Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110986/5/Wim/Pe/Bu

Linz, 28.02.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.1.2011, VerkGe96-251-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.1.2011, VerkGe96-251-2010, dem Bw zugestellt am 15.12.2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.2, § 6 Abs.1 iVm § 23 Abs.7 und § 23 Abs.1 Z2 GütbefG 1995 eine Geldstrafe von 363 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, verhängt, weil er gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH sei, welche im Standort X eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit 40 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüber­schreitender Güterverkehr) besitzt, und er am 2.8.2010 um 10.15 Uhr auf der B 310, StrKm 31.400, Gemeindegebiet X, mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstiegen habe, Zulassungsbesitzer: X GmbH, X, Lenker X, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Reifen und Mischmaschinen) von Wels zu mehreren Abladestellen im Bezirk Freistadt durchgeführt habe, ohne dass dieses zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendete Kraftfahrzeug im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbe­stimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ oder „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen hatte und es sich auch um kein Kraftfahrzeug gemäß § 3 Abs.3 GütbefG gehandelt habe, weil die Verwendungsbestimmung „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ gelautet habe.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen wurde vom Bw Berufung eingebracht und begründend zu dieser Bestrafung ausgeführt, dass das gegenständliche Straferkenntnis erst mit 7.1.2011 erlassen werde und es somit möglich sei, gegen ein Straferkenntnis Berufung einzubringen, welches erst in der Zukunft erlassen werde. Da es sich bei der Datumsangabe um ein wesentliches Bescheidmerkmal handle, könne ein Fantasiedatum keine rechtliche Relevanz entfalten. Weiters würde der Punkt 1 der Strafverfügung vom 16.9.2010 im angefochtenen Straferkenntnis fehlen und hätte die Erstbehörde auf die Einstellung dieser Übertretung hinweisen müssen.

 

Werde von der Firma ein Lkw bei der Zulassungsstelle angemeldet, so erfolge dies mit dem Antrag, dass der Lkw ausschließlich der gewerblichen Güterbeförderung diene. Die Eintragungen im Zulassungsschein würden ausschließlich von der Zulassungsbehörde durchgeführt werden und der Bw habe weder einen Zulassungsschein ausgestellt noch Änderungen an diesem vorgenommen.

Der Meldungsleger solle konkretisieren in welchem Dokument (Zulassungsschein, oder Zulassungsbescheinigung) falsche Eintragungen gemacht worden seien.

 

Mit Schreiben vom 27.1.2010 führte der Bw ergänzend aus, allerdings nicht zur gegenständlichen Bestrafung, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 17.1.2011 als Beilage eine Niederschrift aufweise, welche am 11.1.2011 vor dem Bezirksverwaltungsamt Linz aufgenommen worden sei. Diese Niederschrift sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, da dieser nicht zu entnehmen sei, auf welches Fahrzeug oder auf welche Amtshandlung sich diese beziehe.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Im Übrigen wurde von keiner Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, welche im Standort X eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit 40 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr besitzt. Am 2.8.2010 wurde um 10.15 Uhr durch eine Kontrolle der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich festgestellt, dass durch den Lenker X mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt wurde.

 

3.3. Bei der Kontrolle durch die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich wurden auch Kopien der im Fahrzeug befindlichen Frachtdokumente, des Zulassungsscheines und des Führerscheines des Lenkers angefertigt. Aus der Kopie des Zulassungsscheines ist eindeutig ersichtlich, dass sich in der Zeile „Verwendungsbestimmung“ der Eintrag „zu keiner besonderen Verwendung bestimmt“ befindet. Auch auf dem am 4.11.2010 erstellten Ausdruck aus dem Zulassungsregister für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X geht zweifelsfrei hervor, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zu keiner besonderen Verwendung bestimmt war.

 

Es steht somit zweifelsfrei fest, dass sich zum Tatzeitpunkt im Zulassungsschein des gegenständlich zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern eingesetzten Kraftfahrzeuges in der Zeile „Verwendungsbestimmung“ weder die Eintragung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ noch die Eintragung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ befunden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2006, gelten abweichend von Abs.1 jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs.1 bis 4, § 7 Abs.2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.

 

Gemäß § 6 Abs.1 GütbefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben. Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 und solchen gemäß § 11 Z1 zulässig.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt. Gemäß Abs. 4 hat die Geldstrafe für die gegenständliche Übertretung mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 23 Abs.7 GütbefG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

4.2. Zur in der Zukunft liegenden Datierung des angefochtenen Strafer­kenntnisses führte die belangte Behörde aus, dass es sich um ein computerunterstütztes Versehen handelte und dem Bw daher ein mit 7.1.2011 datiertes Straferkenntnis bereits am 15.12.2010 zugestellt wurde.

 

Dazu wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat festgehalten, dass das Datum eines Bescheides grundsätzlich kein wesentliches Bescheidmerkmal darstellt und dieses für den Eintritt der Rechtswirkung des Bescheides unwichtig ist, da hiefür das Datum der Zustellung der Bescheidausfertigung an den Beschuldigten heranzuziehen ist (VwGH  v. 22.2.1990, 89/06/0141). Der Bw wurde somit durch die Datierung des ihm am 15.12.2010 zugestellten Straferkenntnisses mit 7.1.2011 in keinem Recht verletzt.

 

Der Punkt 1 der vorangegangenen Strafverfügung war nicht Gegenstand des nunmehrigen Straferkenntnisses, sondern nur dessen Punkt 2. Da es sich grundsätzlich um zwei getrennte Übertretungen handelt, war eine gesonderte weitere Behandlung und Entscheidung grundsätzlich zulässig. Es braucht daher im angefochtenen Straferkenntnis auch nicht über die erste Übertretung abgesprochen werden.

 

Durch die Formulierung: "im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbe­scheinigung" wurde nur der gesetzliche Tatbestand wiedergegeben und ist damit eindeutig ausgesprochen, dass mit einem Fahrzeug, für das nicht die geforderte Verwendungsbestimmung eingetragen war, eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt wurde. Der Bw. ist auch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Durch diese Formulierung musste ihm die vorgeworfene Übertretung ausreichend klar sein.

 

Die Übertretung ist daher in objektiver Hinsicht gegeben.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Der Bw. kann zwar die Eintragungen im Zulassungsschein nicht ändern. Er hätte sie jedoch kontrollieren müssen und bei Falscheintragung eine Änderung beantragen müssen. Dadurch, dass er dies nicht getan hat und ihm dies anscheinend auch gar nicht aufgefallen ist – wenn man nicht vorsätzliches Ignorieren annehmen will – liegt im Durchführenlassen des Transportes mit dem konkret zugelassenen Fahrzeug ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG vor.

 

4.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die Erstbehörde nur die Mindeststrafe verhängt. Für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG oder ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG fehlen die Voraussetzungen. Es wurde daher im Sinne des § 19 VStG die Strafbemessung entsprechend vorgenommen, sodass auch diesbezüglich nichts zu beanstanden war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen, das sind 72,60 Euro.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

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