Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260425/13/Wim/Bu

Linz, 31.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau E H, vertreten durch H – W R GmbH, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.3.2010, GZ: 0052557/2008, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.11.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die im erstinstanzlichen Straferkenntnis unter III. zu ad I. 1. bis 3. verhängten Geldstrafen jeweils auf 100 Euro, die dazu verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 4 Stunden und die unter ad II. verhängte Geldstrafe auf 150 Euro, die dazu verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungs­strafverfahren vermindert sich auf 45 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II: §§ 64 und  65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über beide handelsrechtlichen Geschäftsführer wegen Übertretungen des § 137 Abs. 2 Z7 und 137 Abs. 2 Z5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) Geldstrafen von 3 x 200 Euro und 1 x 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit, Ersatzfreiheitsstrafen von 3 x 9 Stunden und 1 x 13 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde vorgeworfen:

 

"Die Beschuldigte, Frau E H, geboren am, wohnhaft: F, S, hat als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der H H GmbH (Sitz W) folgende Verwaltungsübertretungen zu vertreten:

 

I. Die H H GmbH hat folgende Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 13.4.1966, Wa-551/3-1966/Ta (Wasserbenutzungs­recht zur Entnahme von Grundwasser zur Versorgung des Schlachthofes L mit Nutzwasser) im Standort L, H, nicht eingehalten:

 

1. Auflagenpunkt 3.:

Das Wasser darf nur als Nutzwasser verwendet werden, und zwar zum Reinigen der Fußböden, Wände und Verkehrsflächen im gesamten Schlachthofgelände, als Kühlwasser in der Kühlanlage, zur Speisung der Zentralheizungsanlage, als Kesselwasser im Kesselhaus, zur Bereitung der Desinfektionslösung in der Desinfektionsanlage, als Tränkwasser der in den Ställen untergebrachten Groß- und Kleintiere, sowie zum Reinigen der Ladeflächen der für Tiertransporte verwendeten Kfz.

 

Dieser Auflagenpunkt wurde in der Zeit von 7.8.2007 bis 14.10.2008 nicht eingehalten, da Grundwasser auch zur Dachflächenkühlung mittels Sprinkler entnommen worden ist.

 

2. Auflagenpunkt 5.:

 

Zum Nachweis der Einhaltung der Vorschreibung des Maßes der Grundwasserentnahme sind seitens der Stadtgemeinde L, S, Aufschreibungen über die täglichen Ablesungen der beiden bereits eingebauten Wassermesser zu führen. Diese Aufschreibungen sind der WR-Behörde über Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen Die Ablesungen sind möglichst immer zur gleichen Tageszeit vorzunehmen.

 

Dieser Auflagenpunkt wurde in der Zeit von 7.8.2007 bis 14.10.2008 nicht eingehalten, da keine Aufschreibungen über die Grundwasserentnahme geführt worden sind.

 

3. Auflage 6.:

 

Zwischen der städtischen Wasserleitung und der Eigenwasserversorgungsanlage darf keine wie immer geartete Verbindung hergestellt werden. Die vorhandene Verbindung ist durch Entfernung des Rohrstückes zu beseitigen.

 

Dieser Auflagenpunkt wurde in der Zeit von 7.8.2007 bis 14.10 2008 nicht eingehalten, da über einen Systemtrenner eine Verbindung zum Trinkwassernetz besteht.

 

II. Die H H GmbH hat am Betriebsgelände der Betriebsanlage Schlachthof in L, H, in der Zeit von 7.8.2007 bis 14.10.2008 ohne wasserrechtliche Bewilligung folgende bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen:

 

Versickerung von Kühl- sowie Dachflächenwässern zu Kühlzwecken (Besprengung der Dachflächen mit Nutzwasser) über Sickerschächte.

 

Durch das Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden besteht die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers."

 

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht:

 

2.1. Zum Auflagenpunkt 6. (Angebliche Verbindung der städtischen Wasser­leitung und der Eigenwasserversorgungsanlage) habe die erstinstanzliche Verwaltungs­straf­behörde keinerlei eigene Überlegungen zu diesem Vorwurf angestellt, sondern sich einzig auf die Ausführungen des Amtssachverständigen vom 29.1.2010 bezogen und sei diesbezüglich dem Straferkenntnis ein wesentlicher Begründungsmangel anzulasten.

