Linz, 18.05.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 14. Oktober 2010, Zl. VerkR96-12284-2010-Heme, zu Recht:
I. Die Berufung wird in allen Punkten als unbegründet abgewiesen; im Spruchpunkt 3.) hat die Tatumschreibung ergänzend zu lauten, …... "den Zulassungsschein nicht mitgeführt und den Organen der Straßenaufsicht auf deren Verlangen nicht vorgewiesen hat."
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 1.) 16 Euro, 2.) 22 Euro und 3.) 6 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:
1.2. Die Schuldsprüche erfolgten zu Recht!
2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht der Behörde erster Instanz übermittelten Berufung. Darin führt er im Ergebnis bloß aus, es würde sein Fahrzeug der jährlichen Überprüfung unterzogen (gemeint wohl die sogenannte § 57a Überprüfung), wobei er offenbar dort nicht beanstandet wurde bzw. die Plankette erteilt bekam.
Damit zeigt er jedoch weder eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses auf noch tritt er damit den Schuldsprüchen in deren Substanz entgegen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).
4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier unter Hinweis auf das gewährte Parteiengehör unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Der Berufungswerber wurde am 10.5.2010 von Organen der Polizeiinspektion L angehalten und einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurden die Mängel an der Bereifung festgestellt. Der Berufungswerber selbst erklärte gegenüber den Beamten zu wissen, dass die Reifen nicht mehr in Ordnung (schlecht) gewesen sind.
Hievon wurden Fotos angefertigt, die deutlich eine Profiltiefe deutlich unter einem Millimeter auf einen Großteil der Lauffläche erkennen lassen (siehe Bild). Auch der Riss am Unterbau (im Felgenbereich) des Reifens ist fotografisch dokumentiert und evident.
Wenn nun der Berufungswerber in seiner protokollarisch angebrachten Berufung vermeint diese kurz vor der Beanstandung gewechselt zu haben und den Zulassungsschein bei der Kontrolle gefunden zu haben obwohl er diesen ohnedies mitgeführt hätte, tritt der damit dem Schuldspruch nicht entgegen. Ebenfalls bleibt er diesbezüglich auch im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs jegliche plausible Erklärung dafür schuldig inwiefern er die Übertretungen nicht begangen hätte oder diese entschuldigt wären.
Mit h. Schreiben vom 10. Mai 2011 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass seine Berufungsausführungen nicht erkennen ließen inwiefern die Tatvorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Er wurde ebenfalls auf die Möglichkeit eine Berufungsverhandlung gesondert zu beantragen hingewiesen.
Auf Grund des der Berufungsbehörde bekannten Umstandes, dass postamtliche Zustellungen den Berufungswerber häufig nicht erreichen bzw. Zustellvorgänge immer wieder auf Schwierigkeiten stoßen, erfolgte die Zustellung des o.a. Schreibens im Wege des Gemeindeamtes W am 11.5.2011.
Der Berufungswerber äußerte sich dazu binnen der ihm eröffneten Frist nicht.
5.1. Rechtlich kann in Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die obzitierten zutreffenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
Die zur vollständigen Tatumschreibung führende Präzisierung des Spruches im Punkt 3) schien mit Blick auf die Judikatur zu § 44a VStG geboten.
6. Zur Strafzumessung:
In den hier ausgesprochenen Geldstrafen kann ein behördlicher Ermessensfehler nicht erblickt werden.
Selbst unter Bedachtnahme auf das angebliche Monatseinkommen in Höhe von bloß 1.000 Euro ist, wie der Berufungswerber selbst anführt, in der Lage sich in der Winterzeit durchgehend auf den Kanarischen Inseln aufzuhalten.
Nicht zu übersehen ist ferner, dass letztlich das Kraftfahrgesetz einen jeweils bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen vorsieht, sodass laut den Strafbemessungskriterien nach § 19 VStG die hier verhängten Geldstrafen als sehr milde bemessen anzusehen sind. Als straferschwerender Umstand kommt hinzu, dass der Berufungswerber bereits mehrfach einschlägig vorgemerkt ist, er sich offenbar mit diesem gesetzlich geschützten Wert (nämlich nur ein verkehrssicheres KFZ im Verkehr zu verwenden) bislang kaum zu identifizieren scheint. Daher wäre in den Punkten 1) und 2) aus spezialpräventiven Überlegungen wohl eine deutlich höhere Geldstrafe indiziert gewesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r