Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150875/2/Lg/Hue/Ba

Linz, 09.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des X vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X & Partner gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. April 2011, Zl. 0043416/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.    

II.              Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34  Stunden verhängt, weil er am 30. August 2010, 11.01 Uhr, als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen X die mautpflichtige Bundesstraße A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164.057, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahr­zeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass in der Anzeige ausgeführt werde, dass er am 16. September 2010 betreten und sofort Anzeige erstattet worden sei. Aufgrund dieses Anzeigeinhaltes sei bei der belangten Behörde wohl der Eindruck erweckt worden, die Lenkereigenschaft des Bw stehe fest. Deshalb sei auch kein Lenkerauskunftsersuchen gestellt worden. Richtig sei, dass die ASFINAG am 16. September 2011 (sic!) gegen den Bw 18 Anzeigen erstattet habe. Nach Einhebung der Einsprüche in diesen Verfahren habe die Behörde ein Lenkerauskunftsersuchen an den Zulassungsbesitzer gestellt. Danach seien die Verfahren gegen den Bw eingestellt und Strafverfahren gegen die tatsächlichen Lenker weitergeführt worden. Auch am gegenständlichen Tattag sei das Kfz nicht vom Bw sondern von Herrn X X gelenkt worden.

Als Beilagen angeschlossen sind Kopien verschiedener Strafverfügungen und ein Ausdruck des digitalen Tachos.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 24. September 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei die GO-Box am 30. August 2010 nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen. Am 16. September 2010 sei der Bw mit dem gegenständlichen LKW angehalten und ihm gem. § 19 Abs.2 BStMG mündlich die Ersatzmaut angeboten worden, die der Bw jedoch abgelehnt habe.

 

Der Akt setzt fort mit einer Strafverfügung vom 1. Oktober 2010, gegen die der Bw einen Einspruch eingebracht und in weiterer Folge eine ausführliche Stellungnahme hinsichtlich des vorgeworfenen Delikts abgegeben hat.

 

Nach Einholung einer zusätzlichen ASFINAG-Stellungnahme, die dem Bw jedoch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, schließt der Verwaltungsakt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Straftatbestand des § 20 BStMG bezieht sich ausschließlich auf den Lenker eines Kfz, mit welchem die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Aus dem erstbehördlichen Akt ist jedoch kein Schriftstück ersichtlich ist, das (mit der nötigen Sicherheit) auf die Täterschaft des Bw schließen lässt, somit ist auch eine Lenkereigenschaft des Bw am angegebenen Tattag nicht erweislich, zumal der Bw in seiner Berufung vorbringt, dass das Kfz am Tattag von einer anderen und namentlich genannten Person benützt wurde.

 

Aus diesem Grund war das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Es ist überdies für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb die Erstbehörde (ohne zusätzliche Indizien oder Beweismittel) zu dem Schluss gekommen ist, dass die Person des Bw als Lenker des gegenständlichen LKWs anlässlich der Anhaltung durch ein Mautaufsichtsorgan am 16. September 2010 ident mit dem Fahrzeuglenker am Tattag (30. August 2010) gewesen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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