aber es war einfahrt von parkplatz das heisst habe ich Bussweg nicht gestört ok ich akzeptiere ich bin schuldig aber wo ich gestanden habe stehen die Auto 's welche die Inden Parkplatz fahren wollen, und ich konnte nicht mit 3 monat alte baby 10. min zu fuss, und Auto habe ich nich verlassen nur kurz Baby vom Auto zum Lokal ca. lo meter gebracht deswegen war Auto unter mein Kontrolle und beobachten. Ich arbeite teilzeit und Frau ist in Karens ich Studiere noch dabei deswegen habe ich jetzt wirklich keine möglichkeiten eine straffe zum zahlen, bitte um Verständnis, ich habe vor ca 3 monat über 200 € strafe was ich seid mehr als ein jähr nicht bezahlte Straffen bei ihnnen bezahlt deswegen habe ich minus gemacht in meine Konto.

Mit Freundlichen Grüssen!!!"

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

Dem Berufungswerber wurde am 2.5.2011 per E-Mail ein Parteiengehör gewährt, wobei er auf die offenkundige Verspätung beider Rechtsmittel hingewiesen wurde. Im Rahmen dieses von der Berufungsbehörde übermittelten E-Mails noch am gleichen Tag um 17:26 Uhr seitens des Berufungswerbers erfolgenden Rückrufes wurde ihm die Sach- u. Rechtslage nochmals klargelegt. Es wurde ihm auch noch der von seiner Ehefrau unterfertigte Rückschein per E-Mail nachgereicht. Der brachte im Rahmen des Ferngespräches zum Ausdruck keine schriftliche Erklärung mehr abzugeben. 

 

 

3.1. Sachverhalt:

Das hier zu beurteilende Rechtsmittel wurde wie unter Punkt 2. ausgeführt offenkundig um mehr als zwei Wochen verspätet erhoben. Offenkundig traf dies auch auf das von der erstinstanzlichen Zurückweisung betroffene Rechtsmittel zu.

Die obigen Feststellungen sind auf Grund der Daten des Rückscheines (Zustellung bzw. persönliche Übernahme des Zurückweisungsbescheides am 10.3.2011 durch die postbevollmächtigte Ehefrau des Berufungswerbers), wobei das dagegen erhobene Rechtsmittel (E-Mail) erst am 14.4.2011 um 13:23 Uhr an die Behörde erster Instanz abgesendet wurde.

Offenbar hatte der Berufungswerber überhaupt ein anderes Verfahren im Auge wenn er hier von einer Strafe über 200 Euro und von einer erst späteren Behebung der Sendung beim Postamt spricht. Hier wurde ihm die Sendung offenbar im Wege der Postbevollmächtigten zugestellt, wobei die Strafverfügung gegen die sich sein Einspruch gerichtet hat nur eine Geldstrafe von 66 Euro zum Gegenstand hat.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Zurückweisungsbescheid wurde, wie oben schon ausgeführt, dem Berufungswerber am 10.3.2011 mit RSa-Sendung zugestellt. Die Berufungsfrist endete demnach bereits mit Ablauf des 25.03.2011, wobei das Rechtsmittel fast drei Wochen später eingebracht wurde.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid ist in Bindung an die eingetretene Rechtskraft nicht möglich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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