Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522876/2/Kof/Eg

Linz, 16.06.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. April 2011, VerkR22-17-15-2011, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 4 Abs.1,  4 Abs.3,  4 Abs.6 Z2 lit.a  und  4 Abs.8 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 FSG verpflichtet,

-     sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen und festgestellt, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert  und

-     den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben und

    die Ausstellung eines Duplikatführerscheines zu beantragen

     (Probezeitverlängerung).

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist folgende Berufung – ohne Datum, eingelangt 2. Mai 2011 – erhoben:

"Ich ...... bin nicht gefahren.

Ich war zur Tatzeit in Wien.

Ich habe in dieser Zeit meiner Mutter das Auto überlassen."

 

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 23. Mai 2011 hat der Rechtsvertreter des Bw näher ausgeführt, dass zur Tatzeit und am Tatort der auf den Bw zugelassene Pkw nicht vom Bw selbst, sondern von dessen Mutter gelenkt worden sei.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung (mVh) beantragt, diesen Antrag jedoch mit Erklärung vom 15. Juni 2011 zurückgezogen.   Die Durchführung einer mVh ist somit nicht erforderlich;

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mwH.

 

Der Bw lenkte am 26.02.2011 um 13.53 Uhr einen – auf ihn zugelassenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten – Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet Traun.

Dabei hat er die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Laser-Messgerät festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 24. März 2011, VerkR96-11321-2011, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 52 lit.a Z11a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung innerhalb der Rechtsmittelfrist –
in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 03.11.1994, 94/18/0727; vom 23.10.1986, 85/02/0251 – verstärkter Senat ua.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Lenkberechtigung ist

an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

 

Die Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.7.2000, 2000/11/0126;  

vom 27.5.1999, 99/11/0072;  vom 12.4.1999, 98/11/0255; 

vom 22.2.1996, 96/11/0003  uva.

 

Der Bw befindet sich gemäß § 4 Abs.1 FSG in der Probezeit.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6), so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.

Die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes ist abzuwarten.

Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine

aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit

um ein weiteres Jahr.

Die Verlängerung der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde

dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern,
die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 leg.cit in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z2 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß iSd Abs.3 leg.cit.
mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlauben Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen.

 

Der Bw bringt in der Berufung sowie im ergänzenden Schriftsatz vor, zur Tatzeit und am Tatort habe nicht er selbst, sondern seine Mutter den Pkw gelenkt.

 

Mit der Rechtskraft der Bestrafung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003; vom 19.04.1994, 94/11/0079.

 

 

 

 

Das Vorbringen des Bw, zur Tatzeit und am Tatort habe nicht er selbst, sondern seine Mutter den Pkw gelenkt, ist aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung sowie der daraus erfließenden Bindungswirkung, rechtlich bedeutungslos.

 

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

-         spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 16,80 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Rechtskraft – Bindungswirkung;

 

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