Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522842/2/Fra/Bb/Gr

Linz, 30.05.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 21. April 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. April 2011, GZ VerkR21-169-2011/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und sonstiger Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.3, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 18. April 2011, GZ VerkR21-169-2011/LL, die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 8. August 2007 unter Zahl 07317005 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung (gemeint offensichtlich ab Verkündung des Bescheides = 18. April 2011), entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG untersagt ist. Weiteres wurde dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen und er gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen und gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid vom 18. April 2011 hat der Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 21. April 2011 – fristgerecht Berufung erhoben. Er wendet sich darin im Wesentlichen gegen die Entziehung seiner Lenkberechtigung und ersucht von einer Entziehung abzusehen, in eventu um Herabsetzung der Entziehungsdauer.

 

Im Einzelnen führt der Berufungswerber darin aus, dass er sich bei Verlust der Lenkberechtigung in seiner Existenz gefährdet sehe. Ein geregeltes Einkommen zur Abdeckung des Lebensunterhaltes sei durch den Entzug nur schwer möglich, wobei er berichtet, zuletzt mehrere Jobs ablehnen haben zu müssen, weil hiefür der Führerschein für die Klasse B erforderlich gewesen wäre.

 

Der Berufungswerber versichert, dass er auf Grund der zurückliegenden Ereignisse seine Lebenseinstellung geändert habe und in Hinkunft sein Leben in ordentliche Bahnen lenken wolle. Hiefür sei eine geregelte Arbeit unerlässlich.

 

Überdies sei er noch nie durch Alkohol oder andere Suchtmittel beeinträchtigt hinter dem Steuer eines Autos gesessen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufung samt Verwaltungsakt mit Vorlageschreiben vom 27. April 2011, GZ, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil sich bereits auf Grund der Aktenlage ergibt, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

4.1. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. März 2011, GZ, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängen Freiheitsstrafe für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs.1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Das strafgerichtliche Urteil ist – infolge eines Rechtsmittelverzichtes - seit 29. März 2011 rechtskräftig.

 

Dem Urteilsspruch liegt zu Grunde, dass der Berufungswerber

1.) Ende Dezember 2008 in Leonding, in der Diskothek "X" 20 g Speed zum Grammpreis von 20 Euro gekauft und sohin vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat,

2.) in Linz und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

-          in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt hat, indem er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Personen das Suchtgift als "Begleitfahrzeug", das die Aufgabe hatte, die Polizei im Falle einer Kontrolle abzulenken, mit seinem Pkw der Marke X mit dem Kennzeichen X von Tschechien nach Österreich transportierte, und zwar etwa Anfang Sommer 2010 bei einer Schmuggelfahrt eine insgesamt nicht näher bekannte, die Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls übersteigende Menge an Cannabiskraut, wobei bei dieser Schmuggelfahrt circa 500 bis 750 Gramm Cannabisblüten (Paket in Größe einer Schuhschachtel) nach Österreich geschmuggelt wurden,

-          erworben und besessen, und zwar etwa im Sommer 2010 30 bis 40 Gramm Cannabisblüten, die er als Entlohnung für eine Schmuggelfahrt erhielt, sowie eine nicht näher bekannte Menge Cannabisblüten als Entlohnung für zwei weitere Schmuggelfahrten, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Strafgericht als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis des Berufungswerbers.

 

Dieses Urteil ist der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 5. April 2011 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt war seit dem Vorfall ein Zeitraum von mehr als neun Monaten (Begehungszeit Anfang Sommer 2010) vergangen.

 

Bis zur Begehung der gegenständlichen Tat war der Berufungswerber strafrechtlich gänzlich unbescholten. Laut Zentralem Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich auch um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 erster Satz FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. März 2011, GZ, wegen der Vergehen nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) und des Verbrechens nach § 28a Abs.1 2. und 3. Fall SMG (Suchtgifthandel) rechtskräftig bestraft. Es steht damit bindend fest, dass er die ihm angelasteten Straftaten in der im Strafurteil dargestellten und umschriebenen Weise begangen hat.

