Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166024/5/Br/Th

Linz, 03.06.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Strafausmaßberufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 18.4.2011, VerkR96-2210-2011-Wid, nach der am 3.6.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Strafberufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 1.) 3.) u. 4.) je 40 Euro und 2.) 180 Euro ([insgesamt 300 Euro] – 20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

II.:    § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen 1.) nach § 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, 2.) § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 u. Abs.4 Z1 FSG 1997, 3.)  § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a und im Punkt 4.) lit.d beide iVm  § 134 Abs.1 KFG 1967, Geldstrafen von 200 Euro, 900 Euro, 200 Euro und 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 3 Tagen, 15 Tagen und zweimal 3 Tagen  verhängt, weil er am 7.3.2011 um 23:55 Uhr, in L, M-weg, einen nach der Motornummer bezeichneten nicht zum Verkehr zugelassenen VW-Golf gelenkt habe und

1) er dabei mit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehend nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigte;

2) das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 19.10.2010, GZ.: VerkR21-358-2009/BR entzogen war;

3) er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug VW-Golf, grau lackiert, FIN X gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und

4) er sich dieses Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendete, obwohl dieses keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden hat.

 

 

1.1. Zur Strafzumessung verwies die Behörde erster Instanz auf die Grundlage des § 19 VStG, wonach das Strafausmaß auf die mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen Bedacht zu nehmen sei, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung der Strafen wurde konkret von den vom Berufungswerber mitgeteilten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, konkret einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 1.000 Euro, keinem Vermögen und die Sorgepflicht für eine Tochter (mtl. 160 Euro Alimente) ausgegangen.

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 99 Abs.3 lit.b StVO bis zu 726 Euro, bei § 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 FSG von 726 Euro bis zu 2.180 Euro und jeweils bei § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro – wurden die verhängten Strafen auch dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und als schuldangemessen erachtet.

Straferschwerend wurde zu Punkt 2.) eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 2010 gewertet. Strafmildernd wurde zu den Spruchpunkten 1.), 3.) und 4.) die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht gegen das Strafausmaß gerichtet zu wertenden und fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung. Darin wird zum Ausdruck gebracht die Strafe in der Höhe von 1.650 Euro auf Grund seiner finanziellen Lage nicht bezahlen zu können.

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zur Klärung des Berufungsvorbringens und der Begleitumstände dieser Schwarzfahrt wurde ein Anhörung des Berufungswerbers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung als geboten erachtet (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Der Berufungswerber erklärt die damalige ohne nähere Motive durchgeführte Fahrt wörtlich mit "seiner Blödheit." Wie sich nach dem Unfall herausgestellt hätte sei ein Materialfehler im Bereich des Lenkgestänges vorgelegen, welcher letztlich unfallursächlich war. Die Unfallflucht bzw. das Nichtmelden begründete er mit der Angst wegen des Fahrens ohne Führerschein betreten zu werden. Das Fahrzeug war nicht zum Verkehr zugelassen und auch nicht haftpflichtversichert. Im Falle eines Drittschadens hätte dies für einen allenfalls Geschädigten weitreichende Konsequenzen in der fehlenden Durchsetzungsmöglichkeiten des Schadenersatzanspruches nach sich gezogen.

Der an Diabetes leidende Berufungswerber ist derzeit arbeitsunfähig. Er bezieht eine Indvaliditätspension in Höhe von etwa über 1.100 Euro. Seine als Einspruch bezeichnete Eingabe will der Berufungswerber als Strafmilderungsersuchen aber gleichzeitig auch als Ratenzahlungsersuchen verstanden wissen. 

Erörtert wurde insbesondere die im h. Verfahren vom 2.10.2009, VwSen-522366 zum Ausdruck gelangende Vorgeschichte des Berufungswerbers. Damals versuchte der Berufungswerber glaubhaft zu machen künftighin weitere Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterlassen. Es wurde von einer zu erwartenden Änderung der Sinneshaltung und Reifung des Berufungswerbers zu künftighin normgerechten Verhaltensweisen ausgegangen.

Diese Prognose hat sich angesichts dieser nunmehrigen Schwarzfahrt leider als verfehlt und sich der Berufungswerber des in ihn gesetzten Vertrauens als nicht würdig erwiesen.

 

 

4. Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

4.1. Diese abermalige Schwarzfahrt mit einem nicht zum Verkehr zugelassen und nicht haftpflichtversicherten KFZ belegte einmal mehr, dass, wenn überhaupt, nur mit einer empfindlichen Strafe und dem darin für den Betroffenen verbundenen Übel, als geeignetes Mittel  zur Änderung der Sinneshaltung für ein künftiges Wohlverhalten in Betracht kommen kann.  Der hier in der Deliktskumulation begründete objektive Tatunwert ist insbesondere mit Blick auf mögliche Folgen für Drittgeschädigte als gravierend einzustufen. 

Selbst die gegenwärtig noch  etwas ungünstiger Einkommenslage als dies von der Behörde erster Instanz angenommen, lässt einen Ermessensfehler in der  immer noch als sehr milde bemessenen Geldstrafen nicht erkennen. Objektiv besehen Bedarf es daher einer nachhaltigen und spürbaren Strafe um den Berufungswerber – der sich wohl schuldeinsichtig zeigte  - nachhaltig von weiteren Übertretungen im Zusammenhang mit dem Lenken von KFZ ohne Lenkberechtigung abzuhalten.

Der Berufungswerber  wird abschließend darauf hingewiesen, dass er im Falle einer abermaligen Schwarzfahrt bereits mit einer primären Freiheitsstrafe rechnen müsste.

Eine Ermäßigung der hier durchaus milde  ausgesprochenen Geldstrafen konnte daher mit Blick auf die Strafrahmen, insbesondere aber aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen nicht in Betracht gezogen werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

                                                           

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

 

 

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