 

Darüber hinaus sei in der Auflage ein Verbot eines Systemtrenners nicht ausgesprochen worden. Anhaltspunkte, dass der Systemtrenner nicht funktionieren würde, würden nicht vorliegen. Bei einem funktionierenden Systemtrenner seien die städtische Wasserleitung und die Eigen­wasserversorgung jedoch sehr wohl getrennt und könne daher auch keine Verletzung des Auflagenpunktes 6 angenommen werden. Auch ein Amtssachverständigengutachten über die Funktionsfähigkeit des Systemtrenners sei nicht eingeholt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Durch die Entfernung des im Auflagenpunkt angesprochenen Rohrstückes sei der Auflagenpunkt erfüllt worden und daher gegenstandslos. Dem Auflagenpunkt 6 erster Satz könne kein Verbot entnommen werden, dass ein Rohrstück nicht wieder eingesetzt werde, solange die städtische Wasserleitung und die Eigenwasserversorgung nicht mit einander verbunden seien. Der gegenständliche Systemtrenner erfülle diese Voraussetzungen.

 

Im Übrigen beruhe der Einbau des Systemtrenners auf einer Vereinbarung zwischen der Konsensinhaberin und der Betreiberin des öffentlichen Wassernetzes. Auch die Wasserrechtsbehörde sei vom Einbau des Wassertrenners vom Anfang an informiert gewesen und  hätte keinerlei Grund zur Beanstandung gefunden. Weiters stelle der § 137 WRG eine sogenannte Blankettstrafnorm dar, bei der nach ständiger Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes die Umschreibung des verbotenen oder gebotenen Verhaltens so deutlich erfolgen müsse, dass dem Normunterworfenen eindeutig bekannt sei, welches Verhalten er zu setzen oder zu unterlassen habe. Dies läge im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei unzulässig im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens den nach dem heutigen Verständnis jedenfalls zu unbestimmt formulierten Auflagen einen ausreichend bestimmten Innhalt zu verleihen.

 

2.2. Zum Auflagenpunkt 5 (Aufschreibungen über die tatsächlichen Ablesungen) wurde ausgeführt, dass im Tatzeitraum keine Wasserzähler eingebaut gewesen seien und deshalb es auch nicht möglich gewesen sei, diese Wasserzähler abzulesen. Eine Auflage, wonach die beiden Wassermesser, die im Jahr 1966 bereits eingebaut gewesen seien, nicht wieder entfernt werden dürften, bestünde in keiner Weise.

 

Unabhängig sei davon auszugehen, dass die im Jahr 1966 bereits bestanden habenden Wassermesser im inkriminierten Zeitraum nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien bzw. wären selbst wenn sie noch installiert gewesen wären.

 

Ein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Verschuldensvorwurf könne im Zusammenhang mit dem technischen nicht möglichen Ablesen eines nicht vorhandenen Wasserzählers nicht gemacht werden.

 

Auch die Verpflichtung Aufschreibungen über tägliche Ablesungen der Wassermesser zu führen, sei isoliert betrachtet eine nicht durchsetzbare Auflage, da die Konsensinhaberin die Aufschreibungen tätigen und dann sogleich wieder vernichten könnte.

Unabhängig davon bestünden im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid keinerlei Bestimmungen, wie lange die Aufschreibungen aufbewahrt werden müssten.

 

Strafbewährt und durchsetzbar könne nur die Verpflichtung sein, die Aufschreibungen der Wasserrechtsbehörde jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen. Aus der Niederschrift vom 7.8.2007 könne entnommen werden, dass die Konsenswerberin in keiner Weise dazu aufgefordert worden sei, sondern sei nur vorgeworfen worden, dass die Aufschreibungen nicht geführt worden seien.

 

2.3. Zum Auflagenpunkt 3. (Nutzung des Grundwassers zur Dachflächenkühlung mittels Sprinkler) sei im entsprechenden Auflagenpunkt nur festgehalten worden, dass der Zweck der Grundwasserentnahme auch die Kühlung sein dürfe. Eine Beschränkung auf bestimmte Anlagenteile oder eine bestimmte Form der Kühlung sein in diesem Spruchpunkt nicht enthalten. Eine so deutliche Umschreibung des verbotenen oder gebotenen Verhaltens, dass dem Normunterworfene eindeutig bekannt sei, welches Verhalten er zu setzen oder zu unterlassen habe, läge im gegenständlichen Fall nicht vor.