 

Die begangene strafbare Handlung nach § 28a Abs.1 2. und 3 Fall SMG stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z11 FSG dar. Wenn auch die Bestimmung des § 7 Abs.3 Z11 FSG noch auf die Bestimmung des SMG in der Geltung vor dem 1. Jänner 2008 abstellt, so bildet nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Verwaltungssenates auch eine Verwirklichung des Tatbestandes des nunmehrigen § 28a SMG eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG. Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist die bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen sind derartige Verbrechen als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen. Der Berufungswerber hat nicht nur vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, sondern in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt. Er hat sich dabei eines Pkws bedient, sich also die Tatbegehung durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichtert.

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit dieses Verhaltens muss bei der Wertung der begangenen bestimmten Tatsache aber auch berücksichtigt werden, dass sich das vom Berufungswerber begangene Verbrechen nach § 28a SMG ausschließlich auf Cannabis bezogen hat und das Suchtmittel nicht (gewerbsmäßig gewinnbringend) in Verkehr gesetzt hat, sondern ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt war. Im Falle der Bestimmung zum Eigengebrauch ist die Gefahr für die Gesundheit anderer Personen wesentlich geringer als im Falle der Absicht des Inverkehrsetzens von Suchtgift durch Weitergabe an Dritte. Cannabis gehört zudem zu den sogenannten "weichen Drogen", das – insbesondere was die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen – zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln gehört. Dieser Umstand und die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgifts hat letztlich Einfluss auf die Verwerflichkeit der Straftat.

 

Weiters ist zu beachten, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt der Begehung der Tat unbescholten war und ihm weder eine strafgerichtliche Vorverurteilung noch eine Entziehung der Lenkberechtigung zur Last liegt. Der Berufungswerber hat sich zudem geständig gezeigt und seitens des Strafgerichtes wurde die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Gänze gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Wesentlich zu Gunsten des Berufungswerbers spricht auch, dass der Vorfall (Begehungszeit Anfang Sommer 2010) mittlerweile schon rund elf Monate zurückliegt. In diesem Zeitraum war er im Besitz einer Lenkberechtigung, ist zumindest der Aktenlage nach nicht negativ in Erscheinung getreten und hat sich offensichtlich wohl verhalten.

 

Auf Grund der dargelegten Umstände und seines Verhaltens kann davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber im Tatzeitpunkt jedenfalls verkehrsunzuverlässig war und eine Wertung des Vorfalles kurz nach der Tat durchaus zur Entziehung der Lenkberechtigung führen hätte können.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber zu berücksichtigen, dass die Lenkberechtigung nur dann entzogen werden darf, wenn auf Grund der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzunehmen ist, dass eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers noch vorliegt und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Entziehung) eintreten wird (vgl. dazu die Rechtsprechung des VwGHz. B. 14. September 2004, 2004/11/0119).

 

Ist seit der Begehung der eine bestimmte Tatsache darstellenden strafbaren Handlung so viel Zeit verstrichen, dass die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, darf die Lenkberechtigung nicht mehr entzogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Erlassung des Entziehungsbescheides zu einem frühern Zeitpunkt mangels Abschlusses eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht möglich gewesen ist (VwGH 23. April 2002, ZVR 2004/97).

 

Ausgehend vom Tatzeitpunkt Anfang Sommer 2010 würde sich im konkreten Fall bei Bestätigung der von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verfügten viermonatigen Entziehungsdauer eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von etwa rund 14 Monaten ergeben. Eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit erscheint jedoch im konkreten Fall nicht vertretbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt dieser Berufungsentscheidung seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hat. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof und auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich haben eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit – wie sie von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im angefochtenen Bescheid prognostiziert wurde – in vergleichbaren Fällen jedenfalls als zu lang erachtet. Mangels Verkehrsunzuverlässigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt war daher dem Berufungsbegehren stattzugeben und von einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B abzusehen.

 

Gleiches gilt für die mit dem angefochtenen Bescheid überdies verfügten Aussprüche der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über das Lenkverbot nach § 32 Abs.1 Z1 FSG sowie die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, nach § 30 Abs.1 FSG, weil die beiden letztgenannten Maßnahmen ebenfalls die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers vorausgesetzt hätten.

 

Bei diesem Ergebnis ist entfällt auch die Anordnung nach § 24 Abs.3 FSG zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und die Ablieferungspflicht des Führerscheines nach § 29 Abs.3 FSG.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann F r a g n e r

 

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