Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100786/14/Br/La

Linz, 23.11.1992

VwSen - 100786/14/Br/La Linz, am 23. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn H G G, L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E und Dr. W, M, vom 6. August 1992 und 8. Oktober 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7.Juli 1992, VerkR-96/5102/1992-Li, wegen Übertretungen § 52a Z.10a iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (Faktum 2.), zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das zu 2.) verhängte Strafausmaß wird bestätigt. (Zu 1.) ergeht unter VwSen-100785 eine gesonderte Entscheidung).

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 480 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 52a Z.10a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit Straferkenntnis vom 7. Juli 1992 über den Berufungswerber wegen der ihm angelasteten Übertretung der § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs.1 lit.a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO, § 52a Z.10a StVO iVm. § 99 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO Geldstrafen von 1.) 13.000 S, 2.) 2.400 S, im Nichteinbringungsfall 1.) 12 Tage, 2.) 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil der Berufungswerber am 24.11.1991 um 03.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B Bezirksstraße von S kommend in Richtung "S", Gemeinde L 1.) der Berufungswerber sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte; 2.) habe der Berufungswerber am 24.11.1992, um 03.45 Uhr, bei Km 2,0 der B Bezirksstraße das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet und hätte er die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten.

1.1. Hiezu führte die Erstbehörde in ihrer Begründung im wesentlichen aus: Die Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Munderfing als erwiesen anzusehen. Gegenüber dem einschreitenden Beamten sei ein Nachtrunk vorerst ausdrücklich verneint worden, sodaß sich auf Grund der Rückrechnung des nach ca. 7 Stunden festgestellten Grades an Atemluftalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt eine Alkoholbeeinträchtigung von 1,2 %o ergeben habe. Ebenfalls habe der Berufungswerber gegenüber dem einschreitenden Rev.Insp. Kirchtag selbst angegeben mit 100 km/h gefahren zu sein. Bei der Strafzumessung sei unter Bedachtnahme auf § 19 VStG, wonach Grundlage für die Strafbemessung unter anderem die Gefährdung derjenigen Interessen sei, deren Schutz die Strafdrohung diene, wobei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen wäre. Es sei auf die Einkommens- und Vermögens- sowie Familienverhältnisse Bedacht genommen worden. Bei dem vorliegenden Strafrahmen seien die verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen zu erachten gewesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig gegen beide zur Last liegenden Fakten Berufung erhoben. Darin werden beide zur Last liegenden Übertretungen bestritten und hiezu umfangreich ausgeführt. Die Wiedergabe der Ausführungen sind diesbezgüglich auf die Ausführung zur Straffrage zu beschränken. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1992 wird schließlich die Berufung hinsichtlich der Schuldfrage zurückgezogen und ausdrücklich auf die Straffrage eingeschränkt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde darin ausdrücklich verzichtet.

2.1. Zur Straffrage führt der Berufungswerber aus, daß die Erstbehörde die beiden Geldstrafen zu hoch bemessen habe. Die Erstbehörde habe diesbezüglich selbst ausgeführt, daß als Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen sei, dennoch habe sie eine so hohe Strafe verhängt. Die Strafzumessungsvorschrift des § 19 VStG sehe vor, daß unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden seien. Es dürfe sohin nicht übersehen werden, daß der Berufungswerber durch den gegenständlichen Verkehrsunfall einen erheblichen Sachschaden erlitten habe, welchen er von niemanden ersetzt erhalte. Da es ständige Spruchpraxis der Gerichte sei, den Eigenschaden als wesentlichen Strafmilderungsgrund zu werten, stehe dies auch im Verwaltungsstrafgesetz nicht entgegen. Da Erschwerungsgründe nicht vorlägen, wäre vom Rechtsinstitut der außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 Verwaltungsstrafgesetz Anwendung zu nehmen und eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (gemeint wohl zu Punkt 1.) bei Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes angemessen gewesen. Der Berufungswerber stellt den Antrag, die Strafe entsprechend zu reduzieren.

2.2. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ist gegeben. Zu Punkt 2.) hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch dessen nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden. (Hinsichtlich des Punktes 1.) ergeht eine gesonderte, durch die 2. Kammer zu fällende Entscheidung (VwSen-100785)). Da die Berufung gegen die Schuldfrage zurückgezogen wurde und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde, war nunmehr gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer solchen abzusehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (den Berufungsakt), Zl.: VerkR-96/5102/1991-Li, und den Führerscheinentzugsakt der, VerkR-0301-70.576 Sch, der Bezirkshauptmannschaft Braunau sowie durch Einholung der allseitigen Verhältnisse durch diesbezügliche fernmündliche Befragung des Berufungswerbers.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Grundsätzlich ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

4.1.1. Das Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit stellt eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Gegenständlich war sie offenkundig die Folge eines Verkehrsunfalles, indem das Fahrzeug außer Kontrolle geriet und sich überschlug. Nur durch Zufall ist weder der Berufungswerber noch ein anderer Verkehrsteilnehmer hiedurch zu Schaden gekommen. Es bedarf in diesem Zusammenhang wohl keiner weiteren Erörterung, daß neben dem Alkoholeinfluß am Steuer, insbesonders im Schnellfahren die häufigste Unfallursache, verbunden oft mit schwersten Folgen, gelegen ist. In zahllosen Fällen kommen unbeteiligte Personen zu schwersten physischen und psychischen, aber auch wirtschaftlichen Schäden. Das konkrete Ereignis war typischerweise geeignet, einen solchen Schaden herbeizuführen. Es war lediglich dem Zufall überlassen, daß kein Fahrzeug entgegengekommen war und gegen das sich überschlagende Berufungswerberfahrzeug stieß. Schon aus den Gründen der Spezialprävention ist die von der Erstbehörde verhängte Strafe als nicht überhöht zu erachten.

4.1.2. Objektiv steht fest, daß eine erhebliche Fahrgeschwindigkeit (dem Unfall) zugrunde gelegen haben mußte, welcher bei der Schuldzumessung als erschwerend zu werten gewesen ist. Subjektiv tatseitig ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber jedes Mindestmaß an zumutbarer Sorgfalt und innerer Beherrschung außer acht gelassen haben mußte und so die festgesetzte erlaubte Höchstgeschwindigkeit in einem so beträchtlichen Ausmaß überschritten hatte. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist angesichts der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls in Hinblick auf die Strafbemessung als aufgewogen zu erachten. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 20.000 S, bei Sorgepflichtigkeit für zwei mj. Kinder und der Gattin und diverser der Höhe nach nicht bekannt gegebener Verbindlichkeiten, ist bei einem Strafrahmen bis zu 10.000 S die verhängte Strafe als durchaus angemessen zu erachten. Zur Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG bedarf es des Vorliegens einer gesetzlichen Mindeststrafe, sodaß diese Bestimmung hier schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen kann (Hauer-Leukauf-Handbuch des öst. Verwaltungsverf., 4. Auflage, Seite 811).

4.2. Der Berufung gegen das Ausmaß der verhängten Strafe war sohin der Erfolg zu versagen.

II. Der Anspruch auf den Verfahrenkostenbeitrag gründet in der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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