Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281316/13/Kl/Pe

Linz, 10.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7.3.2011, Ge96-170-2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.4.2011 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.  

 

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7.3.2011, Ge96-170-2010, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) Geldstrafen zu 1) von 2 x 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden), zu 2) von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) und zu 3) von 2 x 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ASchG bzw. § 130 Abs.1 Z16 ASchG iVm 1) § 7 Abs.1 und § 7 Abs.2 Z4 BauV, 2) §§ 85 Abs.1 und 159 Abs.4 Z2 BauV und 3) § 36 Abs.3 AM-VO verhängt, weil er als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und somit gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter für den Bereich Holzbau/Hallenbau der „x Gesellschaft mbH“ mit Sitz in x strafrechtlich zu verantworten hat, dass bei einer am 15.10.2010 durchgeführten Erhebung auf der Baustelle in x, xstraße x, Bauvorhaben x – x, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien, Folgendes festgestellt wurde:

1) Die Arbeitnehmer x, geb. x, und x, geb. x, waren mit Holzbaumontagearbeiten zur Erstellung des Dachstuhles des neu zu errichtenden Hallengebäudes beschäftigt, ohne dass an den Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrwegen Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht gewesen waren, obwohl bei Absturzgefahr an den Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen ab einer Absturzhöhe von mehr als 2,0 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht werden müssen. Die Absturzhöhe betrug zwischen ca. 5,0 m und 7,0 m. Die beiden Arbeitnehmer waren auch nicht mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt.

2) Die schriftliche Montageanleitung einer fachkundigen Person lag nicht auf der Baustelle zur Einsichtnahme auf, obwohl die Arbeitnehmer auf der Baustelle länger als fünf Arbeitstage beschäftigt waren und bei der Montage der Bauteile besondere Sicherheitsmaßnahmen – z.B. gegen Absturz – erforderlich waren, obwohl die schriftliche Montageanweisung und Zeichnungen gemäß § 85 Abs.1 BauV auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen müssen, wenn ein Arbeitgeber auf der Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt. Eine schriftliche Montageanweisung ist gemäß § 85 Abs.1 BauV von einer fachkundigen Person zu erstellen, wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist. Die Dauer der Arbeiten betrug laut Angaben des Vorarbeiters ca. fünf Wochen.

