Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252799/8/Py/Hu

Linz, 14.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, pA x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Februar 2011, Gz. SV96-8-2009 SV96-27-2009, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Februar 2011, SV96-8-2009 SV96-27-2009, über Herrn x wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 16. März 2011 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 30. März 2011. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 wurde der Bw aufgefordert, sich zur Verspätung seiner am 6. Mai 2011 bei der belangten Behörde eingegangenen Berufung zu äußern. In seinem Schreiben vom 14. Mai 2011 teilte der Bw mit, dass er den Brief am 30. März 2011 – und somit rechtzeitig - an einen Beamten der Justizanstalt übergeben habe.

 

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Anstaltsorgane der Gefangenenhausleitung hinsichtlich der Übergabe von Briefsendungen von Häftlingen als Absender als verlängerter Arm der Post anzusehen. Hiebei ist für das Einlangen des Rechtmittels eines Anstaltshäftlings der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung oder die Anstaltsorgane maßgebend (vgl. VwGH v. 25.9.1978, Zl.1855/75). Über Anfrage legte die Justizanstalt Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat per E-Mail vom 28. April 2011 eine Bestätigung vor, wonach das Schreiben an die BH Linz Land, GZ SV96-8-2009, am 4. April 2011 vom Bw abgegeben und am selben Tag nachweislich weitergeleitet wurde.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat somit erwiesen, dass die Berufung erst am 4. April 2011 eingebracht wurde. Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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