Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522848/6/Br/Th

Linz, 11.05.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Mag. C H, Rechtsabteilung des X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.04.2011, Zl. 11/079618, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird statt gegeben; die Befristung wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG und § 3 Abs.1 Z3, § 8 Abs.2 und § 5 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde von der Bundespolizeidirektion Linz mit Bezugnahme auf den Akteninhaltes und dessen Erörterung gegen den Berufungswerber nachfolgender Bescheid erlassen:

 

•   Gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz - FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz Zl. 06/042326 für die Klasse(n) A B erteilten Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:

•   Gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2 Führerscheingesetz-FSG wird die Gültigkeit der mit Führerschein der BPD Linz Z1. 06/042326 für die Klasse(n) AB erteilten Lenkberechtigung nachträglich wie folgt eingeschränkt:

Befristung bis 19.4.2016

Sie haben sich spätestens bis zum 19.4.2016 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage folgender Befunde zu unterziehen

Kontrolluntersuchung wegen permanentem Vorhofflimmern, koronare Herzkrankheit Orale Antikoagulation durch FA f. innere Medizin in fünf Jahren laut Gutachten vom 8.4.2011.

 

 

1.1. Begründend wurde der Bescheid wie folgt:

"§ 3 Abs. 1 Ziff.3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken

 

§ 5 Abs. 5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten "beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

§ 24 Abs. 1 Ziff.2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung(§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken, Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen.

 

Amtsärztliches Gutachten wurde bei der Niederschrift ausführlich besprochen.

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"§ 3 Abs. 1 Z.3 FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

§ 5 Abs.5 FSG: Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen; Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet" sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichsfahrzeuge berechtigt.

 

§ 24 Abs. 1 Ziff. 2 FSG: Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung(§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen.

 

Auf Grund des im Spruch angeführten schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens war die Lenkberechtigung nur unter den vom Amtsarzt vorgegebenen Auflagen bzw. Befristungen zu erteilen. Kopie des amtsärztlichen Gutachtens liegt bei."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner dagegen durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Berufung:

"Gegen den umseits bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, welche mir am 18.04.2011 zugestellt wurde, erhebe ich in offener Frist

 

Berufung

 

und begründe diesen wie folgt:

 

Mit dem Bescheid wird mir der Führerschein mit einer Befristung von 5 Jahren erteilt. Dies ist nicht nachvollziehbar.

 

Das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin bescheinigt, dass die letzten 5 Jahre eine wesentliche Verbesserung meines gesundheitlichen Zustandes eingetreten ist.

 

Seit meiner Operation an der Schilddrüse, die seit der erstmaligen Befristung meines Führerscheins vorgenommen wurde, geht es mir sehr gut und hat sich meine körperliche Konstitution auch entsprechend verbessert. Eine Verschlechterung ist nicht zu erwarten.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein bloßes "Absichern" als Begründung für eine Befristung im Führerschein nicht aus: so liegt laut Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2003 (2002/11/0254) einer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen

 

im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

Zusammenfassend stelle ich daher den

 

Antrag

 

den oben bezeichneten Bescheid aufzuheben und mir den Führerschein unbefristet auszustellen.

 

Linz, am 02. Mai 2011                                                                                 X"

 

 

2.1.  Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu!

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die eingeholte Präzisierung der fachärztlichen Stellungnahme in Verbindung mit dem diesbezüglich gewährten Parteiengehör unterbleiben.

 

 

4. Sachverhalt.

Dem Berufungswerber war bereits bis zum nunmehrigen Zeitpunkt wegen seiner koronaren Herzkrankheit die Lenkberechtigung auf fünf Jahre befristet erteilt (Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.4.2006).

Im Zuge der nunmehr verfahrensgegenständlichen Verlängerung und abermaligen Befristung der Lenkberechtigung legte der Berufungswerber einen auf einer fachärztlichen Untersuchung vom 9.3.2011 basierenden Ambulanzbericht der kardiologischen Ambulanz des KH der Barmherzigen Schwestern, Prim. Univ.-Prof. Dr. X u. OA Dr. X mit auszugsweise nachfolgendem Inhalt vor:

"Diagnose

Permanentes VH-Flimmern (OAK) Koronare Herzkrankheit, Z.n. Hinterwandmyocardinfarkt 8/2005 mit Stentimplantation in die RCA; Hypercholesterinämie unter Therapie; Z.n. Strumektomie

 

Anamnese

Pat. kommt zur geplanten Kontrolle. Keine Synkope, keine Dyspnoe, keine Ap-Symptomatik, kein Schwindel. Pat. fühlt sich derzeit kariopulmologtsch beschwerdefrei.

 

Status

RR: 105/60 mmHg; Größe: 169 cm; Gewicht: 76 kg; Keine Zyanose; Keine Allergie; Herz: rein, arrhythmisch; Pulmo: VA, keine RG's; keine Beinödeme

 

X - 211043217 2011-03-09,   

Empfohlene Medikamente Euthyrox 75 ug

Früh

1

Mittag

0

Abend

0

Nacht

Euthyrox 25 ug

MI + SO

1/4

0

0

 

Marcoumar It. Pass

Concor Cor 2,5 mg

1/2

0

1/2

 

Inegy 10/20 mg

0

0

1

 

Info: Ihr Arzt wird Ihnen ev. ein gleichartiges Medikament mit einem anderen Namen verschreiben.

