Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531146/2/Re/Ba

Linz, 24.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x., x, vom 29. April 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. April 2011, Ge20-4082-9-2011-Hf, betreffend eine Untersagung gemäß § 345 Abs.9 GewO 1994 nach einer Anzeige gemäß § 81 Abs.2 Z 9 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird keine Folge gegeben. Der bekämpfte Untersagungs­bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. April 2011, Ge20-4082-9-2011-Hf, wird mit der Maßgabe bestätigt, als als Rechts­grundlage - anstelle § 345 Abs.9 GewO 1994 - § 345 Abs.5 GewO 1994 zitiert wird.      

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 345 Abs.5 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 27. April 2011, Ge20-4082-9-2011-Hf hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt, dass die für die Anzeige der x (Bw) vom 15. April 2011 geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Ausweitung der Betriebszeiten der Betriebsanlage im Standort x, auf Sonn- und Feiertage, untersagt wird. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, zur entsprechenden Anzeige der Bw betreffend die Ausweitung der Betriebszeiten auf Sonn- und Feiertage wurde eine Äußerung des gewerbe­technischen Amtssachverständigen eingeholt und hat dieser festgestellt, dass im derzeit gültigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid die Betriebszeiten auf Montag bis Freitag von 7.00 bis 21.00 Uhr und Samstag von 7.00 bis 19.00 Uhr festgelegt worden seien. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens im Jahre 2002 seien im Projekt hinsichtlich der betrieblichen Emissionen detaillierte Projekte über Schall- und Abgasemissionen vorgelegt worden. An diesen damaligen schalltechnischen Projekten sei zu sehen, dass die betrieblichen Emissionen in der Nachbarschaft zu Schallimmissionen führen, die nicht unerheblich seien und punktuell zur Anhebung der örtlichen Schall-IST-Situation führen würden. Da bisher an Sonn- und Feiertagen ein Betrieb nicht vorgesehen oder genehmigt war, seien bisher an Sonn- und Feiertagen betrieblichen Emissionen nicht aufge­treten. Es stehe außer Zweifel, dass ein Betrieb eines Gartencenters zu nicht unerheblichen Emissionen führe, weshalb nicht angenommen werden könne, dass das Emissionsverhalten des Betriebes durch einen Betrieb an Sonn- und Feiertagen nicht nachteilig verändert werde. Eine nachteilige Veränderung des Emissionsverhaltens des Betriebes sei daher, die Schallemission betreffend, jedenfalls gegeben. Für die erforderliche Genehmigung sei u.a. auch ein schall­technisches Projekt für die geplanten neuen Betriebszeiten beizubringen. Die belangte Behörde hat dieses Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar erachtet und aus diesem Grunde die zitierte Feststellung getroffen und die Ausweitung der Betriebszeiten auf Sonn- und Feiertage untersagt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die x mit Schriftsatz vom 29. April 2011, bei der belangten Behörde am selben Tag per Telefax und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben; dies mit der Begründung, der Bescheid nach § 345 Abs.5 GewO 1994 dürfe nur dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs.2 Z 9 GewO 1994, also das Vorliegen einer Änderung, dieses Emissionsver­halten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst, nicht gegeben seien. Die gutacht­liche Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, dies vor allem im Hinblick darauf, dass Eröffnungs- und Betriebszeiten lediglich an 6 Sonn- oder Feiertagen im Jahr beabsichtigt seien, in Wahrheit eine emissionsneutrale Änderung der Betriebs­anlage nach § 81 Abs.2 Z 9 GewO 1994 vorliege. Darauf sei in der Eingabe vom 28. April 2011 hingewiesen worden und würden ergänzend vorzulegende Unterlagen ergeben. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Anzeige gemäß § 81 Abs.3 GewO 1994 vom 15. April 2011 nicht die Unterlagen gemäß § 353 GewO 1994 enthielt. Der Bescheid nach § 345 Abs.5 GewO 1994 dürfe nur dann erlassen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien; dies sei aber nicht dadurch belegt, wenn Unterlagen im Sinne des § 353 GewO 1994 nicht vorlägen. Beantragt werde die Behebung des bekämpften Bescheides samt Zurkenntnisnahme der angezeigten Änderungen gemäß § 345 Abs.6 GewO 1994.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 345 Abs.6 dritter Satz GewO 1994 hat die Behörde, wenn die gesetz­lichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs.5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs.3 anzuschließenden Belege gilt § 353.

 

Gemäß 345 Abs.5 GewO 1994 hat die Behörde, wenn die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Bw mit Eingabe vom 15. April 2011 unter Hinweis auf den bestehenden gewerberechtlichen Konsens der Betriebsanlage in x, und dem Hinweis auf die derzeit eingeschränkten Betriebszeiten von Montag bis Freitag 7.00 bis 21.00 Uhr und Samstag 7.00 bis 17.00 Uhr die Ausweitung der Betriebszeiten dahingehend angezeigt hat, als die gegenständliche Betriebsanlage auch an 6 Sonn- und Feiertagen im Jahr zum Verkauf offen gehalten werden soll. Die Änderung wurde in der Anzeige aus Sicht der Antragstellerin als emissionsneutrale Änderung bezeichnet. Beantragt wurde die bescheidmäßige Zurkenntnisnahme dieser Änderung nach § 345 Abs.6 GewO 1994.

