Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166039/9/Br/Th

Linz, 31.05.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 19.4.2011, AZ: VerkR96-5551-2010, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird im Punkt 2) als unbegründet abgewiesen; die Strafnorm hat in Abänderung § 134 Abs.1 KFG 1967 zu lauten.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 50 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010.

Zu II.:     § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat im Punkt 2) des o.a. Straferkenntnisses wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach
§ 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs.7a u. § 134 Abs.1b KFG 1967 eine Geldstrafe von
€ 250,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe sich als Lenker, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von 44.000 kg um 5.240 kg überschritten wurde.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz verwies in deren Begründung im Punkt 2) auf die bei der Lagerhausgenossenschaft G-H durchgeführte Verwiegung. Das Gesamtgewicht sei auf dem Lieferschein mit der Nr. 67756 mit knapp 50 t ausgewiesen. Betreffend die Waage wurde auf eine sogenannte Konformitätserklärung verwiesen, wodurch eine schriftliche Bestätigung des Verantwortlichen (z.B. Hersteller, Betreiber) gegeben sei, dass die Waage den entsprechenden Normen entsprochen hat. Die Bestätigung wurde am 7.4.2008 ausgestellt. Die Eichfrist beträgt 2 Jahre. Die Behörde räumte wohl ein, dass ihr kein Nachweis vorgelegen sei, wonach ab dieser Frist eine neuerliche Eichung vorgenommen worden wäre (Herr X, Lagerhaus X) habe am 19.4.2011 auf Grund einer telefonischen Anfrage der Behörde auch eingeräumt, dass die Waage erst vor ein paar Wochen neu geeicht und "ein weiteres Pickerl" ausgestellt worden sei. Die Waage sei im April 2008 neu in Betrieb genommen worden. Dennoch könne hier von einer erheblichen Überladung ausgegangen werden (Hinweis auf VwGH 13.11.1991, 91/01/0258).

 

 

2. Dem Punkt 2) des Straferkenntnisses tritt der Berufungswerber  mit den durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufungsausführungen entgegen:

"Wie die Behörde im bekämpften Straferkenntnis richtig ausführt, stammt die Konformitätserklärung der Waage der Lagerhausgenossenschaft G-H vom 07.04.2008.

 

§ 15 Zif.2 MEG legt bei allen Messgeräten, soweit sie nicht in Ziffer 1 und 3-7 ausdrücklich mit einer anderen Frist angeführt sind, eine Nacheichfrist von zwei Jahren fest.

 

Wie die Behörde selbst ausführt, liegt kein Nachweis vor, dass nach dieser Frist, das war der 07.04.2010, eine neuerliche Eichung der Brückenwaage vorgenommen worden wäre, sodass sich ergibt, dass die verwendete Brückenwaage zur Wiegung nicht geeignet war.

 

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher von dem von der Behörde zitierten Entscheidung 91/03/0258, in der lediglich behauptet wird, dass der an der öffentlichen Brückenwaage angebrachte Sicherungs- und Eichstempel beschädigt bzw. verändert gewesen sei.

 

Im vorliegenden Sachverhalt steht jedoch fest, dass die Wiegung mit einer nicht geeichten Waage durchgeführt wurde, die im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet werden dürfte.

 

Damit ergibt sich aber auch, dass das Ergebnis der Wiegung nicht verwertbar ist und wird auch das Ergebnis der Wiegung ausdrücklich bestritten. Die Behörde hat auch, obwohl die Wiegung unzulässigerweise mit einer nicht geeichten Waage durchgeführt wurde, es unterlassen zu prüfen, wie weit die Wiegeergebnisse der Waage richtig sein können.

 

 

IV.

 

Der Beschuldigte stellt daher den

 

Antrag:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

 

Linz, am 16. Mai 2011                       X" (gemeint wohl: X)

 

 

2.1. Mit diesem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuld- aber auch nicht des Strafausspruches aufzuzeigen!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.  Betreffend den Punkt 1) ergeht durch das für diese Materie sachlich zuständige Mitglied unter der Geschäftszahl VwSen-165870 eine gesonderte Erledigung.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie durch Beischaffung ergänzender Informationen über den Eichstatus der hier eingesetzten Brückenwaage. Diesbezüglich wurde dem Berufungswerbervertreter am 31.5.2011 niederschriftlich Parteiengehör gewährt. Ergänzend wurden im Wege der die Nacheichung durchführende Firma X der Eichstatus zum Zeitpunkt des 14.10.2010 erhoben. Die diesbezüglich übermittelte Information wurde dem Rechtsvertreter ebenfalls noch zur Kenntnis gebracht. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters ausdrücklich verzichtet (ON 5).

