Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100783/11/Bi/La

Linz, 24.04.1993

VwSen - 100783/11/Bi/La Linz, am 24. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner sowie durch Mag. Gallnbrunner als Beisitzer und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des M A, F, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U H, M, S, vom 10. Juli 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Juni 1992, VerkR96/7829/1992/Li, aufgrund des Ergebnisses der am 24. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Der Rechtsmittelwerber hat als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 16. Juni 1992, VerkR96/7829/1992/Li, über Herrn Manfred Aigner wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Tagen verhängt, weil er am 25. April 1992 um 5.52 Uhr den PKW (D) auf der S Landesstraße in B Richtung S A bis Strkm. 0,6 gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz von 1.200 S und gemäß § 5 Abs.9 StVO ein Barauslagenersatz für das Alkomatmundstück von 10 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 24. März 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters sowie des Meldungslegers Inspektor S durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, seiner Meinung nach sei der Alkomat nicht gültig, da es sich dabei nur um Richtwerte handle. Er habe nur ein Bier getrunken und könne daher das Alkomatergebnis nicht akzeptieren. Im Rahmen des Schriftsatzes des ausgewiesenen Vertreters vom 9. Dezember 1992 wurde weiters geltend gemacht, er sei in der gegenständlichen Nacht mit Freunden unterwegs gewesen und habe nur antialkoholische Getränke konsumiert, da er das Fahrzeug gelenkt habe. Nach Mitternacht habe er seinen Bekannten erklärt, nach Hause fahren zu wollen, was diese aber ablehnten und sich jeweils ein weiteres Getränk bestellten. Dieser Vorgang habe sich mehrmals wiederholt, sodaß er sich entschloß, zu energischen Mitteln zu greifen. Als sich ein Bekannter ein weiteres Pils bestellt hatte und serviert bekam, habe er dieses ergriffen, ausgetrunken und erklärt, nunmehr nach Hause zu fahren, worauf er das Lokal verlassen habe. Dadurch seien seine Bekannten gezwungen gewesen, die Zeche zu bezahlen und ihm nachzufolgen. Er habe in dieser Nacht nur dieses eine Pils getrunken und anschließend seinen PKW in Betrieb genommen, wofür er die zeugenschaftliche Einvernahme von W B und E B, jeweils E, beantrage. Aufgrund dieses Umstandes bestreite er die Richtigkeit des vom Alkomaten ermittelten Meßergebnisses, wobei von den amtshandelnden Beamten der erste Alkotestversuch zu Unrecht für ungültig erklärt wurde, weil er den Test korrekt durchgeführt habe. Da er außerdem, wie in der Anzeige beschrieben, einen sicheren Gang und ein beherrschtes Benehmen aufgewiesen habe, was keineswegs mit den Atemluftalkoholwerten übereinstimme, liege zweifellos eine unrichtige Funktionsweise des Alkomatgerätes vor. Weiters bekämpfe er das Strafausmaß, zumal er bislang unbescholten sei und keine Erschwerungsgründe aufweise. Seinem Einkommens- und Schuldenstand und seinen Sorgepflichten wäre ausschließlich die Verhängung der Mindeststrafe angemessen.

Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses oder die Einstellung des Verfahrens nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Einholung der angebotenen Zeugenbeweise.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Meldungsleger Inspektor Klaus S zeugenschaftlich einvernommen wurde.

4.1. Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW (D) am 25. April 1992 um 5.52 Uhr in B auf der S Landesstraße Richtung S A fahrend bei Strkm. 0,6 angehalten und aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wie deutlichem Alkoholgeruch der Atemluft, veränderter Sprache und deutlicher Rötung der Augenbindehäute zum Alkotest mittels Alkomat aufgefordert wurde. Die Anhaltung erfolgte durch den Meldungsleger Inspektor K S im Rahmen einer Alkohol-Schwerpunktkontrolle.

Die Atemluftuntersuchung wurde beim Gendarmerieposten B vom Meldungsleger vorgenommen, wobei aus dem im Akt befindlichen Meßprotokoll hervorgeht, daß die ersten beiden Messungen um 6.04 Uhr und 6.05 Uhr Atemalkoholkonzentrationen von 0,73 mg/l und 0,83 mg/l ergaben, sodaß die beiden Messungen wegen zu großer Probendifferenz nicht verwertbar waren. Bei der anschließend durchgeführten Atemluftuntersuchung wurden um 6.09 Uhr und um 6.11 Uhr Atemluftalkoholkonzentrationen von 0,77 mg/l und 0,80 mg/l gemessen. Diese beiden Messungen waren gemäß dem Meßprotokoll verwertbar.