 

Im Verfahrensakt ist der zitierte Genehmigungsbescheid für die gegenständ­liche Betriebsanlage im Standort x Gst.Nr. x der  KG x, samt zugrunde liegender Verhandlungsniederschrift vom 5. Februar 2002 ersichtlich. Insbesondere ist dieser Niederschrift zu entnehmen, dass die beantragten Betriebszeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkretisiert und lärm­technisch beurteilt worden sind. Der Beurteilung lag auch ein schalltechnisches Projekt zugrunde und ist darin die Errichtung einer Schallschutzwand vorgesehen. Diese wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zu Gunsten der Errichtung eines Erdwalles abgeändert. Festgehalten wird weiters, dass lärmtechnisch relevant die nächstgelegenen Wohnobjekte nordwestlich der x und diese mit Rechnungspunkten im schalltechnischen Projekt berücksichtigt wurden seien. Festgestellt wurde weiters, dass durch den Betrieb der Anlage eine rechnerische Erhöhung des Beurteilungspegels von ca. 1 dB zu erwarten ist. Beinhaltet sind darin Lkw-zu- und –abfahrten, Ladetätigkeiten, Lüftungsgeräusche und Pkw-Fahrbewegungen.

 

Zweifelsfrei und unbestritten steht somit fest, dass ein Betrieb an Sonn- und Feiertagen, wie er laut der dem Verfahren zugrunde liegender Anzeige vom 15. April 2011 geplant ist, bisher weder beantragt noch genehmigt und daher auch nicht lärmtechnisch beurteilt worden ist. Unbestritten steht weiters fest, dass der Betrieb eines Gartencenters wie dem verfahrensgegenständlichen jedenfalls mit Emissionen verbunden ist. Dass der Betrieb des Gartencenters sowohl an Wochentagen als auch an Sonn- und Feiertagen mit Emissionen verbunden ist, wird auch von der Bw nicht bestritten. Wenn jedoch die Bw vermeint, dass in Wahrheit eine emissionsneutrale Änderung der Betriebsanlage vorliege, kann diese Auffassung nicht geteilt werden, schon gar nicht, wenn diese Feststellung als Begründung dafür verwendet wird, die gutachtliche Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen als nicht schlüssig und nachvollziehbar darzustellen.

 

Fest steht für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates vielmehr, dass Lärmemissionen durch die gegenständliche Betriebsanlage an Sonn- und Feiertagen bisher nicht durch technische bzw. medizinische Amtssach­verständige beurteilt wurden und dass es sich dabei um Lärmemissionen handelt, die eben bisher im legalen Betrieb der bestehenden Betriebsanlage, da bisher nicht genehmigt, nicht aufge­treten sind und daher neu hinzutreten werden, weshalb bereits aus diesem Grund nicht von Emissionsneutralität im Sinne des § 81 Abs.2 Z 9 GewO 1994 ausgegangen werden kann. Unerheblich bleibt dabei, ob es sich dabei um erhebliche oder unerhebliche Lärmemissionen handelt, sondern ist diese Frage im durchzuführenden Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 81 GewO 1994 zu prüfen. Die gesonderte Prüfung für die im vorliegenden Antrag angesprochenen Betriebszeiten ist auch für den Fall von z.B. gleich intensiven Lärmemissionen durch den Betrieb der Betriebsanlage aus dem Grund erforderlich, als an Sonn- und Feiertagen die bestehende IST-Situation, somit der vorherrschende, jedenfalls durch Verkehrslärm wesentlich mitbestimmte IST-Zustand, lärmimmissionsmäßig  niedriger ist als an Werktagen und somit ein hinzu­kommender Betriebslärm zwangsläufig deutlicher hervortritt. Darüber hinaus ist auch die Beurteilungsgrundlage an Sonn- und Feiertagen insofern eine andere als zu Werktagen, als das Ruhebedürfnis und der Erholungsbedarf von Anrainern an Sonn- und Feiertagen medizinisch anders beurteilt wird als an Werktagen und daher insbesondere der medizinischen Begutachtung noch mehr Bedeutung zuzumessen sein wird.

 

Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, als sie von einer jedenfalls nachteiligen Veränderung des Emissionsverhaltens des Betriebes der Anlage und der dadurch erforderlichen Genehmigung der Anlage spricht. Schließlich stützt sie sich dabei auch auf die oben angeführten Aussagen des beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen und wurde dieser fachlichen Äußerung auf gleicher fachlicher Ebene in keiner Weise entgegenge­treten.

 

Insgesamt konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden und war aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Da die im bekämpften Bescheid zitierte Rechtsgrundlage des § 345 Abs.9 GewO seit der Novelle 2008 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die inhaltlich nunmehr zutreffende Norm des § 345 Abs.5 GewO 1994 zu einzufügen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

VwSen-531146/2/Re/Ba vom 24. Mai 2011

Erkenntnis


Rechtssatz

GewO 1994 §81 Abs2 Z9

Im Hinblick darauf, dass Fahrbewegungen von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang mit Kundenverkehr bei der Betriebsanlage bisher nur an Wochentagen beurteilt und festgelegt worden sind, in Hinkunft auch Fahrbewegungen an Sonntagen stattfinden sollen, liegt zweifelsfrei eine Betriebsanlagenänderung vor. Diese Änderung wäre dann nicht genehmigungspflichtig, wenn sie das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen würde (§ 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994). Da das Zu- und Abfahren von Kraftfahrzeugen zur genehmigten Parkfläche einer Betriebsanlage zweifellos Emissionen verursacht, begründen die in Hinkunft auch an Sonntagen geplanten Zu- und Abfahrten gegenüber der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Situation (Montag bis Samstag) jedenfalls den Verdacht des Vorliegens einer das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflussenden und daher genehmigungspflichtigen Betriebsanlagenänderung.

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Enscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 28.02.2012, Zl. 2011/04/0132-8

 

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