Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522822/2/Ki/Kr

Linz, 11.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 18. März 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7. März 2011, VerkR22-1014-2010/SD, betreffend Anordnung der Absolvierung von fehlenden Ausbildungsabschnitten der 2. Ausbildungsphase nach dem FSG, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4a Abs.1, 4b Abs.1, 4c Abs.2 und 13 Abs.5 iVm 66 Abs.4 AVG



 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 7. März 2011, VerkR22-1014-2010/SD, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Berufungswerber angeordnet, dass er innerhalb 4 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides, die Ausbildungsabschnitte der
2. Ausbildungsphase "Fahrsicherheitstraining" und "Perfektionsfahrt 2" zu absolvieren und der Behörde darüber eine Bestätigung vorzulegen hat.

 

Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsabschnitte sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert und diese Verlängerung in seinen Führerschein einzutragen ist. Er wurde daher aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides seinen Führerschein und Euro 45,60 der Bürgerservicestelle im Erdgeschoss des Nebengebäudes zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 18. März 2011 Berufung erhoben. Er führte aus, dass er 3-mal wegen eines Abszesses operiert wurde und er wegen Sitzproblemen mit der Dauer von ca. 1,5 Jahren die restlichen 2 Stufen nicht absolvieren konnte. Jetzt würde alles in Ordnung sein und er versichere, die beiden ausstehenden Stufen schnellst möglich zu absolvieren. Befunde werde er noch zuschicken.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 28. März 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem Berufungswerber wurde am 30. Juni 2009 erstmals von der Bezirkshauptmannschaft Schärding die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Trotz Verständigung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. November 2010 hat er jedoch bis dato das Fahrsicherheitstraining, sowie die 2. Perfektionsfahrt und somit die 2. Ausbildungsphase für die Klasse B nicht vollständig absolviert.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklassen innerhalb des im
§ 4b Abs.1 – 3 vorgesehenen Zeitraumes eine 2. Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die 2. Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die 2. Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B – unbeschadet des Abs.2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.     eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von 2 bis 4 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2.     ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von 3 bis 9 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3.     eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von 6 bis 12 Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits in Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z.1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z.3 hat ein Zeitraum von mindestens 3 Monaten zu liegen.
Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von 12 Monaten (9 Monaten im Falle der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, der Führerscheinbesitzer 12 Monate (9 Monate im Falle der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von 4 Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der im 1. Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2. – 4. Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren 4 Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 8. Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teile nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

Unbestritten hat der Berufungswerber innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht die vollständige 2. Ausbildungsphase nach dem FSG absolviert. Es fehlen sowohl das Fahrsicherheitstraining als auch die 2. Perfektionsfahrt.

 

Der Berufungswerber argumentiert, dass er aus konkreten gesundheitlichen Gründen verhindert war, diese Ausbildungsstufen in der Zeit von ca. 1 ½ Jahren zu absolvieren.

 

Damit ist jedoch im vorliegenden konkreten Falle nichts zu gewinnen, zumal sowohl die bescheidmäßige Anordnung der fehlenden Ausbildungsstufen, als auch die daraus resultierende Verlängerung der Probezeit ausdrücklich gesetzlich festgelegt sind und somit eine Ermessensentscheidung nicht zulässig wäre. Lediglich bezüglich einer Entziehung der Lenkberechtigung in Anwendung des § 24 Abs.3
8. Satz könnte im Falle von nachweislich berücksichtungswürdigen Gründen davon Abstand genommen werden.


 

Im gegenständlichen Falle war jedoch die Behörde verpflichtet, die Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufen anzuordnen und daraus resultiert die Verlängerung der Probezeit. Es war daher nicht erforderlich, auf die in der Berufung avisierte Vorlage von Befunden näher einzugehen.

 

3.2. Gemäß § 13 Abs.5 FSG ist in den vorläufigen Führerschein jede gemäß
§ 8 Abs.3 Z.2 oder 3 oder aus anderen Gründen angesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei der Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder Unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen, ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlagen der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.

 

Die Anordnung der Vorlage des Führerscheines ergibt sich aus der zitierten gesetzlichen Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren ist Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

VwSen-522822/Ki/Kr vom 11. April 2011

 

Erkenntnis

 

FSG §4c Abs2

 

 

Die Verlängerung der Probezeit im Falle der Anordnung der Absolvierung fehlender Stufen der 2. Ausbildungsphase ist ex lege zwingend geboten. Ein Absehen von dieser Maßnahme, wie etwa im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 4c Abs2 FSG, ist in diesem Falle nicht zulässig.

 

 

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