Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101070/29/Br

Linz, 02.03.1994

VwSen - 101070/29/Br Linz, am 2. März 1994 DVR.0690329

Erkenntnis

Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1993, Zl.93/02/0187, erkennt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Wegschaider, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Guschlbauer) über die Berufung des Herrn L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 25. Jdnner 1993, VerkR-96/314/1992-Hd zu Recht:

I.a) Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird nach Maßgabe der folgenden lit.b u. c bestätigt.

b) Der Spruch hat nach der Wortfolge, sich geweigert habe wie folgt zu lauten: c) Die übertretene Rechtsnorm hat anstatt § 5 Abs.5 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zu lauten: "§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.4 lit.c StVO 1960." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt gedndert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl.Nr. 867/1992 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 3.200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. Jänner 1993 über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs.5 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen verhängt, weil er am 23. Jänner 1992 nach einem um 19.48 Uhr in Ansfelden, B 139, Km 14.6, Kreuzung mit der Ansfeldener-Bezirksstraße, stattgefundenen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden, woran er im ursächlichem Zusammenhang als Lenker eines Kraftfahrzeuges beteiligt gewesen ist, entgegen der an ihn gerichteten Aufforderung im UKH Linz sich geweigert habe, sich einem Polizeiamtsarzt vorführen zu lassen, obwohl er sich in einem deutlich vermutbar durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

1.1. In der Begründung stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung im wesentlichen darauf, daß deutliche Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber vorgelegen wären und er von einem Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, sich im Krankenhaus einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese habe er verweigert, indem er aus dem Krankenhaus geflohen sei. Diesen Sachverhalt stützte die Erstbehörde auf die Angaben des Sanitäters M.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter im wesentlichen aus, daß er vor der Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitdtsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung nicht aus dem UKH geflohen sei. Er sei zu einer derartigen Untersuchung nicht vorgeführt worden. Es sei auch nicht richtig, daß seitens der Gendarmerie schon vor seiner Entfernung aus dem Krankenhaus wegen seiner Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung Kontakt aufgenommen worden sei. Eine Vorführung sei demnach naturgemäß gar nicht möglich gewesen, da die Vorführung vorher angeordnet hätte werden müssen.

Aus diesem Grund stelle er den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. VerkR - 96/314/1992-Hd und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im ersten Rechtsgang Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rev.Insp. S (Meldungsleger), des Zeugen Dr. C (Aufnahmearzt im UKH), des Zeugen M (der den Berufungswerber in das UKH einliefernde Sanitäter) und durch die Erläuterung der med. Amtssachverständigen Dr. Susanne H sowie der Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. April 1993. Über Beweisantrag des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wurde eine Kopie aus der Rapporteintragung beim GP A betreffend die Verständigung des Polizeiamtsarztes der BPD-Linz über die Untersuchung des Berufungswerbers im UKH Linz eingeholt. Ebenso beigeschafft wurde das Hauptverhandlungsprotokoll des LG Linz und das Urteil des OLG Linz, hinsichtlich der in diesem Zusammenhang von Rev.Insp. S gemachten Aussage, bzw. der vom Gericht getroffenen Sachentscheidung.

4. Zumal eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat auch hinsichtlich dieses Ersatzbescheides durch die nach der zum Zeitpunkt des Einlangens dieser Berufung nach der Geschäftsverteilung damals zusammengesetzt gewesenen 2. Kammer zu erkennen. Da eine ergänzende Beweisaufnahme nicht mehr erforderlich war, ist unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung dargelegten Rechtsansicht, ohne die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung dieser Ersatzbescheid zu erlassen(§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