 

 

 

4. Sachverhalt:

Bei der beim Lagerhaus N über die polizeiliche Veranlassung durchgeführten Verwiegung des vom Berufungswerber gelenkten Holztransportes wurde ein Gesamtgewicht von 49.240 kg festgestellt (siehe Wiegeschein Nr. 67756). Die damals etwas über zwei Jahre alte Brückenwaage war laut Konformitätserklärung (ON 2) und laut Mitteilung der Firma X vom 31.5.2011 zum Zeitpunkt der gegenständlichen Verwiegung sehr wohl auch rechtsgültig geeicht. Laut Auskunft des Amtssachverständigen, HR Dipl.-Ing. X, ist der sogenannte Verkehrsfehler in der Eichung mitberücksichtigt und nicht mehr gesondert in Abzug zu bringen. Laut Mitteilung der Firma X (ON 7) würde dieser im konkreten Fall lediglich 50,24 kg betragen was hier nicht verfahrensrelevant wäre. Im Übrigen ist die Behörde erster Instanz auch mit ihrem Judikaturhinweis betreffend ungeeichter Waagen im Recht!

Die Berufungsbehörde hegt daher keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und  inhaltlichen Richtigkeit des festgestellten Gewichtes. Die vom Berufungswerber ursprünglich wohl zu Recht aufgeworfenen Bedenken erwiesen sich letztlich als unbegründet.

Das von einem Lenker eines Rundholtransportes wohl erwartet werden darf, dass dieser die bei 44 Tonnen liegende Gewichtsgrenze nicht auch noch gravierend überschreitet, soll keine weitere Begründung erfordern. Dem Berufungswerber  musste angesichts der krassen und nicht nur straßenschädlichen, sondern auch die Fahrsicherheit (Bremsweg!) nachteilig beeinflussende Gewichtsüberschreitung die Weiterfahrt untersagt werden.

Eine Erklärung für sein Fehlverhalten findet sich in der auf die bloßen Fakten reduzierenden Anzeige nicht.

Die Berufungsbehörde sieht sich zur Feststellung veranlasst, dass dieses Ausmaß an Überladung vom Berufungswerber zumindest billigend in Kauf genommen wurde, weil die spezifischen Gewichte eines jeweils zu transportierenden Rundholzes grundsätzlich gut abschätzbar sind.  Wie aus dem Foto ersichtlich war das Sattelkraftfahrzeug bis auf etwa einen halben Meter unter die Rungenspitzen beladen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn u. a.

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, .... durch die Beladung nicht überschritten werden, ......

Nach § 102 Abs.1 Z1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein solches nur in Betrieb nehmen wenn er sich in zumutbarer Weise davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

 

 

5.1. Die im Punkt 2.) offenbar irrtümlich bzw. vertauscht zugeordnete Strafnorm war gemäß § 44a Z2VStG zu korrigieren. 

 

 

6. Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen geht eine überproportionale Abnützung der Straße einher (Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff).

Die Lebensdauer der Straße reduziert sich dadurch zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies abgesehen von der Fahrsicherheit auch eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit - dies in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes - zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist  daher mit Blick darauf  als beträchtlich einzustufen.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der der Generalprävention empfindlicher Strafen, aber auch um den Berufungswerber, welcher die Überladung von Fahrzeugen wohl billigend Kauf genommen zu haben scheint, vielleicht künftighin doch noch zu einer größeren Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut anzuspornen und andererseits den Schutzzweck generell hervorzuheben.

Wenn hier die Behörde den Strafrahmen im Umfang von 5% ausgeschöpft hat, kann darin ein Ermessensfehler jedenfalls nicht erblickt werden.

Die Berufungsbehörde legt ihrer Entscheidung das von der Behörde erster Instanz angenommene Monatseinkommen in der Höhe von 1.500 Euro netto und die Sorgepflichten für die Ehefrau und zwei Kinder zu Grunde.

 

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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