 

Dieser Spruchpunkt aus dem Jahr 1966 sei nicht als Auflage, sondern als Umschreibung des wasserrechtlichen Konsenses zu sehen, was sich aus der Verweisung im zweiten Satz des Spruchpunktes I. ergebe. Eine Bestrafung nach § 137 Abs. 2 Z7 sei daher unzutreffend, sondern allenfalls wäre eine Strafe nach Z5 zu verhängen gewesen, was aber wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht möglich wäre.

 

Die Dachflächenkühlung sei ein essenzieller Bestandteil der Kühlanlage und sei es auch nach dem Bewilligungsbescheid von 1966 nach dessen eindeutigem Wortlaut bereits erlaubt, dafür das Grundwasser zu verwenden. Der Amtssachverständige trete den Ausführungen im Rahmen der Rechtfertigung vom 12.2.2009, wonach eine Dachflächenkühlung mittels Sprinkler wesentlich dazu beitrage, dass wesentlich weniger Kühlung im Gebäude selbst vorgenommen müsse und damit der Grundwasserverbrauch insgesamt sinke, nicht entgegen. Nachdem die Auflage 3. jedoch auf dem Zweck der Entnahme des Grundwassers abstelle, könne die Verwendung des Grundwassers zu Kühlzwecken in der nunmehrigen inkriminierten Form vor allem deswegen, weil es zu einer Verringerung der benötigten Grundwassermenge komme, nicht strafbar sein.

 

Im Auflagenpunkt 3. werde der Zweck der Grundwasserentnahme und nicht der konkrete technische Einsatz des Grundwassers umschrieben und könne daher durch den Einsatz zu Kühlzwecken in Form der Dachflächenkühlung eine Verletzung dieses Spruchpunktes nicht gegeben sein.

 

Bemerkenswert sei auch, dass zu Auflage 3. in der Niederschrift vom 7.8.2007 auf der Seite 4 festgehalten werde, dass diese im Wesentlichen erfüllt worden sei.

 

2.4. Zum Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses (angebliche konsenslose Ver­sickerung von Kühl- und Dachflächenwässern) habe die Verwaltungsbehörde keineswegs den Sachverhalt ausreichend erhoben, um mit der im Verwaltungs­strafverfahren erforderlichen Sicherheit von einer Konsenswidrigkeit auszugehen. Es werde jedes konsenswidriges Versickern entschieden bestritten und auch der Umstand, dass es dadurch zu einer Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers komme. Durch die Berieselung würde der weitaus überwiegende Teil des eingesetzten Wassers verdunsten, sodass es zu keiner Versickerung komme. Eine derartige Versickerung sei im Tatzeitraum auch nicht festgestellt worden. Die Berieselung der Dachflächen erfolge ausschließlich mit Grundwasser ohne Zusatz von chemischen Kühlmitteln. Die versickerten Wässer könnten daher auch nicht mehr verunreinigt sein, als die bei Niederschlägen sich ergebenden Dachflächenwässer. Die Versickerung eines Teiles der auf den Dachflächen der Betriebsanlage anfallenden Niederschlagswässer sei mangels Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG als geringfügig zurückgewiesen worden. Es lägen daher, wenn überhaupt nur geringfügige Einwirkungen gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG vor, die einer entsprechenden Nutzung des Grundwassers nicht im Wege stünden.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Beischaffung des Aktes zur wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserversorgungsanlage des Betriebes vom Landeshauptmann als zuständiger Wasserrechtsbehörde. Darüber­ hinaus wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 22.11.2010 unter Beiziehung von Amtsachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrogeologie durchgeführt bei der auch ein entsprechender Lokalaugenschein an Ort und Stelle vorgenommen wurde.

 

3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde noch weiters vorgebracht zum Auflagenpunkt 3., dass auch in der Verhandlung von den Amtsach­verständigen nicht einmal annäherungsweise der Inhalt des Begriffes Kühlwasser oder Kühlanlage ermittelt habe werden können und es daher an der entsprechenden Bestimmtheit der Auflage fehle.

