Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210574/2/Bm/Sta

Linz, 25.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über den Wiederaufnahmeantrag des Herrn x, x, vom 26.2.2011 im Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

Der Wiederaufnahmeantrag vom 26.2.2011 wird als unzulässig   zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 69 Abs.1, 2 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 30.3.2004, VwSen-210429/8/Lg/Ni, die Berufung der Frau x gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5.1.2004, Zl. BauH-184/01, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z11 Oö. Bauordnung 1994 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde am 30.4.2004 zugestellt und rechtskräftig.

 

Mit Eingabe vom 12.6.2006 wurde von Frau x die Wiederaufnahme des obgenannten Strafverfahrens beantragt. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21.9.2006, VwSen-210498, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 18.6.2007 wurde von x wiederum – trotz Vorliegen des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 21.9.2006 die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Zl. BauH-184/01, beantragt. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis vom 26.9.2007, VwSen-210515, zurückgewiesen.

 

2. Nunmehr wurde mit Eingabe vom 26.2.2011, ergänzt mit Eingaben vom 6.3.2011, 14.3.2011 und 4.4.2011, von Herrn x unter ausführlicher Begründung die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Frau x zu Zl. BauH-184/01 beantragt. Dieser Antrag trägt keine Unterschrift der Frau x und liegt diesem Antrag keine auf Herrn x ausgestellte Vollmacht bei.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und einer der in den Zif. 1 bis 3 angeführten Wiederaufnahmegründe vorliegt.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden.

 

Nach § 69 Abs.4 leg.cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages die Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren. 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren, dessen Wiederaufnahme der Antragsteller x beantragt, wurde nicht gegen ihn, sondern gegen Frau x geführt; nur diese ist demnach auch Partei des Verwaltungsstrafverfahrens und damit ausschließlich zur Antragstellung berechtigt.

Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag wurde allerdings – wie oben bereits ausgeführt – von Herrn x eingebracht.

x  wird weder im Antrag als Antragstellerin angeführt noch wurde der Antrag von ihr unterschrieben oder von ihr die Bevollmächtigung des Herrn x erklärt. 

 

Der vorliegende sich auf das Verwaltungsstrafverfahren BauH-184/01 beziehende Wiederaufnahmeantrag des Herrn x war sohin mangels Parteistellung im wieder aufzunehmenden Verfahren als unzulässig zurück­zuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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