5.1. Der Berufungswerber hat am 23. Jänner 1992 um 19.48 Uhr einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verschuldet (Urteil des OLG-Linz, 8 Bs 47/93). Er hat vor Fahrtantritt eine unbestimmte Menge Bier konsumiert. Bei der Unfallaufnahme konnte am Berufungswerber Alkoholgeruch wahrgenommen werden. Er wurde vorerst aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diesem Verlangen stimmte der Berufungswerber zu. Letztlich konnte die "Alkomatuntersuchung" wegen seiner Schmerzen im Brustkorb nicht durchgeführt werden. Daraufhin wurde über Funk im Wege des Journalbeamten des GP A das UKH Linz und der Polizeiamtsarzt der BPD-Linz, Dr. P, wegen der beabsichtigten Blutabnahme beim Berufungswerber verständigt (Eintragung in Rapportbuch). Über die Blutabnahme im Krankenhaus zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung wurde der Berufungswerber noch vor Abfahrt mit dem Rettungdienst durch Rev.Insp. S in Kenntnis gesetzt. Der Berufungswerber erklärte sich mit der Aussage "er werde alles machen, was man von ihm verlange" einverstanden. Während der Vorbereitung zur Behandlung des Berufungswerbers und noch vor dem Eintreffen des Amtsarztes hatte er telefonisch seine Gattin wegen seiner Abholung aus dem Krankenhaus verständigt und sich folglich aus dem Krankenhaus entfernt.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich vor allem auf die Ausführungen des Zeugen Rev.Insp. S und M. Es ist grundsätzlich nachvollziehbar und im Rahmen der Erfüllung der Dienstpflichten eines Straßenaufsichtsorganes auch selbstverständlich, daß im Falle des Verdachtes einer Alkoholisierung einer an einem Verkehrsunfall beteiligten Person diese zwecks Feststellung des Grades der Alkoholisierung einer entsprechenden Amtshandlung zugeführt wird. Dies ist einmal dadurch geschehen, daß vorerst daran gedacht worden war, einen Test mittels Alkomat vorzunehmen. Indem dies letztlich wegen des Zustandes des Berufungswerbers (Schmerzen in der Brust) nicht möglich war, ist es um die Zuführung des Berufungswerbers zu einem Arzt gegangen. Hier ist es vorerst zwischen Rev.Insp. S und dem Sanitäter S zu organisatorischen Divergenzen gekommen. Dies belegt einmal, daß es diesbezüglich zu einer eingehenden Debatte über die "Zuführung des Berufungswerbers zu einem Arzt zwecks Blutabnahme" gekommen ist. Der Zeuge S macht dies in recht lebendiger Form deutlich, indem er den Zeugen Rev.Insp. S bedeutete, daß er mit einem Patienten nicht herumfahren wolle (gemeint zu einem prakt. Arzt), sondern "diese Blutabnahme" ohnedies im Krankenhaus möglich sei. Damit hatte sich der Gendarmeriebeamte einverstanden erklärt. Während der Fahrt in das Krankenhaus hatte er dem Berufungswerber erklärt, daß er sich einer Blutabnahme zu unterziehen haben werde. Der Zeuge meinte zum Berufungswerber dabei auch noch - mehr scherzhaft - "vielleicht würde von der Gendarmerie darauf auch vergessen". Von diesem Zeugen vermochte dargelegt zu werden, daß er keine Zweifel daran gehabt habe, daß der Berufungswerber die diesbezügliche Aufforderung des Gendarmeriebeamten verstanden hatte. Nach dem Eintreffen im Krankenhaus wurde vom diensthabenden Arzt mitgeteilt, daß der Berufungswerber schon von der Gendarmerie avisiert worden sei. Dieses "Aviso" findet seine Bestätigung in der am GP A gemachten Rapporteintragung, wonach das UKH und der Polizeiamtsarzt Dr. P von der erforderlichen Untersuchung und Blutabnahme an Herrn H verständigt worden ist. Es besteht für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Grund daran zu zweifeln, daß einerseits die Aufforderung an den Berufungswerber, sich der Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung - welche nach Lage des Falles auch eine Blutabnahme zu beinhalten gehabt hätte, falls diese ärztlich unbedenklich gewesen wäre - erteilt wurde und er andererseits diese in seiner Bedeutung und seinem Umfang auch verstanden hat. Dies ergibt sich letztlich immerhin auch aus der vollinhaltlich zielgerichteten Handlungsweise des Berufungswerbers, der offenbar fernmündlich seine Gattin aus dem Krankenhaus verständigt hatte und sich von ihr dort abholen ließ. Aber auch die Gespräche mit Rev.Insp. S und dem Sanitäter S waren ins Detail gehend und orientiert. Der Berufungswerber erzählte dem Zeugen S Einzelheiten über den am Vormittag erfolgten Ankauf seines Autos und hegte er dabei Sorge, daß seine Frau den Kauf zu teuer finden könnte. Über Befragung der med. Amtssachverständigen Dr. Hl gibt der Zeuge S präzise an, daß über den Alkotest vor der Abfahrt sehr lange gesprochen worden ist, es daher dem Berufungswerber klar gewesen sein müßte, daß er aufgefordert war, sich wegen seiner Alkoholisierung einer ärztlichen Untersuchung und Blutabnahme zu unterziehen. Ursprünglich war er schon zur Untersuchung seiner Atemluft mittels Alkomat aufgefordert worden. Zu erwähnen ist noch, daß dem Zeugen S als langjährig im Sanitätsdienst tätige Person, die Beurteilung der Dispositionsfähigkeit eines Menschen ganz besonders zugemutet werden kann.

Die Verantwortung des Berufungswerbers, daß eine Vorführung zu der gesetzlich erforderlichen Untersuchung (§ 5 Abs.5 StVO) nicht erfolgt sei, weil der Kontakt mit dem Krankenhaus durch die Gendarmerie erst nach seiner Entfernung aus dem Krankenhaus aufgenommen worden wäre, ist auf Grund der nunmehrigen Beweislage widerlegt. Nicht zuletzt muß aber auch noch als Motiv für die Entfernung des Berufungswerbers aus dem Krankenhaus sein getätigter Alkoholkonsum vor Fahrtantritt gesehen werden. Es ergäbe in diesem Zusammenhang keine Erklärung dafür, daß der Berufungswerber sich nur der erforderlichen Spitalsbehandlung, welcher er sich am nächsten Tag über Anraten seines Hausarztes wieder zu unterziehen hatte, entziehen hätte wollen. Hiedurch wird zusätzlich deutlich, daß der Berufungswerber sehr wohl die Aufforderung, sich einer amtsärtzlichen Untersuchung vorführen zu lassen und sich einer solchen unterziehen zu müssen, in ihrer Tragweite voll verstanden hat. Ebenfalls mußte dem Berufungswerber klar sein, daß nach seinem Unvermögen, den "Atemlufttest" durchzuführen, die Sache nicht erledigt sein konnte.

6. Rechtlich hat er unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Im Sinne des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 hat eine Person, bei Vorliegen der in § 5 genannten Voraussetzungen (hier § 5 Abs.4 lit.c StVO 1960), seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen und sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Eine Verweigerung der Vorführung oder der Untersuchung (bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen, nämlich des Verdachtes der Verursachung eines Verkehrsunfalles als Lenker eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) ist eine Verwaltungssübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit. b StVO. Durch die Entfernung des Berufungswerbers aus dem Krankenhaus vor dem Eintreffen des bereits verständigten Amtsarztes und bevor er mit dem (Amts) Arzt in Verbindung gebracht worden war, verweigerte er die Vorführung (Seite 3 des bezughabenden VwGH Erk.). Im Verlaufe der Unfallaufnahme war aufgrund der beim Berufungswerber vom Organ der Straßenaufsicht festgestellten Alkoholisierungsmerkmale ursprünglich eine Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat ergangen. Als diese sich als nicht durchführbar herausgestellt hatte, erging letztlich die Aufforderung an den Berufungswerber sich einem Arzt zum Zwecke der Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen. Die "Vorführung zum Polizeiamtsarzt" hatte über das Unfallkrankenhaus Linz zu erfolgen. Der Polizeiamtsarzt war über die vorzunehmende Untersuchung bereits verständigt worden. Die Entfernung des Vorzuführenden vor Eintreffen des Polizeiamtsarztes im Krankenhaus ist eine Verweigerung der Vorführung. Der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen die Untersuchung abzuwarten (VwGH 1.7.1976, 1600/75 ZVR 1977/189). Es ist dabei rechtlich nicht von Bedeutung, ob dem Berufungswerber bekannt war, welchem Arzt er vorgeführt werden sollte. Entscheidend war, daß er von der Vorführung bzw. der vorzunehmenden Untersuchung Kenntnis hatte (VwGH 26.6.1981, 02/3710/80).

6.1.1. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe verhängt hat, welche sich ohnedies noch im unteren Bereich des gesetzlichen vorgegebenen Strafrahmens bewegt, so kann ihr vom Gesichtspunkt des Unrechtsgehaltes der Tat nicht entgegengetreten werden. Mildernd war bei der Strafzumessung die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Diesem mildernden Umstand steht jedoch der dem Unfall zugrundeliegende grobe Aufmerksamkeitsfehler und die doch erheblichen negativen Folgen des Unfalls entgegen. Auch unter Bedachtnahme der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Monatseinkommen von 24.000 S bei der Sorgepflicht für zwei Kinder und die Gattin) ist die verhängte Strafe keinesfalls als überhöht zu erachten.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, daß derartigen Übertretungen mit Strenge entgegenzutreten ist. Die Unfallfolgen waren durch die Verletzung von zwei völlig schuldlosen Verkehrsteilnehmern beträchtlich. Es ist daher sowohl aus Sicht der Spezialprävention (den Berufungswerber künftighin von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten) aber auch aus Gründen der Generalprävention (den Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen generell zu pönalisieren) die Verhängung einer "spürbaren Strafe" angezeigt.

7. Die Spruchberichtigung erfolgte aus Gründen des § 44a Z1 u. 2 VStG.

7.1. Der gegen das h. Erkenntnis vom 8. Juni 1993 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs zitierten Erkenntnis vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0187, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Folge gegeben, weil als verletzte Rechtsnorm § 5 Abs.5 iVm § 99 Abs.1 lit.b, anstatt § 99 Abs. 1 lit.b iVm § 5 Abs.4 lit.c zitiert wurde. Aus dem Akt und der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich jedoch, daß die Vorführung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung erfolgen hätte sollen (VwGH 19.9.1990, 89/18/0139). In der Sache vermochte der O.ö. Verwaltungssenat keine Veranlassung zur Fällung einer anderen Entscheidung erblicken. In diesem Zusammenhang wird auf die im aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnis auf der Seite 3 unten "aus prozeßökonomischen Gründen" gemachten Anmerkungen hingewiesen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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