Laut Aussagen des Meldungslegers hat der Rechtsmittelwerber das Ergebnis relativ ruhig aufgenommen und war auch nicht aufgebracht, hat aber seinen Alkoholkonsum mit einem Pils erklärt, das er die ganze Nacht über getrunken habe. Der Alkomat beim Gendarmerieposten B ist 24 Stunden am Tag eingeschaltet und daher ständig betriebswarm; unerklärbare oder sonst auffällige Ergebnisse von Alkomatuntersuchungen sind dem Meldungsleger nicht aufgefallen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Aufforderung, eine Atemluftuntersuchung mit Alkomat durchzuführen, insofern gerechtfertigt war, als der Rechtsmittelwerber als Lenker eines Fahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr unterwegs war und Symptome aufgewiesen hat, die die Vermutung, er könne sich beim Lenken des Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand befinden, nachvollziehbar machen. Insbesondere der vom Meldungsleger geschilderte Alkoholgeruch der Atemluft läßt diese Vermutung zu, wobei der Rechtsmittelwerber schon bei der Amtshandlung angegeben hat, er habe in der Nacht ein Pils getrunken. Die im Schriftsatz vom 9. Dezember 1992 enthaltene Schilderung dieses Bierkonsums als Maßnahme des Rechtsmittelwerbers, seine mit ihm mitfahrenden Bekannten endlich zum Heimfahren zu bewegen, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat durchaus glaubwürdig, sodaß die beantragte Einvernahme der Zeugen B und B zu diesem Beweisthema nicht für notwendig erachtet wurde.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß das niedrigste vom Rechtsmittelwerber erzielte Alkomatergebnis den Wert von 0,77 mg/l erreichte, was umgerechnet einem Blutalkoholwert von ca. 1,4 Promille entspricht. Daß dieser Wert nicht von einem Pils verursacht wurde, liegt auf der Hand. Die Aussagen des Meldungslegers über die Durchführung der Atemalkoholuntersuchung sowie die Meßergebnisse sind durchaus nachvollziehbar, wobei der Meldungsleger bei der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und sorgfältigen Eindruck gemacht hat. Auch aus den Alkomatunterlagen läßt sich kein Anhaltspunkt für eine Fehlfunktion des verwendeten Gerätes finden. Der Alkomat Siemens W395 wurde laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vor dem Vorfall letztmalig am 18. September 1991 geeicht, wobei die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1993 abläuft. Der Alkomat war demnach am 25. April 1992 ordnungsgemäß geeicht. Auch aus den von der Firma Siemens anläßlich der halbjährlichen Wartungen erstellten Überprüfungsprotokollen vom 16. März 1992 (letztmalige Wartung vor dem Vorfallszeitpunkt) und vom 1. September 1992 (erste Wartung nach dem Vorfall) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Ungenauigkeiten des verwendeten Alkomaten zum Vorfallszeitpunkt. Konkret wurden solche auch vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet, wobei seine Äußerung anläßlich der mündlichen Berufung vom 10. Juli 1992 vor der Erstinstanz, seiner Meinung nach sei der Alkomat nicht gültig, da es sich dabei nur um Richtwerte handle, mangels geeigneter und gutachtlich fundierter Grundlage ins Leere geht.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß die Alkomatuntersuchung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen stattgefunden hat und einen den Grenzwert von 0,4 mg/l um beinahe 100 % übersteigenden Atemluftalkoholgehalt ergeben hat. Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

4.3. Die Strafbemessung erfolgt gemäß den Kriterien des § 19 VStG, wonach Grundlage dafür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, sind. Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (dort sind weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe angeführt) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 von 8.000 S bis 50.000 S (eine bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) reicht. Damit hat bereits der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei den Alkoholübertretungen wohl um die schwersten Übertretungen der Straßenverkehrsordnung überhaupt handelt.

Der Rechtsmittelwerber ist in Österreich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was von der Erstinstanz bereits als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Einzuräumen ist weiters, daß die Alkoholkontrolle nicht aufgrund eines auffälligen Fahrverhaltens, sondern im Rahmen einer Routinekontrolle stattfand, was als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen ist. Dem gegenüber steht der hohe Alkoholgehalt von 0,77 mg/l, der den Schluß zuläßt, daß der Rechtsmittelwerber den - im übrigen auch in Deutschland geltenden - Grenzwert nicht bloß geringfügig übersehen hat, sondern daß er ohne Rücksicht darauf, daß er noch heimfahren werde müssen, Alkohol konsumiert hat. Noch dazu hat er die Fahrt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand nicht alleine angetreten, sondern zumindest zwei weitere Personen befördert und somit die Verantwortung für deren sicheres und gefahrloses Heimkommen übernommen, obwohl er im Falle eines von ihm durch seinen Zustand verursachten Verkehrsunfalles nicht für deren körperliche Integrität garantieren konnte. Diese beiden Umstände, insbesondere der hohe Alkoholgehalt, sind als Erschwerungsgründe zu berücksichtigen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung gelangt, daß die Verhängung der Mindeststrafe nicht als angemessen zu betrachten wäre.

Die verhängte Strafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (einem Nettomonatseinkommen von umgerechnet ca. 13.000 S stehen Schulden von umgerechnet von 160.000 S sowie die Sorgepflicht für ein Kind gegenüber).

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll, abgesehen von ihrem generalpräventiven Zweck, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der in Österreich geltenden Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr anhalten.

Ihm steht es überdies offen, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

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