Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100796/7/Weg/Ri

Linz, 21.04.1993

VwSen - 100796/7/Weg/Ri Linz, am 21. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des P W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.J W, vom 29. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Juni 1992, Cst. 11.913/91-H, nach der am 16. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S (20% der verhängten Geldstrafe) bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil dieser am 4. August 1991 um 16.45 Uhr in Linz auf der A, Knoten H, vor der Abfahrt U, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der Richtungsfahrbahn N gelenkt und die in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 82 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat nach Ermittlung des Lenkers zuerst eine Strafverfügung erlassen und für das gegenständliche Delikt eine Geldstrafe von 1.500 S ausgesprochen. Im daraufhin durchgeführten ordentlichen Verfahren hat der Berufungswerber in seiner abschließenden Stellungnahme die Tat eingestanden. Er verweist in dieser Stellungnahme darauf, daß er vermögenslos sei und als Maturaschüler derzeit kein Einkommen beziehe. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine tat- und schuldangemessene geringere Geldstrafe zu verhängen. Diesem Antrag ist die Bundespolizeidirektion Linz mit der Herabsetzung der Geldstrafe nachgekommen.

3. In der Berufungsschrift führt der Beschuldigte aus, daß im gegenständlichen Fall eine Radarmessung vorgenommen worden sei, welche gesundheitsgefährdend und schädlich für den Fotografierten sei. Dies stelle eine unzulässige Verwaltungsmaßnahme dar, wodurch das gesamte Verwaltungsverfahren nichtig werde. Er beantragt, ein röntgenologisches Gutachten sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen und verweist auf diverse (nicht näher angeführte) Meßergebnisse der Bundesrepublik Deutschland. Er beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch die Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens im Rahmen der am 16. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Der medizinische Amtssachverständige Dr. Gmeiner von der Sanitätsdirektion des Amtes der o.ö. Landesregierung gab zum Beweisthema "Kann eine Radarmessung an einem Motorradfahrer gesundheitsgefährdend oder schädlich für den Betroffenen sein?" folgende gutächtliche Stellungnahme ab: "Radargeräte für die Kraftfahrzeug-Verkehrsüberwachung arbeiten nach dem Doppler-Prinzip im Dauerbetrieb. Dabei wird das Sendesignal permanent abgestrahlt und die Frequenz des reflektierenden Signals gemessen. Die Sendeleistung liegt im Bereich von 0,5 -100 mW, der Frequenzbereich bei 9 - 35 GHz. Die Leistungsdichte nimmt mit der Entfernung von der Oberfläche des Gerätes ab. In den USA wurde an der Oberfläche der verwendeten Verkehrs-Radarsysteme 0,17 0,4 mW/cm2 festgestellt, in 3 m Entfernung 25 uW/cm2, in 30 m Entfernung 0,2 uW/cm2. Nach einer kanadischen Studie beträgt die Leistungsdichte in einem Abstand von 10 cm von der Antenne etwa 3,6 mW/cm2, in 10 m Abstand ca. 0,4 uW/cm2. Der Frequenzbereich von Radaranlagen liegt im Hochfrequenzbereich. Dieser Bereich zählt nicht zur ionisierenden Strahlung. Gesicherter Effekt in diesem Bereich ist eine Erwärmung biologischen Materials, anhand dieses Effektes werden unter Einrechnung von Sicherheitsfaktoren Grenzwerte erstellt. Dabei soll es zu einer spezifischen Absorptionsrate von weniger als 0,4 W/kg gemittelt über dem Gesamtkörper kommen. In der ÖNORM S 1120 werden Grenzwerte angegeben, bei deren Einhaltung Schädigungen nicht zu erwarten sind.

Im Frequenzbereich 12 GHz bis 3000 GHz wird als Grenzwert für die mittlere Leistungsflußdichte ein Wert von 5 mW/cm2 für beruflich strahlenexponierte Personen angegeben, für die Allgemeinbevölkerung ein Wert von 1 mW/cm2. Für den Frequenzbereich von 9 GHz werden Grenzwerte von 3,58 bzw. 0,72 mW/cm2 angegeben. Für Einwirkungen unter 6 Minuten Dauer sind höhere Grenzwerte zulässig. Die Grenzwerte werden unter Berücksichtigung ungünstigster Bedingungen, ungleichmäßiger Temperaturverteilung und Resonanzeffekte erstellt. Die Gefährdung für den Menschen besteht in einer Erwärmung im Körperinneren, wobei durch Resonanzeffekte lokale Überhitzungen auftreten können. Andere experimentell untersuchte Effekte haben zu kontroversiellen Aussagen geführt, können aber für eine Beurteilung von Gesundheitseffekten unter den Expositionsbedingungen vernachlässigt werden. Im Vordergrund stehen die Überlegungen hinsichtlich thermischer Effekte. Solche Effekte können jedoch bei der Verkehrs-Radarüberwachung infolge des Abstandes vom Gerät und der damit verbundenen Verminderung der Leistungsflußdichte und insbesondere auch wegen der kurzen Expositionsdauer vorbeifahrender Kraftfahrzeuglenker ausgeschlossen werden. Gesundheitsgefährdende oder schädliche Wirkungen für den Betroffenen sind daher im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen." Die Lenkereigenschaft ist ebenso unbestritten, wie die durch Radarmessung festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h (82 km/h statt 50 km/h). 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

Der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt, nämlich die Überschreitung der durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h um 32 km/h stellt kein Verhalten dar, das nach den Absätzen 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

Die unbestritten gebliebene Geschwindigkeitsüberschreitung stellt objektiv die Verletzung des Tatbildes nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z10a StVO 1960 dar, zumal das von der Behörde hiefür verwendete Beweismittel, nämlich die Radarmessung, weder gesundheitsgefährdend noch schädlich für den Beschuldigten war und schon aus diesem Grund kein unzulässiges Beweismittel sein kann.

Die Strafhöhe wurde nicht gesondert angefochten. Die amtswegige Überprüfung der Bemessung der Strafhöhe hat ergeben, daß die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Argumente schon von der Erstbehörde ausreichend gewertet wurden.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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