Linz, 12.05.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 28. März 2011, Zl. VerkR96-47790-2009 DAE/PI, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren je 7,20 Euro (gesamt 14,40 Euro) (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen zweimaliger Übertretung nach § 15 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 je 36 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je achtzehn Stunden verhängt, weil er 1) am 27.08.2009, 15:35 Uhr, in Linz, A7 , Fahrtrichtung A1, Strkm 5,7, als Lenker des Pkw Mercedes mit dem Kennzeichen X, PKW, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt habe und
2) mit diesem Pkw um 15.36 Uhr bei Strkm 3,05 abermals ein Fahrzeug rechts anstatt links überholt habe.
1.1. In der Begründung des Straferkenntnisses hat die Behörde erster Instanz erwogen:
2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner bei der Behörde erster Instanz fristgerecht per E-Mail mit nachfolgendem Inhalt eingebrachten Berufung:
2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier angesichts 500 Euro nicht übersteigender Geldstrafen und mangels eines gesonderten Antrages in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör unterbleiben.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtname in den erstbehördlichen Verfahrensakt.
Draus ergibt sich mit Blick auf die vor der Behörde erster Instanz von den einschreitenden Polizeibeamten abgelegten Zeugenaussagen der Sachverhalt den Denkgesetzen entsprechend schlüssig nachvollziehbar.
Auf das h. Parteiengehör erwiderte der Berufungswerber sinngemäß, er habe damals mehrere Anzeigen bekommen. Wegen aller Anzeigen habe er mehrmals Einspruch erhoben, wobei er eine "Preisminderung" (gemeint Strafminderung) auf 130 Euro für jene Vorfälle bekommen habe die sich auf einen Tag bezogen hätten. Die Sachbearbeiterin habe ihm gesagt, dass im Falle der Einzahlung alles erledigt sei.
Dieser Vorfall habe sich nicht am 27.8.2010 sondern an diesem Tag des Jahres 2009 zugetragen.
Das tatsächlich mit der Einzahlung einer einen anderen Vorgang betreffenden Strafe gleichsam auch andere Vorfälle miterledigt gewesen wären – falls dies in dieser Form von der Sachbearbeiterin tatsächlich so gesagt worden sein sollte - könnte wohl der Berufungswerber nicht ernsthaft geglaubt haben.
4. Erwiesener Sachverhalt:
Der Berufungswerber lenkte zur oben angeführten Zeit und Örtlichkeit einen Pkw wobei er zweimal hintereinander rechts überholte. Dies wurde laut Anzeige und Zeugenaussage unmittelbar von zwei Polizeibeamten aus deren Dienstkraftfahrzeug wahrgenommen.
Der Berufungswerber vermeinte nach der Anhaltung, die Beamten sollten machen was sie wollen er sei in Eile.
Der Berufungswerber stellt mit seinen kursorischen Berufungsausführungen diesen Sachverhalt halbherzig in Abrede, wobei er vermeint nicht zweimal rechts überholt zu haben. Der Vorfall ereignete sich am 27.8.2009 und nicht, wie irrtümlich von h. im Parteiengehör vom 10.5.2011 an den Berufungswerber angeführt, "am 27.8.2010."
Der bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers wird letztlich auch von der Berufungsbehörde weniger Glaubwürdigkeit zuerkannt als den unter Wahrheitspflicht vor der Behörde erster Instanz aussagenden Polizeibeamten. Die beiden Überholvorgänge wurden von den Polizeibeamten im Zuge ihres Verkehrsüberwachungsdienstes unmittelbar wahrgenommen.
Es gibt keinen Grund, warum die Beamten den Berufungswerber wahrheitswidrig mit einem gleichsam "erfundenen Tatvorwurf" belasten sollten.
Sowohl ein jüngst betreffend den Berufungswerber hier durchgeführtes Verfahren (VwSen-165874/9/Br), als auch die gegen ihn alleine innerhalb zwei Jahre angehäuften Vormerkungen, lassen darauf schließen, dass dieser offenbar wenig geneigt ist sich mit den Vorschriften des Straßenverkehrs zu identifizieren.
Auch seine in unhöflicher schreibweise verfassten Eingaben lassen eine Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten einmal mehr bezweifeln, sodass letztlich in Abwägung der Fakten seiner im Ergebnis bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt wird.
4.1. In Vermeidung von Wiederholungen kann abschließend auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend vorgenommene Subsumtion des Tatverhaltens verwiesen werden.
5. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
5.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Was den objektiven Tatunwert betrifft ist dieser mit einer Bestrafung von jeweils nur 36 Euro durchaus sehr milde geahndet worden, sodass jedenfalls ein Ermessensfehler in den mit je 36 Euro bemessenen Strafen nicht erblickt werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r