Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420670/5/Gf/Mu

Linz, 10.06.2011

 

V E R F Ü G U N G

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des x wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bürgermeisters der Stadt Linz am 18. Februar 2011 nach der am 9. Juni 2011 durchgeführten öffentlichen Verhandlung beschlossen:

 

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 56 AVG; § 18 AVG.

Begründung:

1. In seiner am 19. Mai 2011 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, (offenkundig) auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B‑VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde wendete sich der Rechtsmittelwerber gegen die am 18. Februar 2011 erfolgte Abnahme seines Hundes durch Organe des Bürgermeisters der Stadt Linz.

 

Begründend hat er dazu vorgebracht, dass er sich von 16. Jänner 2011 bis zum 13. Mai 2011 in Strafhaft befunden habe. In diesem Zeitraum sei er auch wegen psychischer Probleme im Wagner-Jauregg-Krankenhaus gewesen; dort habe ihm am 8. April 2011 ein Krankenpfleger die Abnahmebestätigung des Magistrates der Stadt Linz vom 18. Februar 2011, Zl. 302-K/V-2011, ausgehändigt, sodass er  erst an diesem Tag erstmals Kenntnis von der zwangsweisen Abnahme seines Hundes erlangt habe. Mittlerweile sei sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden und er habe mit der zuständigen Fremdenpolizeibehörde vereinbart, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen; allerdings wolle er unbedingt den ihm abgenommen Hund, zu dem er über fünf Jahre hinweg ein Verhältnis wie zu einem eigenen Kind aufgebaut habe, in seinen Heimatstaat mitnehmen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat aus diesem Anlass am 9. Juni 2011 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, zu der als Parteien der Beschwerdeführer sowie x und x (Amtstierarzt) als Vertreter des Bürgermeisters der Stadt Linz erschienen sind.

Im Zuge dieser Verhandlung hat der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde zurückgezogen und die belangte Behörde auf den Ersatz von Kosten verzichtet.

3. Das Verfahren war daher gemäß § 56 i.V.m. § 18 AVG einzustellen.

Dr.  G r o f

 

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