Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166011/4/Kof/Eg

Linz, 30.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Februar 2011, VerkR96-3209-2010, betreffend Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis  über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) – wegen fünf näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach § 7 StVO – Geldstrafen von insgesamt 268 Euro verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag von 26,80 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher .............................. 294,80 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am Freitag, 25. Februar 2011 – hat
der Bw folgende auszugsweise angeführte Berufung – ohne Datum, eingelangt:
25. März 2011 – erhoben:

"Wie ich bereits schon angegeben habe, habe ich keine der von Ihnen genannten Rechtsvorschriften verletzt. Ich erwarte Ihre Antwort um gemeinsam eine Lösung zu finden, damit dieses Thema beendet werden kann."

 

Mit freundlichen Grüßen    Unterschrift"

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wurde dem Bw am Freitag,

dem 25. Februar 2011, nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb
von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher eine Berufung spätestens am Freitag,

dem 11. März 2011 eingebracht werden müssen.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des "Postlauf"

(= vom Postamt zur belangten Behörde) in diese Frist nicht eingerechnet.

 

Der Poststempel auf dem Kuvert, mit welchem der Bw die Berufung gesendet hat, ist unleserlich.

 

In einem derartigen Fall hat die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht;

VwGH vom 27.06.1985, 85/16/0031.

 

Die vom Bw erhobene Berufung ist am Freitag, dem 25. März 2011 – somit
exakt zwei Wochen nach dem Ende der Rechtsmittelfrist – bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingelangt.

 

Die Berufung wäre somit dann rechtzeitig erhoben worden, wenn der Postlauf von einem österreichischen Postamt zu einer österreichischen Behörde
zwei Wochen oder mehr beträgt.

 

Nach allgemeiner Lebenserfahrung beträgt dieser Postlauf deutlich weniger als zwei Wochen.

 

Dem Bw wurde dieser Sachverhalt mit Schreiben des UVS vom 11. Mai 2011, VwSen-166011/2, mitgeteilt (= sog. "Verspätungsvorhalt") und ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

 

 

 

 

Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen, war auf Grund der Aktenlage zu entscheiden;  VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

  

 

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