Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166069/2/Fra/Gr

Linz, 14.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Mai 2011, VerkR96-793-2011, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 400 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (40 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG; § 16 und 19 VStG

zu II: § 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Prämbel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG gemäß § 37a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 Euro (EFS 120 Stunden) verhängt, weil er am 17. Februar 2011 um 00:55 Uhr das Kraftfahrzeug, Kennzeichen: X, in der Gemeinde G, Gemeindestraße Ortsgebiet, A Straße auf Höhe des L G, A Straße (Gemeindestraße) mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,36 mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat interpretiert das Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Rechtfertigung des Bw vom 7. März 2011 an die belangte Behörde, wonach er um Verhängung der Mindeststrafe ersuche, als Berufung gegen das Strafausmaß. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 37a FSG begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

In der Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 21. Februar 2011, GZ: VerkR96-793-2011, wurde der Bw aufgefordert, seine Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zugeben, widrigenfalls diese wie folgt geschätzt werden: Einkommen ca. 1000 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass die Strafbemessung entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG erfolgte unter Berücksichtigung der geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse erfolgte.

 

Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw er sei für 2 Kinder sorgepflichtig und auf Grund des Umstandes, dass der Bw keine einschlägige Vormerkung aufweist konnte eine Herabsetzung der Strafe vorgenommen werden. Sonstige Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die beträchtlichen Alkoholisierungsgrad (0,36 mg/l AAG) war jedoch eine Herabsetzung auf die Mindeststrafe – wie vom Bw beantragt – aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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