Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290170/12/Kei/Eg

Linz, 29.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, p.A. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. August 2010, Zl. ForstR96-2-2009/Pl, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. März 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

         Statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt   "Verwaltungsübertretung".

 

II.             Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs. 1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 65 und § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben es als verantwortlich Beauftragter (laut unterzeichneter Bestellungserklärung vom 1.4.2007) und somit gemäß § 9 Abs. 2 VStG Verantwortlicher der X GmbH. für Energieerzeugung, -handel, -dienstleistungen und Telekommunikation, X, zu verantworten, dass die X GmbH. als Bewilligungsinhaber – wie vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft am 27.6.2008 festgestellt wurde – zumindest bis 27.6.2008, der Rodungsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.4.2008, ForstR10-2-2008/Pl, Spruchabschnitt I. a) und b) Auflagepunkt 3, in welcher der X GmbH. eine über die bewilligte Trassenbreite hinausgehende Deponierung des Aushubmaterials sowie von Baustoffen und das Abstellen von Maschinen und Geräten in angrenzenden Waldflächen nicht gestattet wurde, nicht entsprochen wurde, da Aushubmaterial über die genehmigte Fläche hinaus seitlich im angrenzenden Laubholzbestand zwischengelagert und seitlich der Trasse ein Streifen mit Baumaschinen befahren wurde. Zu diesem Zweck wurde die vorhandene Naturverjüngung verschiedener Laubgehölze auf einer Breite von bis zu 5 m entlang der gesamten Trasse entfernt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 7 i.V.m. § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Forstgesetz 1975 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafen von                     falls diese uneinbringlich               Gemäß

                                          ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                          von

400 Euro                            48 Stunden                             § 174 Abs. 1 lit. a                                                                                     Ziffer 7 Forstgesetz                                                                                   1975, BGBl. Nr.                                                                                         440/1975 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. September 2010, Zl. ForstR96-2-2009/Pl, Einsicht genommen und am 28. März 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen Ing. X, X und X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Bw und der Zeugen Ing. X, X und X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Der Bw hat in der Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass seine Verantwortlichkeit u.a. eine relativ große Anzahl von Baustellen, die jährlich abgewickelt wurde, umfasste und dass er diesbezüglich – auch für die gegenständliche Baustelle – durchdachte organisatorische Vorkehrungen getroffen hat und dass er diesbezüglich Konzrollen durchgeführt hat. Vor diesem Hintergrund ist das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafedrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden des Bw wird als geringfügig beurteilt.

Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären und es werden die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend qualifiziert.

Es liegen beide in § 21 Abs. 1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I. und II.) zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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