Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166028/4/Bi/Eg

Linz, 17.06.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 10. Mai 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 29. April 2011, VerkR96-698-2009, in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 17. Februar 2011 gegen die wegen des Vorwurfs einer Verwaltungs­über­tretung nach dem KFG 1967 gegen ihn ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 12. Mai 2009, VerkR96-698-1-2009, als verspätet eingebracht zurückge­wiesen, sein Antrag auf Rückverweisung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückgewiesen, sein Antrag auf "ordentliche" Zustellung der Strafverfügung abgewiesen, sein Antrag auf sofortige Löschung der verhängten Ersatz­freiheitsstrafe abgewiesen und sein Antrag auf Aussetzung bzw Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vollstreckung zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde laut Rückschein am 5. Mai 2011 eigenhändig übernommen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da mit der zugrunde liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, eine Hinterlegung bzw Zustellung habe er nie erhalten und er gehe davon aus, dass diese an jemand anderen gemacht worden sei und er nie Kenntnis davon erhalten habe. Er ersuche, das Verfahren nochmals an die Erstinstanz zu verweisen und ihm die Bescheide ordnungsgemäß zuzustellen, damit er entsprechend reagieren könne. Er beantrage Aussetzung bzw aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung und die Prüfung, ob nicht schon Verjährung eingetreten sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass gegen den Lenker des Pkw X Anzeige erstattet wurde, weil dieser am 9. Dezember 2008, 8.07 Uhr, auf der B124 in Pregarten in Fahrtrichtung Tragwein bei km 6.630 bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit einer  Geschwindigkeit von 91 km/h mittels Stand-Radar MUVR 6FM 500 gemessen wurde.

Mit Schreiben der Erstinstanz als Tatortbehörde vom 2. April 2009 wurde die Zulassungsbesitzerin des Pkw, die X, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer das Fahrzeug X zum oben genannten Zeitpunkt gelenkt hat, oder die Person zu benennen, die die Auskunft geben könne; diese treffe dann die Auskunftspflicht. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug auf der B124, Strkm 6.630, in Richtung Tragwein gelenkt wurde, und auch darauf, dass das Nichterteilen einer Auskunft und das  Erteilen einer unrichtigen Auskunft strafbar sei. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 6.4.2009 vom Bw persönlich übernommen. Eine Auskunft wurde nie erteilt.

Da der Bw im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GmbH seit 29.5.2008 ausgewiesen war, erging an diesen die in Rede stehende Strafverfügung der BH Freistadt vom 12. Mai 2009, VerkR96-698-1-2009, wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von 80 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden.

Diese Strafverfügung wurde dem Bw durch Hinterlegung mit Beginn der Abhol­frist am 14. Mai 2009 zugestellt. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht einge­bracht, sodass die Strafverfügung in Rechtskraft erwuchs.

 

Dem Exekutionsantrag vom 12. November 2009 wurde vom BG Freistadt am 23. November 2009 Folge gegeben und Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt für 80 Euro Geld­strafe sowie 38,90 Euro Kosten.

Mit Beschluss des BG Freistadt vom 18. Jänner 2010, 1 E 1706/09s-5, wurde festgehalten, dass der Vollzug unterbleibt, weil mit Beschluss des LG Linz vom 4. Jänner 2010 zu 12 S 1/10Z, über das Vermögen des Bw das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Mit Beschluss des BG Freistadt vom 23. Juni 2009 wurde die Exekution gemäß   § 39 Abs.1 Z6 EO eingestellt.

 

Der Antrag des Bw vom 2. Juli 2010 auf Bewilligung einer Teilzahlung – der Bw führte aus, er beziehe Sozialhilfe und habe kein Einkommen, wolle aber ab 15. Juli 2010 monatlich 100 Euro bezahlen – wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 29. Juli 2010, VerkR96-698-1-2009, abgewiesen, weil er in einem anderen Ver­fahren den vereinbarten Termin für die Bezahlung einer Geldstrafe nicht einge­halten habe. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein am 4. August 2010 von der Gattin des Bw übernommen.

Mit Bericht der Polizeiinspektion Freistadt von 4. August 2010 wurde der Erstinstanz mitgeteilt, dass sich der Bw in der X befindet.

 

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 25. August 2010 wurde um Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ersucht und der Bw gleichzeitig zum Antritt der Ersatzfrei­heitsstrafe von 27 Stunden aufgefordert; dieses Schreiben hat er  am 30. August 2010 eigenhändig übernommen. Eine Reaktion darauf ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

 

Mit Beschluss des LG Linz vom 27. August 2010, 18 HR 167/10i, wurde die über den Bw verhängte Untersuchungshaft zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 65 Stunden, davon 27 Stunden zu VerkR96-698-1-2009 (sowie weiteren 38 Stunden zu VerkR96-278-2010), unterbrochen.

