Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165960/6/Kof/Eg

Linz, 06.06.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X,
geb. X, X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. März 2011, VerkR96-15255-2010, wegen Übertretungen der StVO, nach der am 1. Juni 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG  eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;  § 66 Abs.1 VStG

 

Betreffend die Punkte 1. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung –

in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

zu 1.:   120 Euro  bzw.  60 Stunden

zu 4.:     40 Euro  bzw.  24 Stunden.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (120 + 40 =) ........................................................ 160 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 16 Euro

                                                                                                    176 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (60 + 24 =) ..... 84  Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Übertretungen begangen:

1) Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort:  Gemeinde Sierning, Steyrtalstraße L 140, bei Km 1,611,

            in Fahrtrichtung Grünburg, Kreuzungsbereich mit der alten Steyrerstraße 
Tatzeit:  23.08.2010, 16.17 Uhr        

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.a Z10a StVO

 

2) Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied
des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf
die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung für einen kurzen Überholvorgang
zu gering war.      
Tatort: Gemeinde Sierning, Steyrtalstraße L 140, bei Km 1,611,

           in Fahrtrichtung Grünburg
Tatzeit: 23.08.2010, 16.17 Uhr         

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 16 Abs.1 lit.b StVO

3) Sie haben vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt.

Tatort: Gemeinde Sierning, Steyrtalstraße L 140, bei Km 1,800,

            in Fahrtrichtung Grünburg, im Bereich der Firma Honda Schnöll      
Tatzeit: 23.08.2010, 16.17 Uhr         

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 16 Abs.2 lit.b StVO

4) Sie haben dem von einem Straßenaufsichtorgan mittels erhobenen Armen deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.    
Tatort:  Gemeinde Sierning, Steyrtalstraße L 140, bei Km 1,611,

            in Fahrtrichtung Grünburg, Kreuzungsbereich mit der alten Steyrerstraße 
Tatzeit:  23.08.2010, 16.17 Uhr        
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 97 Abs.5 StVO

 

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen WL-.......        

Es werden daher über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                    falls diese uneinbringlich ist,                                       gemäß

      Euro                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 160 Euro                      72 Stunden                             § 99 Abs.2d StVO

2)  58 Euro                       24 Stunden                           § 99 Abs.3 lit.a StVO

3)  80 Euro                       36 Stunden                           § 99 Abs.3 lit.a StVO

4)  80 Euro                       36 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

37,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  415,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 31. März 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13. April 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 1. Juni 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI SP, PI W  teilgenommen haben.

 

Zeugenaussage des Herrn GI SP:

"Die dem Bw zur Last gelegten Überholvorgänge wurden von mir

nicht wahrgenommen.

In die Anzeige habe ich diese nur aufgenommen, da ein anderer Autofahrer

(der Zeuge AG, geb. ....., Adresse) mir diese mitgeteilt hat.

Dieser Zeuge war mir bis zum Zeitpunkt der Anzeige persönlich unbekannt.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Bei km 1,611 hat der Bw mit Sicherheit kein Fahrzeug überholt.

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die Firma H Sch befindet sich nicht bei km 1,800 der L 140 Steyertalstraße.

Diese ist mindestens 1 km davon entfernt in Fahrtrichtung Grünburg,

somit geschätzt bei ca. km 2,8."

 

Stellungnahme des Berufungswerbers sowie seines Rechtsvertreters:

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird betreffend die Punkte 1. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend die Punkte 2. und 3. wird die Berufung aufrecht erhalten."

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw"

                    - jeweils in der grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Zu Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Zeuge und Meldungsleger hat ausgeführt, dass der Bw bei Km 1,611 mit Sicherheit kein Fahrzeug überholt hat.

Somit steht fest, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Zu  Punkt 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Dem Bw wurde zur Last gelegt, er hätte bei Km 1,800 der L 140

– auf Höhe der Firma X – ein Fahrzeug überholt.

 

Der Zeuge und Meldungsleger hat ausgeführt, dass sich die Firma X
vom im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tatort: km 1,800  ca. 1 km entfernt befindet (somit geschätzt ca bei km 2,800).

Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte Tatort "km 1,800"

kann dadurch nicht zutreffen.

Da mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann eine Bestrafung wegen des angeblichen Überholmanövers nicht mehr erfolgen.

 

Betreffend die Punkte 2) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.3 VStG einzustellen und festzustellen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

 

 

Zu Punkte 1) und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

 

Der Bw sowie dessen Rechtsvertreter haben in der mVh die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Aufgrund der Unbescholtenheit des Bw ist es gerechtfertigt und vertretbar,
die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen auf jenes Ausmaß herabzusetzen, welche im aufgehobenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19.10.2010, VerkR96-3975-2010, enthalten waren.

 

Zu 1):   120 Euro  bzw.  60 Stunden

Zu 4):     40 Euro  bzw.  24 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %

der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Zu Punkte 1) – 4):

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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