3) Die Arbeitnehmer x und x verwendeten zur Erreichung der Arbeitsplätze am Dachstuhl zwei Anlegeleitern, die beim einen ca. 70 cm, beim anderen lediglich 10 cm über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragten und bei beiden keine anderen Anhaltemöglichkeit vorhanden war, obwohl Anlegeleitern um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen müssen, wenn nicht andere Vorrichtungen ausreichend Gelegenheit zum Anhalten gewährleisten.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Strafverfahrens und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverhalt zu Punkt 1 und 3 außer Streit gestellt werde, hinsichtlich Tatvorwurf 2 werde der Sachverhalt bestritten, weil schriftliche Montageanweisungen tatsächlich auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufgelegen wären. Weiters wurde Verfolgungsverjährung eingewendet, weil der genaue Tatzeitraum dem Spruch des Straferkenntnisses fehle und auch der Tatort genau einzugrenzen gewesen wäre. Der Verweis auf eine Baustelle sei nicht hinreichend. Auch gehe der Sitz des Unternehmens als Tatort nicht eindeutig aus dem Spruch hervor. Dem Bw könne kein Verschulden angelastet werden, weil die Monteure x und x regelmäßig an den jährlichen Sicherheitsunterweisungen teilnehmen und diesbezüglich entsprechende Bestätigungen vorliegen. In diesen Sicherheitsunterweisungen erfolgt unter Beiziehung der Sicherheitsfachkraft eine ausführliche Dokumentation und Beurteilung möglicher Gefahrenquellen bei den einzelnen Baustellen und erhalten die Monteure entsprechende Anweisungen, sämtliche vorhandene Sicherheitseinrichtungen und Schutzausrüstungen zu verwenden. Die Monteure bekommen detaillierte Vorgaben und sind diese unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen regelmäßig angehalten, sämtliche Schutzbestimmungen einzuhalten sowie Schutzausrüstungen zu verwenden. Auch finden Kontrollen auf den Baustellen durch das von der x GmbH beauftragte Zentrum für Arbeitsmedizin und Sicherheitsmanagement (ASZ) statt. Die erforderlichen Absturzsicherungen, Übergänge oder sonstige erforderlichen Schutzeinrichtungen werden regelmäßig zur jeweiligen Baustelle mitgeliefert und sind die Monteure angewiesen und verpflichtet, diese auch zu verwenden. Es sind demnach sämtliche Schutzausrüstungen und Sicherheitsdokumente regelmäßig auf den Baustellen vorhanden. Die Monteure hatten auch die ausdrückliche Anweisung, die Leitern entsprechend den Sicherheitsvorschriften mehr als einen Meter über die Ein- und Ausstiegesstelle hinausragen zu lassen, und hatten die vorhandenen Leitern auch eine entsprechende Länge. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist daher auf eine eigenverantwortliche Fehlleistung der Monteure zurückzuführen. Bei der Strafbemessung hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen, dass sich der Bw seit Jahren besonderes um die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen bemüht und ein internes Evaluierungs- und Kontrollsystem eingerichtet hat. Die eigenverantwortliche Übertretung durch Mitarbeiter kann nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.4.2011, zu welcher der Bw und sein Rechtsvertreter, die belangte Behörde und das zuständige Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (bis nach Zeugeneinvernahme vertreten durch das Arbeitsinspektorat Linz) geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen x, x und x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Die Firma x GmbH hat ihren Sitz in x. Mit Urkunde vom 1.7.2007 wurde der Bw zum „verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG für den Unternehmensbereich Holzbau/Hallenbau“ bestellt. Gemäß Punkt III der Bestellungsurkunde ist der sachliche Zuständigkeitsbereich wie folgt aufgelistet: „Der verantwortliche Beauftragte ist in seinem Zuständigkeitsbereich gem. Punkt 1 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere aller Arbeitnehmer(schutz)vorschriften (Kfz-Werkstättenbetrieb) sowie verkehrsrechtlichen Vorschriften (StVO, KFG etc.) österreichweit verwaltungsrechtlich verantwortlich und nimmt zur Kenntnis, dass er bei Verstößen gegen diese Vorschriften von den Verwaltungsbehörden zur Verantwortung gezogen werden kann. Infolge Bestellung zum Abfallbeauftragten gem. § 11 AWG 2002 wird die Verantwortlichkeit gem. § 9 VStG insoweit eingeschränkt, als dies gem. § 11 Abs 4 AWG 2002 erforderlich ist. Den verantwortlichen Beauftragten trifft daher keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften.“

Die Bestellung wurde mit Schreiben vom 6.8.2007, beim Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten eingelangt am 7.8.2007, bekannt gegeben. Gleichzeitig wurden sechs weitere Bestellungen zum verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Unternehmen beim Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bekannt gegeben, nämlich für die Unternehmensbereiche „Haus- und Kellerbau“, „Behälterbau einschließlich der zugehörigen Baustellen“, „Fundamentbau einschließlich der zugehörigen Baustellen“, „Maschinen- und Metallbau einschließlich der damit verbundenen Außenmontagen“, „Kfz-Werkstättenbetrieb am Firmensitz x sowie Verkehrs- und Betriebssicherheit des gesamten Fuhrparks österreichweit“ und „Elektro-Werkstättenbetrieb am Firmensitz x sowie das Elektrogewerk auf Baustellen österreichweit“. Festzustellen ist, dass der sachliche Zuständigkeitsbereich gemäß Punkt III der Bestellungsurkunde für  die Bereiche Haus- und Kellerbau, Holzbau/Hallenbau, Maschinen- und Metallbau, Kfz-Werkstättenbetrieb und Elektro-Werkstättenbetrieb wortident ist.