 

Zur Auflage 6 habe das Verhandlungsergebnis ergeben, dass die Wassernetze sehr wohl von einander getrennt seien.

 

Zur Frage der Versickerung von Kühl- und der Dachflächenwässern habe den Beschuldigten nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit eine bewilligungspflichtige Einwirkung auf die Gewässer nachgewiesen werden können.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht grundsätzlich von dem in Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dargelegten Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt in Zusammenschau mit der wasserrechtlichen Bewilligung sowie vor allem auch aus den Ausführungen der Amtsachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrogeologie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

3.3.1. Die Tatsache, dass das Grundwasser im angesprochenen Tatzeitraum auch zur Dachflächenkühlung entnommen wurde, wurde auch nicht bestritten. Bei der Frage, ob damit dem Auflagenpunkt widersprochen wurde, handelt es sich um eine Rechtsfrage und  kann dazu auf  die rechtlichen Ausführungen verwiesen werden.

 

3.3.2. Ebenso wurde auch der Umstand, dass keine Aufschreibungen über die Grundwasserentnahme geführt worden sind, nicht bestritten. Es wurden nur allgemeine Ausführungen dazu gemacht, dass diese aufgrund fehlender Wasserzähler auch gar nicht möglich wären. Die Frage, ob das einen Auflagenverstoß darstellt, ist wiederum eine Rechtsfrage und ist auf die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.

 

3.3.3. Auch dass im Tatzeitraum ein Systemtrenner eingebaut war, wurde nicht in Abrede gestellt. Die Frage, ob damit der Auflage entsprochen wurde, ist wiederum eine Rechtsfrage, die in der rechtlichen Beurteilung abgehandelt wird.

 

3.3.4. Die Dachentwässerung erfolgt durch Versickerung ins Grundwasser.

Die Berieselung zur Kühlung von ca. 3000 m2 Dachfläche erfolgte rein außentemperaturgesteuert. Das heißt, dass die Regner - es handelt sich dabei um handelsübliche Gartenreger - ab einer bestimmten Temperatur (ca. 25 C) im Betrieb gehen bzw. darunter wieder ausgeschaltet werden.

Durch diese Steuerung erfolgte ein Ein- oder Ausschalten des Wasserzulaufes ohne variable Mengendosierung und waren keine Einrichtungen vorhanden, die verhindern könnten, dass dieses Besprenkelungswasser zur Versickerung ins Grundwasser gelangt.

 

Die Berufungswerber bzw. deren Unternehmen haben zwischenzeitig um eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Versickerung angesucht. Für den Schlachtbetrieb der H in W besteht eine derartige Bewilligung.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann, um Widerholungen zu vermeiden, grundsätzlich zunächst auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Etwaige reine Verfahrensmängel sind durch das umfassende Berufungsverfahren auf jeden Fall saniert.

 

4.2.1. Zum Auflagenpunkt 3. ist auszuführen:

Im maßgeblichen Spruch des Bewilligungsbescheides vom 13.4.1966, Wa-551/3-1966/Ta unter Punkt I. lautet die Formulierung, dass damals der Stadtgemeinde Linz die wasserrechtliche Bewilligung  zu Entnahme von Grundwasser zwecks Versorgung des Schlachthofes der Stadt Linz mit Nutzwasser (Verwendungszweck unter Pkt 3.) sowie zur Errichtung  zum Betrieb der hiefür dienenden Anlagen unter den nachstehenden Bedienungen und Auflagen erteilt wurde. Der Klammerausdruck verweist dezidiert auf den "Verwendungszweck" des Nutzwassers und ist dieser vom Zweck der Bewilligung, der generellerer Natur ist, nämlich die Nutzwasserversorgung des Schlachthofes zu unterscheiden. Beim Punkt 3. handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 111 WRG 1959, die nur bei Ausübung der Bewilligung schlagend wird und die näheren Umstände der Wasserbenutzung regelt. Daneben sprechen auch die systematische Einordnung unter der Formulierung "unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen" und die dann punktweise Aufzählung eindeutig für die Qualifizierung als Auflage.

