Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100785/16/Br/Ri

Linz, 19.11.1992

VwSen - 100785/16/Br/Ri Linz, am 19. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine zweite Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Wegschaider, den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die Berufung des H G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E und Dr. W, vom 6. August 1992 (eingeschränkt am 8. Oktober 1992) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Juli 1992, VerkR96/5102/1992-Li, wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Faktum 1) zu Recht:

I.: Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben und das zum Faktum 1 verhängte Strafausmaß bestätigt.

II.: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 2.400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1 lit.a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960, § 52a Z.10a StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960; § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Faktum 1.) eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil dieser am 24. November 1991 um 3.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B Bezirksstraße von S kommend in Richtung "S", Gemeinde L, gelenkt hat und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hatte. Außerdem wurde hinsichtlich des Faktums 1. ein Kostenbeitrag in der Höhe von 1.200 S sowie als Barauslage für das Alkomatenröhrchen 10 S in Vorschreibung gebracht.

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde in ihrer Begründung im wesentlichen aus: Die Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Munderfing als erwiesen anzusehen. Gegenüber dem einschreitenden Beamten sei ein Nachtrunk vorerst ausdrücklich verneint worden, sodaß sich auf Grund der Rückrechnung des nach ca. 7 Stunden festgestellten Grades an Atemluftalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt eine Alkoholbeeinträchtigung von 1,2 %o ergeben habe.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung erhoben. Die Wiedergabe der Ausführungen ist diesbezgüglich auf die Ausführung zur Strafhöhe zu beschränken. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1992 wird schließlich die Berufung hinsichtlich der Schuldfrage zurückgezogen und ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde darin ausdrücklich verzichtet.

2.1. Zur Strafhöhe führt der Berufungswerber aus, daß die Erstbehörde die Geldstrafe zu hoch bemessen habe. Die Erstbehörde habe diesbezüglich selbst ausgeführt, daß als Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen sei, dennoch habe sie eine so hohe Strafe verhängt. Die Strafzumessungsvorschrift des § 19 VStG sehe vor, daß unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die Bestimmungen der § 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden seien. Es dürfe sohin nicht übersehen werden, daß der Berufungswerber durch den gegenständlichen Verkehrsunfall einen erheblichen Sachschaden erlitten habe, welchen er von niemanden ersetzt erhalte. Da es ständige Spruchpraxis der Gerichte sei, den Eigenschaden als wesentlichen Strafmilderungsgrund zu werten, stehe dies auch im VStG nicht entgegen. Da Erschwerungsgründe nicht vorlägen, wäre vom Rechtsinstitut der außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG Anwendung zu nehmen und eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S bei Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes angemessen gewesen. Der Berufungswerber stellt den Antrag, die Strafe entsprechend zu reduzieren.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau, Zl.: VerkR-96/5102/1991-Li, und den Führerscheinentzugsakt der Berzirkshauptmannschaft Braunau, VerkR-0301-70.576 Sch, sowie durch Einholung der allseitigen Verhältnisse durch diesbezügliche fernmündliche Befragung des Berufungswerbers.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen: Grundsätzlich ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

4.1. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine der schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr dar und bedarf es in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, daß eben diese Art von Fehlverhalten eine der häufigsten Unfallursachen, verbunden oft mit schwersten Folgen, ist. Das konkrete Ereignis war typischerweise geeignet, solche Unfallfolgen herbeizuführen. Es war lediglich dem Zufall überlassen, daß kein Fahrzeug entgegengekommen war und gegen das sich überschlagende Berufungswerberfahrzeug stieß. Schon aus den Gründen der General- (VwGH verst.Senat 13.5.1959, Slg. 4969A, 8.6.1983, 83/10/0016 ua.) aber auch der Spezialprävention ist die von der Erstbehörde verhängte Strafe als nicht überhöht zu erachten. Objektiv ist von einem erheblichen Alkoholisierungsgrad auszugehen. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung als erschwerend zu werten gewesen (VwGH 19.12.1986, 85/18/0053). Subjektiv tatseitig ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber sich zum Zeitpunkt des Antrittes der Fahrt seiner Alkoholbeeinträchtigung bewußt gewesen war. Trotz Vorliegens des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit ist angesichts des Umstandes eines nunmehr monatlichen Nettoeinkommens von ca. 20.000 S, bei Sorgepflichten für zwei mj. Kinder und die Gattin, sowie diverser der Höhe nach nicht bekannt gegebener Verbindlichkeiten, die verhängte Strafe als durchaus angemessen zu erachten. Immerhin sieht der Gesetzgeber für dieses Delikt einen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S vor.

Bei beträchtlicher Überschreitung des Blutalkoholwertes von 0,8%o, in konkreto ist von einem Wert von 1,2 %o auszugehen gewesen, ist im Sinne des § 19 Abs.2 VStG dies als erschwerend zu werten, sodaß der Milderungsgrund der Unbescholtenheit jedenfalls weitgehend kompensiert ist (VwGH Judikat wie oben zit.).

Zur (vom Berufungswerber beantragten) Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 20 VStG bedarf es des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe, wobei es hinsichtlich dieser auf die Qualität und nicht Quantität ankommt. Weder im Umstand des erlittenen Fahrzeugschadens, noch in der Zurückziehung der Berufung ist ein (weiterer) Milderungsgrund zu erblicken (zu Letzterem: VwGH 29.9.1981, 81/11/0023). Sohin kann nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden.

Aber selbst bei Anwendung der außerordentlichen Milderungsgründe wäre angesichts des objektiven Unrechtsgehaltes der Übertretung und des Grades des Verschuldens die von der Erstbehörde verhängte Strafe nicht überhöht.

4.2. Der Berufung gegen das Ausmaß der verhängten Strafe war sohin der Erfolg zu versagen.

II. Der Ausspruch der Verfahrenskosten gründet in der bezogenen Gesetzesstelle. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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