Laut Strafvollzugsbericht der X wurde die gesamte Ersatz­freiheits­strafe vom 27. August 2010, 8.00 Uhr, bis 30. August 2010, 1.00 Uhr, vollzogen.

 

Der Bw hat mit Schreiben vom 17. Februar und 9. März 2011 an die Erstinstanz, bezogen auf VerkR96-698-1-2009, weitere VerkR96-, PräsS96- und UR96-Aktenzahlen "und alle anderen Bescheide und Strafverfügungen" Einspruch erhoben, weil er sich seit 8. Juli 2010 in Untersuchungshaft befinde und wegen Verhängung der Postsperre seitens des Masseverwalters X ihm in der X kein Bescheid mehr zugestellt bzw für ihn hinterlegt worden sei. Daher seien – gemeint wohl seit Juli 2010 – "alle gegen ihn ausgestellten Bescheide/Strafverfügungen nicht ordnungsgemäß zugestellt" und er ersuche auch, eine ev. Verjährung zu prüfen. Über die oben genannten Anträge hat die Erstinstanz nach Korrespondenz mit dem Bw vom 25. und 31. März 2011 sowie seiner Erklärung, mit der beab­sichti­gten Entscheidung sei er nicht einverstanden, mit dem nunmehr ange­foch­tenen Bescheid entschieden hat.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde dem Bw mit Schreiben vom 17. Mai 2011 der Verfahrensgang dargelegt und er auf die bereits einge­tretene Rechtskraft der Strafverfügung und den bereits erfolgten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hingewiesen. Ihm wurde auch eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, die nach Zustellung des Schreibens am 23. Mai 2011 ohne jede Reaktion des Bw verstrichen ist, sodass wie angekündigt ohne seine weitere Anhörung vorzugehen war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Festzuhalten ist, dass die dem ggst Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung der BH Freistadt vom 12. Mai 2009, VerkR96-698-2-1009, wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 lange vor der Konkurseröffnung (4. Jänner 2010) und lange vor Verhängung der Untersuchungshaft über den Bw (8. Juli 2010) ordnungsgemäß zugestellt wurde, nämlich am 14. Mai 2009 durch Hinterlegung, und mangels Erhebung eines Rechtsmittels dagegen in Rechtskraft erwachsen ist, nämlich am 28. Mai 2009.

Mangels Einbringlichkeit der Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe nach Beschluss der Unterbrechung der über den Bw verhängten Untersuchungshaft  im August 2010 vollstreckt. Damit ist nicht nur das Verwaltungsstrafverfahren beendet sondern auch das diesbezügliche Vollzugsverfahren.

 

Es ist vollkommen verständlich und durchaus naheliegend, dass der Bw, wenn er infolge Postsperre möglicher­weise für ihn wichtige Briefsendungen nicht mehr persönlich zugestellt erhält, selbst nachfragt und informiert werden möchte. Allerdings bezieht sich das ggst Verfahren auf die Zeit vor dem Konkurs und vor Beginn der U-Haft, sodass kein Zweifel besteht, dass die Zustellung der Straf­verfügung vom 12. Mai 2009 an den Bw mit der Adresse X in X ordnungsgemäß erfolgte. Dass er über den Verfahrensgang informiert war, zeigt sich auch darin, dass er mit Mail vom 2. Juli 2010 – also auch noch vor Antritt der U-Haft – um Ratenzahlung angesucht hat. Die Ersatzzustellung des Bescheides der Erst­instanz vom 29. Juli 2010, mit dem der Antrag auf Raten­zahlung verständlicher­weise – mangels finanzieller Zuverlässigkeit des Sozialhilfe beziehenden Bw nach Konkurseröffnung – abgewiesen wurde, an die Gattin war ebenfalls rechtmäßig, wobei auch kein Zweifel besteht, dass der Bw davon nicht informiert worden wäre.

Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe war gerichtlich angeordnet und ist als abgeschlossen zu betrachten. Aus diesem Grund wurde der fast zwei Jahre nach Erlassung der Strafverfügung erhobene Einspruch von der dafür zuständigen Erstinstanz völlig zurecht als verspätet zurückgewiesen, ebenso der Antrag auf Rückverweisung an die (ohnehin zuständigkeitshalber tätig gewor­dene) Erst­instanz. Die Strafverfügung wurde, wie schon oben ausgeführt, ord­nungs­gemäß zugestellt und die Ersatzfreiheitsstrafe wurde ebenso rechtskräftig wie die Geldstrafe, sodass eine "Löschung" nicht in Betracht kommt. Eine bereits vollstreckte Ersatzfreiheitsstrafe kann (schon aus logischen Überlegungen) auch nicht ausgesetzt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Strafverfügung wegen § 103/2 KFG v. 12.05.2009 rechtskräftig, EFS vollstreckt im August 2010 (Beschluss LG Linz zur Unterbrechung der U-Haft) Verfahren abgeschlossen; Einspruch nach 2 Jahren als verspätet zurückzuweisen -> bestätigt

 

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