Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166019/6/Kof/Jo

Linz, 08.06.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.03.2011, VerkR96-12151-2010, wegen Übertretung des GGBG, nach der am 6. Juni 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,

als gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Es sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 21 Abs.1 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Tatort:    Gemeinde Arnreit, Rohrbacher Straße, Fahrtrichtung Rohrbach,

                 B 127 bei km 40,400

Tatzeit:    am 08.06.2010, 14.20 Uhr

Fahrzeug:             Sattelfahrzeug, X/ Sattelanhänger, X

 

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG der F. GmbH, diese ist Beförderin von Gefahrgut, zu verantworten, dass man sich nicht im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Ort vom Lenker LR Gefahrgut (Heizöl Leicht 3, UN1202) befördert, wobei festgestellt wurde, dass die erforderliche Ausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5.2 ADR nicht vorhanden war. Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss u.a. mit einer geeigneten Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung ausgerüstet sein. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

110 Euro gemäß § 27 Abs.2 Z8 lit.b GGBG

Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage  –  Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner sind gemäß § 64 VStG zu entrichten:

11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/) beträgt daher  121 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 4. April 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. April 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 6. Juni 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Bw sowie seines Rechtsvertreters:

"Unsere Lenker von Mineralöltransporten tragen "standardmäßig" eine Schutz-kleidung.  Ich weise diese heute bei der mündlichen Verhandlung vor.

Ob der Lenker des gegenständlichen Mineralöltransportes, Herr X, diese beim Transport am 08.06.2010 um 14.20 Uhr getragen hat, entzieht sich natur-gemäß meiner Kenntnis, da ich am Ort der Amtshandlung nicht anwesend war.

Es ist jedoch ausdrückliche firmeninterne Vorschrift.

Im Übrigen legt die ÖMV größten Wert darauf, dass der Lenker eines Mineralöltransportes eine derartige Schutzkleidung trägt.

Diese entspricht vollinhaltlich einer "Warnweste" gemäß RN 8.1.5.2 ADR.

 

Falls ein Tankwagen unser Firmengelände verlässt, wird regelmäßig kontrolliert, ob der Lenker eine Warnweste mitführt oder trägt."

 

Erklärung des Berufungswerbers sowie seines Rechtsvertreters:

"Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Beantragt wird, eine Ermahnung iSd § 21 Abs.1 VStG auszusprechen."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 19.05.2009, 2007/10/0184 uva.

 

Der Bw hat

o    bei der mVh eine Tasche vorgewiesen, in welcher sich Warnkleidung nach

    RN 8.1.5.2 ADR bzw. § 102 Abs.10 KFG mit der Firmenaufschrift befindet und

o    im gesamten Verfahren sowie bei der mVh dargelegt, dass jedem Lenker eines  

    Mineralöltransportes eine derartige Tasche mit Warnkleidung zur Verfügung steht.

 

Das Vorbringen des Bw, der Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes habe diese Warnkleidung vergessen, ist somit glaubwürdig.

 

In der Verwaltungsstrafeevidenz ist beim Bw nur eine einzige geringfügige Verwaltungsübertretung vorgemerkt –

diese steht nicht in Zusammenhang mit dem Verkehrs(gewerbe)recht, sodass

der Bw hinsichtlich "Verkehrsstrafen" verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist.

 

Der Bw legt offensichtlich größten Wert auf die Einhaltung der Verkehrs-vorschriften  –  es ist dadurch gerechtfertigt und vertretbar, iSd § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen;

VfGH vom 27.09.2002, G45/02 = VfSlg 16633

 

Gemäß § 65 VStG sind keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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