Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310428/7/Kü/Hue/Ba

Linz, 28.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung von Herrn X X, X, vom 14. Dezember 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. November 2010, Zl. UR96-21-2010, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. März 2011 zu Recht erkannt:

 

 

 I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 180 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden herabgesetzt werden.  

 

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 18 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24. No­vember 2010, Zl. UR96-21-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. April 2010, Zl. UR01-3-1-2010, eine Geldstrafe von 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.04.2010, UR01-3-1-2010, wurde Ihnen aufgetragen, die im Spruch angeführten und auf den Grundstück Nr. X und X, KG X, Gemeinde X, gelagerten Abfälle bis spätestens 15.05.2010 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Nunmehr konnte festgestellt werden, dass Sie zumindest vom 16.05.2010 bis 19.07.2010 den Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.04.2010, UR01-3-1-2010, nicht befolgt haben, da Sie die Entsorgung für die in diesem Bescheid angeführten Abfälle nicht bis spätestens 15.05.2010 durchgeführt haben."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw mittels Niederschrift vom 14. De­zember 2010 eingebrachte Berufung, in der vorgebracht wird, dass der Abfall teilweise schon entsorgt gewesen sei, als er die Strafverfügung vom 21. Juli 2010 erhalten habe. Alle weiteren Gegenstände seien daraufhin sofort entfernt worden. Den Beseitigungsauftrag habe er nicht früher erfüllen können. Vom Abfall sei auch keine Gefahr ausgegangen.

Nach Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation wurde vom Bw beantragt, von einer Strafe Abstand zu nehmen, da er bemüht gewesen sei, den Beseitigungsauftrag zu erfüllen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Schreiben vom 4. Jänner 2011 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. März 2011, an welcher der Bw und eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen haben.

 

4.1. In der Berufungsverhandlung räumte der Bw ein, dem Behandlungsauftrag (zur Tatzeit) nicht zur Gänze nachgekommen zu sein und schränkte nach Erörterung der Sachlage die vorliegende Berufung auf die Strafhöhe ein. Strafmildernd sei nach Ansicht des Bw seine Unbescholtenheit und sein geringes Einkommen zu werten. Zudem sei der Bw geständig und räume ein, wahrscheinlich einen Termin übersehen zu haben. Da auch der Ausspruch einer außerordentlich gemilderten Strafe für den Bw einen Härtefall darstelle, beantragte dieser aufgrund der Besonderheit seiner Situation die Verhängung einer Ermahnung.

 

Die Vertreterin der Erstinstanz brachte vor, gegen die Anwendung des § 20 VStG keinen Einwand zu haben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet und der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Erstbehörde ist daher nicht zulässig.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw objektiv und subjektiv vorwerfbar. Von der Erstbehörde wurden hinsichtlich der Strafbemessung weder strafmildernde noch –erschwerende Gründe gewertet.

 

Wenn der Bw seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Strafbe­messung ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Mindeststrafe aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation nicht unterschreitbar ist.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind mildernd die Einsichtigkeit, die Unbescholtenheit des Bw sowie die mittlerweile erfolgte Entsorgung der gelagerten Abfälle heranzuziehen.

 

Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 27.2.1992, Zl. 92/02/0095). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Milderungsgründe erscheint es vertretbar, das ao. Milderungsrecht (§ 20 VStG) zur Gänze auszuschöpfen und die Mindeststrafe auf die Hälfte herabzusetzen, zumal auch Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Mit der nun festgesetzten Strafe ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates die Sanktion gesetzt, um dem Bw die Rechtswidrigkeit seiner Vorgangsweise vor Augen zu führen und ihn dazu zu veranlassen, in Hinkunft behördlichen Behandlungsaufträgen besonderes Augenmerk zu schenken.

 

Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da dafür die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden; geringe Folgen der Tat) nicht vorliegen: Ein geringfügiges Verschulden des Bw liegt gegenständlich nicht vor, da der Bw auch die von ihm beantragte und von der Erstbehörde gewährte zweimonatige Fristverlängerung zur Beseitigung des Abfalls nicht eingehalten und keinerlei weiteren – wenn auch nur losen Kontakt – zur Behörde gepflegt hat. Weiters wurden vom Bw erst nach Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens Aktivitäten zur Entsprechung des Behandlungsauftrages gesetzt.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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