 

Nach dem hier maßgeblichen Auflagentext darf Wasser unter anderem nur als Kühlwasser in der Kühlanlage verwendet werden. In der den dem wasserrechtlichen Bewilligungs­bescheid zu Grunde liegenden Verhandlungsschrift und Projektsunterlagen, wird, wie die Amtssachverständigen richtigerweise ausführen, im Zusammenhang mit Kühlanlage immer von den Kühlräumen und dergleichen gesprochen und findet sich keinerlei Hinweis auf eine Dachflächenkühlung. Daraus ergibt sich eindeutig, dass hier eine Dachflächenkühlung unter Kühlanlage keinesfalls gemeint war. Dass eine solche schon damals bestanden hätte oder geplant war, wurde auch nicht vorgebracht. Auch der nunmehrigen Konsensinhaberin hätte dies bei entsprechendem Studium der bewilligungsrelevanten Urkunden ohne weiteres klar sein müssen. Die Auflage ist ausreichend konkret und ist durch die Entnahme von Grundwasser auch zur Dachflächenkühlung objektiv dagegen verstoßen worden.

Wenn in der Niederschrift vom 7.8.2007 im Rahmen einer wasserrechtlichen Überprüfung davon gesprochen wird, dass diese Auflage im Wesentlichen erfüllt sei, so bezieht sich dies auf die anderen darin vorgesehenen Verwendungszwecke wie Reinigen der Fußböden, Wände und Verkehrsflächen im gesamten Schlachthofgelände, Speisung der Zentralheizungsanlage, Kessel­wasser im Kesselhaus, Bereitung der Desinfektionslösung in der Desinfektions­anlage, Tränkwasser der in den Ställen untergebrachten Groß- und Kleintiere, Reinigen der Ladeflächen der für Tiertransporte verwendeten Kfz. Da diese Verwendungszwecke damals anscheinend eingehalten worden sind, ist die Formulierung "im Wesentlichen erfüllt" durchaus zutreffend.

 

4.2.2. Zum Auflagenpunkt 5. ist anzuführen, dass nach dem eindeutigen Auflagentext Aufschreibungen über die täglichen Ablesungen der beiden bereits eingebauten Wassermesser zu führen waren. Dem wurde eindeutig nicht entsprochen und wird dies auch von den Berufungswerbern nicht in Abrede gestellt. Der Umstand, dass gar keine Wasserzähler im Tatzeitraum eingebaut waren und daher diesem Auflagepunkt auch nicht entsprochen hätte werden können, ändert nichts daran, dass hier ein objektiver Verstoß gegen diese Auflage erfolgt ist. Auch die Ursache für das Nichtmehrvorhandensein von Wasserzählern liegt wohl bei der Konsenswerberin und damit letztendlich auch im Verantwortungsbereich der Berufungswerber.

Auch dass die 1966 eingebauten Wasserzähler wohl nicht mehr funktionieren würden ist nicht relevant, da es sich bei der übertretenen Regelung um eine Dauervorschreibung handelt, die für den aufrechten Bestand der Bewilligung gilt. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der Auflage, der offenkundig darin besteht über den Wasserverbrauch Informationen erhalten zu können. Auch zu folgern, dass ein Ausbauen der Wasserzähler jederzeit erlaubt gewesen sei, weil nicht ausdrücklich verboten, widerspricht dem Wesen der wasserrechtlichen Bewilligung, die auf Dauer angelegt ist. Bei vernünftigem Verständnis dieser Auflage kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass Wasserzähler, die für Ablesungen gebraucht werden, ohne weiteres wieder ausgebaut werden können und damit der Zweck der Auflage vereitelt wird.

Dem rein formalistischen und fast schon skurrilen Vorbringen, wonach keine Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen festgesetzt wurden und daher die Aufzeichnungen auch sofort nach Erstellung wieder vernichtet werden könnten, ist zunächst entgegenzuhalten, dass ja die Nichtdurchführung der Aufschreibungen vorgeworfen wurde. Weiters kann bei Nichtaufbewahrung der Behörde auch keine Einsichtnahme gewährt werden und ist es nur folgerichtig, dass gemachte Aufzeichnungen natürlich auch für die Dauer der Inanspruchnahme der Bewilligung auch aufbewahrt werden müssen.