 

Erhobene Befunde

ERGOMETRIE vom 9.03.2011:

1)Ausgezeichnete Belastbarkeit bis 120% der Norm,200 Watt für

9Sec;Abbruch wg. allg. Erschöpfung u. Dyspnoe. Keine AP-Symptomatik.

2)Ruhe:RR 8 6/68,HF62;EKG:VHF1i.,NT,QRS  90.

3)Bel.:RRmax 154/84,HFmax 167(107%);EKG:VHFli durchgeh.  mit VES ab 150W;keine signif.  ST-Streckendynami,V3 max 1mm ST-Streckensenkung;Pulsarrhythmie belastungsadaptiert. 4)Zsf.-. Bei ausgezeichneter Belastbarkeit bis 120%  (177W)  erfolgt der Abbruch wg. allgmeiner Erschöpfung u. Dyspnoe. eine pectanginösen Beschwerden.Keine signif.  ST-Streckendynamik  (in V3 ST-Senkung max. 1mm).Ab 150 Watt VES.  Pulsarrhytmie bei VHF belastungsadaptiert.RR-Verhalten regelrecht.

 

 

Zusammenfassung:

Bei bekannter koronarer Herzkrankheit kommt der Pat. zur Ergometrie- Kontrolle. Er ist äußerst gut belastbar und leidet weder unter Belastungsdyspnoe, noch an AP-Symptomatik, auch verspürt er bei permanentem Vorhofflimmern keine Palpitationen.

Die durchgeführte Ergometrie bestätigt das erfreuliche Ergebnis einer ausgezeichneten Belastbarkeit von 120 % der Norm, ohne dass es zu ST- Streckenveränderungen im Sinne einer Belastungskoronarinsuffizienz kommt. Das Herzfrequenzverhalten bei der Ergometrie ist äußerst zufriedenstellend, ebenso ein normales Blutdruckverhalten.

Die mitgebrachten Laborwerte zeigten eine extrem zufriedenstellende Einstellung der Risikofaktoren, so liegt ein HbA1c von 6,0 % und ein LDL-Cholesterin von 78 mg/dl vor. Auch die Schilddrüsenparameter sind in Ordnung.

Herr X wird seit dem Jahr 2005 an unserer kardiolog. Ambulanz betreut. Es hat sich seither ein extrem erfreulicher Verlauf gezeigt. Nach der Koronarintervention 2005 ist es zu einer massiven Verbesserung der Belastbarkeit gekommen, auch die Risikofaktoren sind bei Herrn X exzellent gut eingestellt, wohl auch durch den sehr den motivierten und kooperierenden Patienten.

Bezüglich des permanenten Vorhofflimmerns ist eine rein frequenzkontrollierende Therapie mit einem Betablocker und eine orale Antikoagulationstherapie aktuell etabliert. Auf Grund des äußerst günstigen Verlaufes ist eine Fortführung dieser Therapiestrategie angezeigt.

Insgesamt besteht aus kardiolog. Sicht kein Einwand gegen das Lenken von KFZ der Gruppe 1. Es zeigt sich ein äußerst zufriedenstellender Verlauf mit Verbesserungstendenz über die letzten 5 Jahre.

 

Die nächste Ergometriekontrolle sollte in etwa einem Jahr durchgeführt werden. Bezüglich des  Termins wird sich der Pat. bei uns melden.

 

 

4.1. Das amtsärztliche Gutachten vom 8.4.2011 folgt daraus eine "bedingte Eignung" mit einer Befristungsempfehlung auf fünf Jahre:

"Herzkrankheit bei Zustand nach Hinterwandmyocarinfarkt mit Stentimplantation der RCA, weiters einer Hypercholesterinämie.

Es zeigt sich ein altersentsprechender AEZ. Der Patient ist kardiorespiratorisch kompensiert, grobneurologisch sowie kognitiv unauffällig.

Einer intern. Stellungnahme vom KH der Elisabethinnen ist zu entnehmen, dass aus intern. Sicht kein Einwand gegen das Lenken eines Kfz der Gruppe 1 besteht. Es zeigt sich ein zufriedenstellender Verlauf.

 

Befundwürdigung:

Bei dem Patienten besteht ein permanentes Vorhofflimmern. Diesbezüglich ist eine frequenz modulierende Therapie in Kombination mit einer oralen Antikoagulation vorherrschend. Überdies besteht eine koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Myocardinfarkt 2005 mit nachfolgender Stentung der rechten CA.

Summierend ist aufgrund dieses Krankheitsbildes amtsärztlicherseits eine befristete Erteilung der Lenkerberechtigung für 5 Jahre auszusprechen.

