Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165896/7/Zo/Jo

Linz, 09.06.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X vom 28.03.2011 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Linz vom 15.03.2011, Zl. S 2314/11-3, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.05.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung gegen Punkt 1) des angeführten Straferkenntnisses wird im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.          Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden) herabgesetzt.

 

III.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 2 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III .: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber in Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er am 05.01.2011 um 16.07 Uhr in Linz auf dem Bahnhofplatz gegenüber Nr. 10 (Warteplatz für Taxifahrzeuge) das KFZ mit dem Kennzeichen X zum Taxistandplatz vor der Eingangshalle des Hauptbahnhofes gelenkt habe und als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt habe, dass das hintere Kennzeichen des von ihm gelenkten KFZ vollständig sichtbar war, obwohl Kennzeichentafeln nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung unlesbar sein dürfen. Es sei festgestellt worden, dass die hintere Kennzeichentafel derart verschmutzt war, dass diese aus einer Entfernung von etwa 5 m nicht mehr abgelesen werden konnte. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von  3,60 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er nicht einsehe, für denselben Sachverhalt zweimal Strafe bezahlen zu müssen. Die Witterungsverhältnisse seien an jenem Tag sehr schlecht gewesen, sodass sein Taxi innerhalb einer Stunde wieder total verschmutzt gewesen sei. Der Polizist habe von ihm nur verlangt, dass er sein Taxi an Ort und Stelle reinigen solle. Dazu habe er sich bereit erklärt und sei in der Taxikolonne weitergefahren. Darauf habe ihn der Polizist mit dem Streifenwagen geschnitten und die Bezahlung einer Organstrafverfügung von 20 Euro an Ort und Stelle verlangt. Dieser Schikane habe er sich nicht aussetzen wollen und daher auf Erstattung einer Anzeige bestanden.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.05.2011. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Weiters wurde der Meldungsleger BI X als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit sein Taxi mit dem Kennzeichen       X in Linz auf dem Bahnhofplatz. Er befand sich in der Warteschlange, als er von einem Polizeibeamten darauf angesprochen wurde, dass seine Kennzeichentafel so verschmutzt war, dass das Kennzeichen nicht mehr ablesbar war. Der Berufungswerber erklärte sich grundsätzlich dazu bereit, die Kennzeichentafel zu reinigen, wollte jedoch seinen Platz in der Warteschlange nicht aufgeben. In weiterer Folge ist es bei der Amtshandlung zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, der Polizeibeamte hat ihm wegen des verschmutzten Kennzeichens die Bezahlung einer Organstrafverfügung in Höhe von 20 Euro angeboten. Dies wurde vom Berufungswerber verweigert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.2 KFG hat der Lenker den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind.

 

5.2. Die Feststellung des Polizeibeamten, dass das Kennzeichen aufgrund der starken Verschmutzung des Fahrzeughecks nicht mehr ablesbar war, ist aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen und wird vom Berufungswerber im Ergebnis auch nicht bestritten. Das Kennzeichen war erst auf kürzeste Entfernung lesbar. Es ist durchaus glaubhaft, dass aufgrund der Witterungsverhältnisse die Fahrzeugrückseite sehr rasch verschmutzt wurde und es allenfalls auch mehrmals am Tag notwendig gewesen wäre, die Kennzeichentafel abzuwischen. Es ist auch naheliegend, dass auch bei anderen Kraftfahrzeugen die Kennzeichentafel verschmutzt war. Dies ändert aber nichts an der Verpflichtung des Berufungswerbers, dafür zu sorgen, dass seine Kennzeichen ablesbar bleiben. Er hat damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber weist keine einschlägigen Vormerkungen auf, ist allerdings auch nicht unbescholten. Es wurde ihm vom Polizeibeamten die Bezahlung einer Organstrafverfügung in Höhe von 20 Euro angeboten. Der Umstand, dass der Berufungswerber dieses offenbar wegen eines nicht optimalen Verlaufes der Amtshandlung nicht bezahlt hat, rechtfertigt für sich alleine nicht eine höhere Bestrafung. Im konkreten Fall erscheint die Strafe in dieser Höhe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 900 Euro bei Sorgepflichten für zwei Kindern und seine Gattin verfügt.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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