 

Am 15.10.2010 wurden auf der Baustelle x, xstraße x, Bauvorhaben x – x, durch Arbeitnehmer der x GmbH Holzbaumontagearbeiten durchgeführt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den der Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten beigeschlossenen Bestellungsurkunden. Die Durchführung von Montagearbeiten an der genannten Baustelle am 15.10.2010 wurde nicht bestritten und ist daher erwiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt sein. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich, eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

 

Demnach ist die Bestellung von Personen, die nicht zum Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen gehören, zum verantwortlichen Beauftragten nur für bestimmte räumlich (z.b. Zentrale, Filiale, Baustelle) oder sachlich (z.B. Fuhrpark) abgegrenzte Bereiche (und nicht für das ganze Unternehmen) möglich (vgl. VwGH vom 17.5.1988, Zl. 87/04/0131). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zahlreichen Judikatur festgehalten, dass die Bestellungen (Namhaftmachungen) von verantwortlichen Beauftragten keine Zweifel über den Umfang der Übertretung der Verantwortlichkeit offen lassen dürfen. Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Dienstnehmerschutzbestimmungen auf verschiedene Angestellte für den selben Verantwortungsbereich ist daher nicht wirksam (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1284 mit Judikaturnachweisen). Aus dem § 9 Abs.3 und 4 VStG ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“ ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (Hauer-Leukauf, Seite 1309 mit Nachweisen).

 

Im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die Bestellung des Bw zum Verantwortlichen Beauftragten per 1.7.2007 diesen gesetzlichen Anforderungen nicht. Es wird zwar eine Zuständigkeitseinteilung für den Holzbau/Hallenbau vorgenommen, es ist aber die weitere Definition des Zuständigkeitsbereiches ident mit vier weiteren Bestellungen zum verantwortlichen Beauftragten, ebenfalls datiert mit 1.7.2007. Insbesondere fällt auf, dass sowohl im Zuständigkeitsbereich des Bw als auch der weiteren vier bestellten verantwortlichen Beauftragten, insbesondere die Verantwortlichkeit für Arbeitnehmerschutzvorschriften mit dem Zusatz Kfz-Werkstättenbetrieb sowie für verkehrsrechtliche Vorschriften, wie StVO, KFG etc., und zwar österreichweit definiert ist. Dies ist insbesondere deshalb zweifelhaft und unklar, weil ein gesonderter verantwortlicher Beauftragter für den Kfz-Werkstättenbetrieb mit einem gleich definierten sachlichen Zuständigkeitsbereich bestellt ist, sodass sich hier die Unklarheit und Frage ergibt, wer tatsächlich für den Kfz-Werkstättenbetrieb bzw. den Arbeitnehmerschutz verantwortlich ist. Gleiches ergibt sich für die verkehrsrechtlichen Vorschriften. Hier scheint eine Überschneidung von Zuständigkeiten gegeben zu sein. Darüber hinaus ist auch die sachliche Zuständigkeit des verantwortlichen Beauftragten für Haus- und Kellerbau ident formuliert mit dem Zuständigkeitsbereich des Bw. Auch hier könnte es zu Überschneidungen im Sinn der Bestellungsurkunde kommen, da auch der Hausbau in Holzbauweise durchgeführt werden kann.

Aus all den angeführten Gründen entspricht daher die Bestellung des Bw zum verantwortlichen Beauftragten nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 9 VStG, sodass diese Bestellung nicht wirksam geworden ist und daher gemäß der allgemeinen Bestimmung des § 9 Abs.1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der nach außen vertretungsbefugten Organe der Firma x GmbH gegeben ist.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis mangels der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bw aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Bestellungsurkunde, klar abgegrenzter Bereich

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 19.03.2013, Zl.: 2011/02/0238-6

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