Linz, 03.06.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. März 2011, VerkR96-2035-2010, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, nach der am 30. Mai 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und
das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§ 64 Abs. 1 und 2 VStG
Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe ............................................................................. 100 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 10 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ...................................... 20 Euro
130 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 68 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw)
das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)
Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Nr. 1 bei km 170.000
in Fahrtrichtung Wien.
Tatzeit: 26.08.2009, 16:32 Uhr.
Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW
Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten.
Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit.a Z10a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Euro Ersatzfreiheitsstrafe von
100,00 68 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung vom 7.4.2011 erhoben:
"Vec: VerkR96-2035-2010
Ich weise Ihr Schreiben, übernommen am 06.04.2011 nach dem Slowakischen Zustellgesetz zurück, da genau wie laut österreichischem Gesetz die Zustellung eines ausländischen fremdsprachigen Dokuments nur Gültigkeit hat, wenn eine beglaubigte, slowakische Übersetzung angeschlossen ist.
Widrigenfalls ist für mich ein ordentliches Verständnis und damit die Möglichkeit eines ordentlichen Verfahrens nicht gegeben.
Weiters werden Dokumente nur zugestellt, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen slowakischem Ersuchen entsprechen würde.
In jedem Fall wurde mir kein ordentliches Verfahren ermöglicht, da mir die Behörde nicht die Möglichkeit gegeben hat, Einspruch zu erheben, und zu überprüfen, ob tatsächlich ich das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt
gelenkt habe.
Ein dahingehendes Beweisverfahren wurde nicht einmal in Erwägung gezogen,
es wurde nur lapidar mein angebliches Lenken angenommen und
mit fadenscheinigen Begründungen belegt.
Da die Behörde standhaft auf Ihrer Landessprache nicht rechtmässig, und für mich nicht verständlich beharrt, ist das Verfahren laut slowakischer Rechtslage nicht gültig und deshalb einzustellen."
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 30. Mai 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, zu welcher die Bw – mittels Ladung vom 2. Mai 2011, VwSen-165967/2 – rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde.
Diese Ladung war ab 5. Mai 2011 abholbereit und wurde am 24. Mai 2011 an den UVS zurückgesandt mit dem Vermerk "refuse". –
Dies bedeutet "verweigern, (sich) weigern; abwimmeln, absagen; versagen".
Die Bw hat die Annahme dieser Ladung ungerechtfertigt verweigert –
somit gilt die Ladung zur mVh im Sinne des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Zustellgesetz
als rechtswirksam zugestellt.
Die Bw ist zu der am 30. Mai 2011 durchgeführten mVh unentschuldigt nicht erschienen.
Ist die Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in deren Abwesenheit als zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291; vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146; vom 20.10.2010, 2009/02/0292.
Zum Vorbringen der Bw, das erstinstanzliche Straferkenntnis habe nur Gültigkeit, wenn eine beglaubigte slowakische Übersetzung angeschlossen sei, ist auszuführen:
Nach Art. 8 Abs. 1 B-VG haben sich die Behörden der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen; abgesehen von – hier nicht relevanten – Ausnahmen betreffend sprachliche Minderheiten.
Die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien
und untereinander zu verkehren haben;
VwGH vom 03.12.2008, 2008/19/0990 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.
vgl. auch VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0095; vom 26.09.2007, 2007/19/0086;
vom 11.12.2003, 2003/21/0093.
Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht der Bw das
in deutscher Sprache abgefasste erstinstanzliche Straferkenntnis zugestellt.
Betreffend den im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwurf
hat die Bw keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, insbesondere nicht gegen die Lenkereigenschaft sowie gegen die eingehaltene Geschwindigkeit.
Die Lenkereigenschaft ist durch die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG erwiesen.
Die eingehaltene Geschwindigkeit ist durch das stationäre Radar erwiesen.
Ebenso hat die Bw keinen Einwand gegen das Strafausmaß erhoben.
Somit wird betreffend die
o Lenkereigenschaft,
o eingehaltene Geschwindigkeit und
o Strafbemessung
auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.
Ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;
siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler