Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522698/12/Sch/Kr

Linz, 26.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, vom 14. Oktober 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Oktober 2010, Zl. VerkR21-39-6-2007, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Anordnung von Kontrolluntersuchungen nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. April 2011 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 28. September 2010, Zl. VerkR21-39-6-2007, die Herrn x, mit Führerschein vom 16. Juni 2010 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E  und F gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz insofern eingeschränkt, als die Lenkberechtigung ab Rechtskraft des oa Bescheides auf ½ Jahr befristet wurde und die Auflage vorgeschrieben wurde, eine monatliche Kontrolluntersuchung des CDT durchzuführen. Die Behörde stützt diese Maßnahmen auf ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten.

Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber aufgetragen, den Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit (Rechtskraft) unverzüglich der Behörde zur Ausstellung eines neuen Dokuments abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Am 20. April 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, an der der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der gegenständliche Vorgang weist eine relativ umfangreiche Vorgeschichte auf, im Hinblick auf diese wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Juli 2010, VwSen-522479/21/Sch/Th, verwiesen, mit welchem beim Berufungswerber die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz festgestellt wurde.

 

Im Rahmen des nunmehrigen Berufungsverfahrens wurde seitens des Oö. Verwaltungssenates wiederum eine amtsärztliche Stellungnahme einholt, wobei fachlicherseits in Aussicht gestellt wurde, dass der Intervall zur Vorlage von CDT-Werten, Gamma-GT, SGOT und SGPT auf 3 Monate ausgedehnt werden könnte.

In seiner rechtsfreundlich verfassten Stellungnahme des Berufungswerbers vom 8. Februar 2011 verweist er wieder darauf, dass auf Grund einer genetischen Disposition wohl zu erwarten ist, dass auch weitere einzuholende CDT-Werte im Grenzbereich sich bewegen würden.

Der Berufungswerber wird nicht müde darauf hinzuweisen, dass er seit seiner oben angeführten Alkofahrt den Konsum von Alkohol strikt meidet. Diese Tatsache könne sowohl von seinem Arbeitgeber, als auch von seinem Lebensgefährten bestätigt werden.

Auch im Rahmen von zahlreichen Telefonaten mit dem unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates sowie anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung hat der Rechtsmittelwerber auf diesen Umstand hingewiesen. Zudem seien die übrigen alkoholrelevanten Parameter stets bei weitem innerhalb des Normbereiches gelegen, sodass nach seiner Ansicht einzig die Erklärung für den erhöhten CDT-Wert in Frage komme, dass er zu den wenigen Ausnahmen zählt, wo eine andere Ursache als unangemessener Alkoholkonsum hiefür vorliegt.

 

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der CDT-Wert ein aussagekräftiger Faktor zur Beurteilung der Alkoholgewohnheiten einer Person ist. Andererseits gibt es bekanntlich keine Regel ohne Ausnahme, im Hinblick auf den CDT-Wert muss dies so gesehen werden, dass, wenn auch statistisch im Minimalbereich, doch andere Ursachen für erhöhte Werte in Frage kommen können.

Sowohl amtsärztlicherseits im erstbehördlichen Verwaltungsverfahren, als auch durch die im Berufungsverfahren beigezogene Amtsärztin wurde die Einhaltung von Kontrolluntersuchungen für erforderlich erachtet. Diese ansich schlüssige fachliche Meinung wird den Regelfall abdecken, dass eben dadurch die Alkoholkonsumgewohnheiten der betreffenden Person überwacht werden können. Für den Ausnahmefall wären aber solche Untersuchungsergebnisse nicht aussagekräftig.

Das gegenständliche Führerscheinverfahren zieht sich, wenn man als Beginn die oben erwähnte Alkofahrt des Berufungswerbers als verfahrensauslösenden Umstand ansieht, über einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren hin. In dieser Zeit ist der Berufungswerber nach der Aktenlage völlig verkehrsunauffällig geblieben. Es darf zwar nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber einen Teil dieses Zeitraumes nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war und ihm die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines führerscheinpflichtigen Kfz verboten war; der Berufungswerber ist aber seit Wiedererteilung der Lenkberechtigung im Juni 2010 auch bereits wieder nahezu ein Jahr unbeanstandet als Berufskraftfahrer tätig. Auch die von ihm vorgelegten alkoholspezifischen Laborwerte lagen stets im Normbereich, sieht man vom CDT-Wert ab, der allerdings auch nicht stets außerhalb der Norm war.

Angesichts dieser Sachlage verbleibt dennoch die grundsätzliche Sachverhaltsvariante, dass auch beim Berufungswerber der CDT-Wert im Hinblick auf Alkoholkonsum aussagekräftig sein könnte, wie vom Oö. Verwaltungssenat im obzitierten Berufungserkenntnis ausgeführt. Andererseits dürfen die für den Berufungswerber sprechenden Tatsachen nicht beiseite geschoben werden. Der Berufungswerber hat durchgängig im Verfahren mit Vehemenz eingewendet, Alkohol völlig zu meiden. Bei der Berufungsverhandlung hat er auf diesen Umstand wiederum eindringlich hingewiesen. Es sind keine Umstände zu Tage getreten, dem Berufungswerber hier die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Geht man also von dieser Sachverhaltsvariante aus, ist die Zukunftsprognose gerechtfertigt, dass beim Berufungswerber kein Kontrollverlust in der Richtung zu erwarten ist, er werde den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht trennen können. Deshalb erübrigt sich die Vorlage von weiteren alkoholrelevanten Laborbefunden.

 

Im erstbehördlichen Bescheid findet sich auch noch eine Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers, welche laut Bescheidbegründung ihrer Ursache darin habe, dass gemäß § 2 Abs.3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet zu erteilen sei.

Im gegenständlichen Verfahren ging es aber um Kontrolluntersuchungen, sodass nach Ansicht der Berufungsbehörde grundsätzlich eine Befristung entbehrlich ist.

Der Berufung war sohin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Der Vollständigkeit halber soll noch folgendes angefügt werden:

Eine Prognoseentscheidung ist naturgemäß eine mit Unwägbarkeiten behaftete. Deshalb kann auch gegenständlich nur der Berufungswerber selbst durch sein Verhalten im Straßenverkehr den Nachweis für die Richtigkeit dieser Entscheidung erbringen.

    

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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