Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150858/2/Lg/Hue/Ba

Linz, 09.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. März 2011, Zl. BauR96-115-2010, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 19. November 2010, Zl. BauR96-115-2010, zu Recht erkannt:   

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.

51/1991 idgF iVm §§ 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.

Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 21. März 2011, Zl. BauR96-115-2010, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 7. Jänner 2011 gegen die Strafverfügung vom 19. November 2010, Zl. BauR96-11-5-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 gem.    § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wurde angegeben, dass die Strafverfügung am 24. November 2011 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Einspruch sei lt. Poststempel erst am 7. Jänner 2011 zur Post gegeben worden, wodurch die gesetzliche Rechtsmittelfrist von zwei Wochen um 30 Tage überschritten worden sei. Anlässlich des Verspätungsvorhaltes hätte der Bw die verspätete Einbringung mit Erkrankungen und Rehab-Aufenthalten begründet, diese Behauptung jedoch durch keinerlei Unterlagen belegt. 

 

2. In der Berufung brachte der Bw Folgendes vor: "Ich erhebe Einspruch gegen den o.g. Bescheid, da – wie schon einmal erwähnt – die Forderung ungerechtfertigt ist. Da Sie jedoch die Sache leider nicht mehr prüfen dürfen, werde ich nun versuchen, den Sachverhalt über die Asfinag klären zu lassen. Ich ersuche um Kenntnisnahme meiner Berufung."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Wie auf dem im Akt einliegenden Rückschein ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Strafverfügung am 24. November 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Der Einspruch vom 7. Jänner 2011 wurde lt. Poststempel am selben Tag zur Post gegeben.

 

Zu dieser möglichen Verspätung des Rechtsmittels wurde dem Bw mittels Schreiben vom 1. März 2011 Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben und diesbezüglich Beweise und Unterlagen vorzulegen.

 

Der Bw brachte mittels Schreiben vom 17. März 2011 Folgendes vor: "Ich habe in meinem Schreiben schon erwähnt, dass es mir aufgrund meiner Erkrankung (inkl. Krankenhaus- und Rehab-Aufenthalt) erst verspätet möglich war Stellung zu nehmen. Ich weiß, dass ich die Rechtsmittelfrist nicht einhalten konnte. Leider musste ich auch feststellen, dass es Ihnen gar nicht mehr um die Sache sondern nur mehr um die Frist geht. Hätten Sie meinen Einspruch auf die Sache hin geprüft, hätten Sie festgestellt, dass die Strafverfügung schon ungerechtfertigt ausgestellt wurde. Ich ersuche daher nochmal um Überprüfung der Angelegenheit und um Einstellung der Strafverfügung."

Beilagen waren diesem Schreiben nicht angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist "das hinterlegte Dokument" mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem "das Dokument" erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte "Dokumente" gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem "das hinterlegte Dokument" behoben werden könnte.

 

4.2. Die Berufung lässt unbestritten, dass die Strafverfügung am 24. November 2011 rechtsgültig zugestellt und der Einspruch dagegen erst am 7. Jänner 2011 zur Post gegeben wurde. Der Bw hat – trotz entsprechender Anfrage durch die belangte Behörde – nicht dargelegt, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung ortsabwesend gewesen ist. Es ist deshalb von einer rechtsgültigen Zustellung am 24. November 2010 auszugehen. Damit begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und diese endete am 9. Dezember 2010. Die Vorbringen des Bw sind nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides in Zweifel zu ziehen. Schon aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Über etwaige (überraschende) Krankenhaus- oder Rehab-Aufenthalte, die den Bw gehindert haben könnten, rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafverfügung einzubringen, hätte in einem Wiedereinsetzungsverfahren abgesprochen werden müssen und sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Es liegt aber nach dem Stand des vorgelegten Verfahrensaktes weder ein solcher rechtzeitiger Antrag noch eine ausreichende Begründung bzw. Beweismittel dafür (§ 71 AVG) vor.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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