Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150823/9/Lg/Hue/Ba

Linz, 03.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 13. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Be­rufung des X X,  X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. Dezember 2010, Zl. 0011749/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34  Stunden verhängt, weil er am 17. November 2009 um 8.05 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X die mautpflichtige Bundesstraße A1, Mautabschnitt KN Linz – Asten St. Florian, km 164.143, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliege einer fahrleistungsabhängigen Maut.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass die GO-Box in einwandfreiem Zustand gewesen sei. Falls irgendwelche Berechnungsfehler der Maut aufgetreten sein sollten, möge man sich mit dem Zulassungsbesitzer in Verbindung setzen. Der Bw werde für den Verstoß keinerlei Zahlungen leisten und keinerlei Schuld anerkennen. Der Bw beruft sich dabei "auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 der Europäischen Rates vom 20.12.1985 Verordnung (EG) Nr. 561/2006  8.1.1. Kapitel 3 Artikel 10 Absatz 3 Satz 1", in welchem geschrieben stehe: "Das Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße von Fahrern des Unternehmens, selbst wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangen wurde".

Dies gelte auch für Verstöße, welche nicht fahrlässig vom Fahrer verursacht worden seien. Der Bw gehe davon aus, dass "diese Angelegenheit" ein Abrechnungsfehler des Zulassungsbesitzers sei.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des Strafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 3. März 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungs­grund ist angegeben, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 23. De­zember 2009 schriftlich eine Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 16. April 2010 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Das Mautgerät habe einwandfrei funktioniert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die GO-Box ausgerechnet am Tatort nicht funktioniert haben soll. Dies sei für den Bw auch deshalb unverständlich, da er von keiner anderen Bezirksverwaltung aus Österreich ein "derartiges Schreiben" erhalten habe. Dies bedeute, dass das Mautgerät in einwandfreiem Zustand gewesen sei, da der Bw mehrere Tage in Österreich unterwegs gewesen sei. Zudem wälze der Zulassungsbesitzer alle anfallenden Probleme auf die Fahrer ab. Alles Weitere möge deshalb mit ihr geklärt werden. Abschließend gab der Bw seine Einkommensverhältnisse bekannt.

 

Der Verwaltungsakt setzt fort mit einem Schreiben des Zulassungsbesitzers vom 10. Mai 2010 an den Magistrat Linz. Diesem ist zu entnehmen, dass der Bw zur Tatzeit das gegenständliche Kfz gelenkt habe. Eine GO-Box sei angebracht, die Mautabrechnung erfolge über Euroshell. Nach Erhalt des Ersatzmautangebotes habe der Zulassungsbesitzer bei der ASFINAG "Widerspruch" eingelegt und gleichzeitig einen "getilgten Zahlungsbeleg über die besagte Maut" beigelegt. Daraufhin hätte die ASFINAG mitgeteilt, dass der "Widerspruch" abgelehnt und die Maut nicht entrichtet worden sei.

Als Beilagen angeschlossen sind der "Widerspruch" vom 14. Jänner 2010, eine Sammelrechnung der ASFINAG vom 15. Februar 2010 mit dem Vermerk "Ersatzmaut nicht ordnungsgemäß bezahlt", das Ersatzmautangebot vom 23. Dezember 2009 sowie eine Rechnung der Firma Euroshell vom 30. November 2009.   

 

Einer zusätzlichen ASFINAG-Stellungnahme vom 13. September 2010 ist zu entnehmen, dass Reklamationen oder Einsprüche (gegen das Ersatzmautangebot) keine aufschiebende Wirkung hätten. Eine Zahlung sei gegenständlich nicht getätigt worden. Die Sammelrechnung stelle lediglich eine buchhalterische Gutschrift dar, da der offene Betrag der Ersatzmaut nicht innerhalb Frist bzw. überhaupt nicht einbezahlt worden sei. Der Minusbetrag sei am Vertragskonto ausgeglichen worden, da der Fall zur Anzeige gebracht worden sei. Somit stelle diese Sammelrechnung keine Gutschrift im Sinne einer Kulanz oder eines ASFINAG-Irrtums dar.

 

Dazu wurde vom Bw – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Mit Schreiben vom 1. April 2011 teilte der Bw mit, dass er zur Berufungsverhandlung nicht kommen könne, da er wegen einer beruflichen Weiterbildung "in sehr großem Prüfungsstress" stehe.

 

5. Auf Anforderung übermittelte die ASFINAG am 8. April 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Beweisfotos in digitaler Originalqualität.