 

Im Auflagenpunkt wurde eindeutig festgestellt, dass hier Aufschreibungen vorzunehmen sind. Dies wurde nicht erfüllt. Daher ist auch die Strafbarkeit in objektiver Hinsicht eindeutig gegeben. Ein Nichtbefolgen einer Aufforderung zur Vorlage dieser Aufzeichnungen braucht nicht vorgeworfen werden.

 

 

4.2.3. Zum Auflagenpunkt 6. ist zunächst einmal auszuführen, dass durch die durchgehende Rohrleitung in die der Systemtrenner eingebaut ist, auf jedem Fall eine technische Verbindung zwischen städtischer Wasserleitung und Eigenwasserversorgung besteht. Das Vorbringen, dass das vorhandene Rohrstück dessen Entfernung in dieser Auflage sogar dezidiert aufgetragen wurde, jederzeit wieder eingesetzt werden dürfte, widerspricht eindeutig dem Wesen einer wasserrechtlichen Bewilligung, wonach derartige Auflagen grundsätzlich dauerhaft für den Bestand der Bewilligung gelten. Auch aus dem im Bescheid unmittelbar folgenden Auflagepunkt 7, nach dem eine Notwasserversorgung nur über einen offenen Behälter erfolgen darf in welchem das städtische Wasser mindestens 10 cm über dem höchstmöglichen Wasserstand einläuft, ist ersichtlich, dass die Bewilligungsbehörde wollte, dass keine physische Verbindung zwischen diesen beiden Wassernetzen besteht. Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde dazu klar dargelegt, dass dies auch heute noch Stand der Technik von derartigen Vorschreibungen ist und dadurch mit größter Sicherheit ein Rückfluss in das städtische Trinkwassernetz verhindert wird. Nur dass heute dieser vorgeschriebene Abstand 30 cm beträgt.

 

Unabhängig davon, dass schon alleine dem Wortlaut nach "es darf keine wie immer geartete Verbindung hergestellt werden" durch die durchgehende Leitungsverbindung und den Einbau der Armatur des Systemtrenners der Auflage nicht entsprochen wurde, ist aber auch noch festzustellen, dass wie der Sachverständige für Wasserbautechnik ausgeführt hat, hier eine technische Fehlfunktion niemals völlig ausgeschlossen werden kann, wodurch eine Gefährdung des städtischen Trinkwasserversorgungsnetzes gegeben sein könnte.

Ein Verbot des Einbaues von Systemtrennern ist schon vom Wortlaut mitumfasst und braucht deshalb nicht mehr gesondert festgelegt werden. Ob der Systemtrenner funktioniert oder nicht hat keine Relevanz für die Frage der Auflageneinhaltung, da dieser sowieso nicht eingebaut werde durfte. Daher bedarf es auch keines gesonderten Sachverständigengutachtens dazu.

 

Ob es Zustimmungen seitens des öffentlichen Wasserversorgers oder der Wasserrechtsbehörde gibt, was nur behauptet wurde, wofür aber keine Nachweise vorgelegt werden konnten, ist irrelevant, da objektiv diesem Bescheid einfach nicht entsprochen wurde und sich die Berufungswerber bzw. deren Unternehmen auch nicht um eine Abänderung dieser Bestimmung bemüht haben.

 

Durch den Wortlaut "es darf keine wie immer geartete Verbindung hergestellt werden" ist die Auflage ausreichend klar formuliert und daher die Umschreibung des ver- und gebotenen Verhaltens deutlich erfolgt.

 

4.2.4. Bezüglich der Dachflächenkühlwässer ist eine thermische Beaufschlagung auf jeden Fall gegeben und könnte, wie der hydrogeologische Amtsachverständige auch ausgeführt hat, nur durch eine sehr ausgereifte und aufwendige Steuerung verhindert werden, das hier nach der Sprenkelung Wasser zur Versickerung gelangt. Eine bloße Temperatursteuerung dieser Besprenkelungsanlage ist dafür keinesfalls ausreichend, da dadurch nur ein Ein- oder Ausschalten des Wasserzulaufes geregelt wird und die Beregnung über herkömmliche Gartenregner ohne variable Mengendosierung erfolgt und auch keine Einrichtungen vorhanden sind bzw. auch im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht waren, die verhindern könnten, dass dieses Besprenkelungswasser zur Versickerung ins Grundwasser gelangt. Auch unterschiedliche Verläufe der Temperaturen oder des Sonnenstandes und des Bodensättigungsgrades werden hier nicht berücksichtigt.