Im Anschluss daran neuerlich intern, sowie amtsärztliche Untersuchung. Diese unter dem Aspekt den weiteren Verlauf der Rhythmusstörung zu observieren - im Hinblick auf die Gefahr einer Mangelperfusion des Gehirns wie bei unökonomischer Herzaktion, bedingt durch die Rhytmusstörung jederzeit möglich, rasch erfassen zu können."

 

 

4.2. Die Berufungsbehörde hat vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung zur Frage konkreter Anhaltspunkte eines zu erwartenden Wegfalls der derzeit gegebenen Eignungsvoraussetzungen, mit h. Schreiben vom 08.5.2011 an Prim. Univ.-Prof. Dr. X u. OA Dr. X eine Klarstellung betreffend einer konkretisierbaren Verschlechterungserwartung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers ersucht.

Der Facharzt Dr. X legt in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2011 ergänzend dar, dass es sich beim Berufungswerber um einen Patienten handle, dessen kardiologische Erkrankungen einen äußerst günstigen Verlauf genommen habe.

Er betreue den Patienten bereits seit dem Jahr 2005 und habe feststellen können, dass sämtliche Risikofaktoren, die eine Verschlechterung befürchten lassen würden optimal kontrolliert sind, sodass aus dessen Sicht der Patient (der Berufungswerber)  eine komplikationsfreie Zukunft vor sich habe.

Bezüglich des Vorhofflimmerns ist die größte Gefahr die einer Thromboembolie, diese Gefahr sei durch die Blutverdünnung unter Kontrolle.

Bezüglich der koronaren Herzkrankheit sind die etablierten Risikofaktoren optimal unter Kontrolle und nachdem die ersten 5 Jahre nach dem akuten Koronarsyndrom ohne Komplikationen verlaufen sind, so dass eine Verschlechterung weitgehend auszuschließen sei.

 

 

4.2.1. Der Berufungsbehörde scheint die Beurteilung des Facharztes schlüssig und nachvollziehbar und geht davon aus, dass hier innerhalb des Zeithorizontes von fünf Jahren von einem Wegfall der Eignungsvoraussetzungen sachlich betrachtet nicht ausgegangen werden kann. Diesbezüglich leuchten selbst aus dem amtsärztlichen Gutachten keine Anhaltspunkte hervor, welche just nach fünf Jahren einen Wegfall erwarten lassen könnten. Das sich innerhalb dieses Zeithorizontes selbst auch bei völlig gesund erscheinenden Menschen Eignungsvoraussetzungen plötzlich ändern können, rechtfertigt daher angesichts des völlig stabilen Krankheitsbildes nicht zu einer Berechtigungseinschränkung. Eine derartige Maßnahme ist letztlich nur ein verwaltungsaufwändiger Präventivfaktor zuzuordnen, welcher jedenfalls objektiv nicht geeignet scheint das in einer Befristung  gelegene Ziel, ein "Mehr an Verkehrssicherheit" zu erreichen, weil sich – wie letztlich bei jedem Menschen in einer nicht vorhersehbaren Wahrscheinlichkeit -  auch beim Berufungswerber die Eignungsvoraussetzungen bereits innerhalb dieser Zeit ändern können.

Dies gelangt etwa dadurch zum Ausdruck, wenn der Amtsarzt abschließend vermeinte, die Gefahr einer Mangelperfusion des Gehirns, wie sie bei unökonomischer Herzaktion bedingt durch die Rhythmusstörung als jederzeit möglich vermutet zu werden scheinen, 'rasch erfassen' zu können. Das dem mit einer Befristung auf fünf Jahre seitens der Behörde wohl kaum nachgekommen oder entgegen gewirkt werden könnte ist evident.

Letztlich bleibt der überwiegende Teil der Verantwortung eines Führerscheininhabers selbst überlassen, dass er für den Fall eines je akut auftretenden (eignungseinschränkenden) Gesundheitsmangels eigenverantwortlich vom Lenken eines KFZ Abstand nimmt.

Die Behörde tritt im Rahmen des Parteiengehörs der ihr übermittelten und insbesondere von der Judikatur abgesicherten Rechtssicht nicht entgegen, wobei hiervon auch der Amtsarzt in Kenntnis gesetzt wurde.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt (und belassen) werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung:

Nach § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen....

 

 

5.1. Dieses Gutachten muss schlüssig und nachvollziehbar sein, um einen Entzug oder auch bloß eine Einschränkung darauf stützen zu dürfen.

§ 3 Abs.3 FSG-GV:

Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

 

 

5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof erst  jüngst wieder feststellte, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 23.2.2011, 2010/11/0197,  mit Hinweis auf VwGH 22.6.2010, 2010/11/0067, VwGH 16.9.2008, 2008/11/0091 und VwGH 15.9.2009, 2009/11/0084). Solche konkrete Fakten können hier selbst dem amtsärztlichen Gutachten nicht abgeleitet werden.

 

Dem Berufungsvorbringen war daher zu folgen gewesen. Die Befristung war demnach ersatzlos zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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