Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210556/2/BMa/Wb

Linz, 15.06.2011

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 15. April 2010, BauR96-809-2009/Pl, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 15. April 2010, BauR96-809-2009/Pl, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw) wegen Verstoßes gegen § 57 Abs. 1 Ziffer 2 iVm § 57 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 i.d.g.F., eine Geldstrafe in Höhe von 1.450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw Berufung.

2.1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG). Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

2.3. Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem – laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß dem – ebenfalls laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 32 Abs. 2 des AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Die Bw hat den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 15. April 2010, BauR96-809-2009/Pl, am 21. April 2010 persönlich übernommen.

 

3.3. Gemäß § 63 Abs. 5 iVm. § 32 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass die Berufungsfrist mit Ablauf des 5. Mai 2010 endete. Die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid langte per E-Mail jedoch erst am 6. Mai 2010, 8.48 Uhr, ein.

 

In der Berufung selbst führte die Bw keinerlei Gründe für die verspätete Einbringung aus.

 

Es war dem Oö. Verwaltungssenat daher verwehrt, auf allfällige in der Berufung vorgebrachte Gründe einzugehen.

 

3.4. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtig-ten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Ein-gabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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