Dass diese Einwirkungen mehr als geringfügig sein können, ergibt sich schon aufgrund der großen berieselten Dachfläche von ca. 3000 m³ für die auch entsprechende Wassermengen anfallen und wo sich daher auch bei sich ändernden Bedingungen die Versickerungsraten ändern.

 

Somit können bei der gegenständlichen Dachflächenkühlung nach dem natürlichen Lauf der Dinge durchaus mehr als geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasser zumindest in thermischer Hinsicht erwartet werden. Dass eine genaue Quantifizierung aufgrund der gegebenen Umstände nicht möglich ist, erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat nachvollziehbar und ist auch für die grundsätzliche Frage der Bewilligungspflicht keine exakte Abschätzung oder gar Berechnung notwendig.

 

Das genaue Ausmaß der Einwirkungen durch eine Versickerung bereits im Verwaltungsstrafverfahren festlegen zu müssen, würde die entsprechende Strafbestimmung überspannen und ist auch tatsächlich im Nachhinein nicht möglich sondern genügt es wenn dies nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist.

 

Somit ist von einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht für die tatgegenständliche Einwirkung auf das Grundwasser auszugehen. Ob diese auch tatsächlich bewilligungsfähig ist, ist nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern ist im entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu klären.

 

Sofern dazu ins Treffen geführt wird, dass normale Dachflächenwässer des Betriebes zu einer bewilligungsfreien Versickerung gebracht werden können, ist auszuführen, dass diese durch Niederschläge bedingten Dachflächenwässer zu Zeiten der Dachflächenkühlung eben gerade nicht anfallen und daher auch nicht diese thermische Belastung aufweisen.

 

Auch der Umstand, dass die Berufungswerber bzw. deren Unternehmen selbst nunmehr um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht haben, zeigt, dass sie offenbar auch selbst von der Bewilligungspflicht ausgehen. Dies umso mehr als ja für den Betrieb in Wels eine derartige Bewilligung besteht.

 

4.3 Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auszuführen, dass es sich bei sämtlichen angeführten Übertretungen und  sogenannte Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei denen Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Berufungswerber als Geschäftsführer der H H GmbH sind als solche für die betrieblichen Abläufe verantwortlich. Sie hätte zumindest wissen müssen oder sich informieren müssen, ob die entsprechende Bewilligung eingehalten wird bzw. keine konsenslose Versickerung vorgenommen wird. Dies umso mehr als ja für den Betrieb in Wels eine derartige Bewilligung besteht. Sie haben daher die Übertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4. Zur Strafbemessung ist grundsätzlich auszuführen, dass die Erstinstanz diese grundsätzlich im Sinne des § 19 VStG durchgeführt hat. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerber gewertet, straferschwerend kein Umstand. Es wurde auch von den geschätzten unwidersprochenen persönlichen Verhältnissen ausgegangen. Angesichts des langen Tatzeitraumes und der Art der Übertretungen sind daher die Strafen keinesfalls als zu hoch anzusehen. Allerdings liegt bei Gesamtbetrachtung des Verwaltungsstrafverfahrens eine überlange Verfahrensdauer vor, die im Sinne der einschlägigen Judikatur auch in europarechtlicher Hinsicht die durchgeführte Strafherabsetzung erfordert.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 u. 21 (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind. So gibt es keine Mindeststrafe für die Übertretungen und liegt kein Hinweis auf ein geringfügiges Verschulden oder auf besonders unbedeutende Folgen der Tat vor. Dies auch in Anbetracht der langen Dauer der Übertretungen.

 

4.5. Durch die Strafherabsetzung vermindern sich auch die Kosten zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren und entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren. Es kann dazu auf die im Spruch diesbezüglich angeführten Rechtsgrundlagen verwiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 20.03.2013, Zl.: 2011/07/0188-5 

 

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