 

6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter zunächst fest, dass von den geladenen Parteien niemand erschienen ist.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige legte nach Einschau in die Beweisfotos dar, dass sich die Endlage des Scheibenwischers des gegenständlichen Kfz oberhalb der GO-Box befinde. Vorgeschrieben sei jedoch, dass die GO-Box oberhalb der Ruhelage des Scheibenwischers zu montieren sei. Offensichtlich liege eine Fehlmontage der GO-Box vor, welche zu Nichtabbuchungen führen könne. Es sei keineswegs so, dass in solchen Fällen stets nicht abgebucht werde. Es könne bei einer solchen Montage der GO-Box eine Abbuchung jedoch nicht garantiert werden. Im gegenständlichen Fall gebe es für die Nichtabbuchung der Maut zur Tatzeit keine andere technische Erklärung. Aus sachverständiger Sicht sei diese Nichtabbuchung eindeutig auf die Fehlmontage der GO-Box zurückzuführen.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:  

 

7.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Punkt 8.1 der Mautordnung besagt, dass die GO-Box ausschließlich in dem mit dem angemeldeten Kraftfahrzeugkennzeichen zugelassenen mautpflichtigen Kraftfahrzeug an der Innenseite der Windschutzscheibe zwischen Fahrzeugmitte und Lenkstange nahe der Windschutzscheiben-Unterkante, und zwar in jenem Bereich der Windschutzscheibe, der vom Scheibenwischer gereinigt wird, so zu montieren ist, dass die Bedientaste der GO-Box in das Fahrzeuginnere gerichtet ist. Der Scheibenwischer darf dabei in Ruhestellung die GO-Box nicht überlappen. Der Montagebereich der GO-Box auf der Windschutzscheibe ist von fremden Gegenständen freizuhalten. Der Kraftfahrzeuglenker hat von der GO-Box alle Gegenstände fern zu halten, die zu einer Beeinflussung der Bedientasten führen könnten. Eine andere Anbringung der GO-Box im Einzelfall ist nur nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG Maut Service GmbH zulässig.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

7.2. Unbestritten ist, dass der Bw als Lenker eines Kfz zur Tatzeit am Tatort eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung zurückgelegt hat.

 

Unbestritten ist auch, dass dem Zulassungsbesitzer gem. § 19 Abs. 4 BStMG schriftlich eine Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen wurde. Die ASFINAG hat auch dargelegt, dass die Sammelrechnung vom 15. Februar 2010 lediglich buchhalterischen Charakter hat. Etwaige sonstige Zweifel an der Aussagekraft dieses Dokuments sind spätestens mit dem unmissverständlichen Hinweis "Ersatzmaut nicht ordnungsgemäß bezahlt" auf dieser Sammelrechnung ausgeräumt. Unbeschadet dieser Ausführungen ist der Bw darauf hinzuweisen, dass gem. § 19 Abs. 6 BStMG subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht bestehen. Insbesondere auch dann nicht, wenn (wie im gegenständlichen Fall) der Zulassungsbesitzer mit der ASFINAG über das Mautvergehen einen Schriftverkehr führt.

 

Der Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, dass die GO-Box – wie auf dem vorliegenden Beweisbild klar ersichtlich ist – entgegen den Bestimmungen von Punkt 8.1 der Mautordnung unterhalb der Ruhestellung des Scheibenwischers montiert wurde. Der verkehrstechnische Sachverständige stellte auch klar, dass diese (Falsch-) Montage der GO-Box aus den in der Berufungsverhandlung näher dargelegten Gründen als Ursache für lediglich temporäre Abbuchungen bzw. für die Nichtabbuchung der Maut zur Tatzeit verantwortlich ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens – dem der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist – keinen Zweifel. Damit ist nachgewiesen, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß montiert gewesen und ein "Berechnungsfehler der Maut" (was auch immer dem Bw mit diesem Vorbringen vorgeschwebt sein mag) nicht vorgelegen ist.

 

Soweit sich der Bw auf die in der Berufung erwähnte Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 15. März 2006 beruft, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass diese Bestimmung Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und        -personenverkehr festlegt und deshalb ein Zusammenhang mit dem (gegenständlich zur Anwendung kommenden) Bundesstraßen-Mautgesetz nicht gegeben ist.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass der Bw verabsäumt hat, die GO-Box ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe zu befestigen bzw. die ordnungsgemäße Montage der bereits im LKW angebrachten GO-Box zu überprüfen. Damit ist auch klargestellt, dass den Lenker die entsprechenden Verpflichtungen treffen (siehe Punkt 8.1 der Mautordnung). Eventuelle Rechtsunkenntnis entschuldigt den Bw nicht. Auch ausländische Lenker sind verpflichtet, sich vor Benützung einer Mautstrecke über die rechtlichen und faktischen Voraussetzungen für die Benützung von Mautstrecken, insbesondere auch über die Gebrauchsvorschriften der GO-Box, ausreichend in Kenntnis zu setzen. Das Verhalten des Bw ist als sorgfaltswidrig einzustufen, da es ihm obliegen wäre, für eine ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungs-abhängigen Maut zu sorgen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde, weshalb die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ohne Relevanz sind. Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Lenkern häufig gegebene) Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens) dafür nicht gegen sind. Die – hier anzunehmende – fahrlässige Tatbegehung stellt eine gewöhnliche und ausreichende Schuldform dar (§ 5 Abs.1 VStG). Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da das ordnungsgemäße Anbringen der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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