Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300945/2/Gf/Mu

Linz, 22.06.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 15. März 2010, Zl. 2‑S‑21752/09/S, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe mit 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Stunde neu festgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch im Zuge der Anführung der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften anstelle von "§ 15 Abs. 1 Zi 1 OÖ. Spielapparate- und Wettgesetz" nunmehr "§ 15 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 4 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz" zu heißen hat.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 15 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 15. März 2010, Zl. 2‑S‑21752/09/S, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 36 Euro) verhängt, weil er als Betreiber einer Imbissstube am 24. Oktober 2009 ohne entsprechende Bewilligung einen Pokerautomaten aufgestellt gehabt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 15 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Spielapparate- und Wettgesetzes, LGBl.Nr. 106/2007 (im Folgenden: OöSpAppWG), begangen, weshalb er nach § 15 Abs. 2 OöSpAppWG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 18. März 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. März 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass nicht zu erkennen sei, an welchen Adressaten dieses Straferkenntnis tatsächlich gerichtet ist. Außerdem leide dieses an erheblichen Sachverhaltsfeststellungs- und Begründungsmängeln, und zwar insbesondere in Bezug auf den Umstand, inwieweit es sich bei dem vorgefundenen Gerät um einen Spielapparat – und nicht etwa um einen Glücksspielautomaten – handelte, ganz abgesehen davon, dass auf das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, dass dieses defekt gewesen sei und daher niemals in Betrieb war, inhaltlich überhaupt nicht eingegangen worden sei.

 

Da die belangte Behörde zudem im Zuge der Strafbemessung weder berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt noch, dass die angelastete Tat keinen Schaden herbeigeführt habe, wird die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe bzw. ein gänzliches Absehen von der Strafe und stattdessen bloß die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Wels zu Zl. 2‑S‑21752/09/S; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorweg einwendet, dass nicht klar sei, an welche Person das angefochtene Straferkenntnis gerichtet sei, ist er darauf zu verweisen, dass dieses seinem Rechtsbeistand mittels RSa-Schreiben zugestellt wurde, wobei auf dem Kuvert als Adressat "x i.A. des x" sowie die Aktenzahl "S-21.752/09/SF" angeführt wurde.

Da der Erstgenannte bereits in seinem – explizit zur Aktenzahl "2-S-21.752/09/S" bezogenen – Schreiben vom 2. Dezember 2009 bekannt gegeben hat, die auf dem Kuvert zweitgenannte Person – d.i. der Beschwerdeführer – im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren anwaltlich zu vertreten, konnte es sohin insgesamt besehen auch keinem vernünftigen Zweifel begegnen, dass das vorliegende, das erstbehördliche Verfahren zur genannten Aktenzahl ab­schließende Straferkenntnis an den Rechtsmittelwerber selbst (und nicht etwa an seinen Rechtsvertreter) als Bescheidadressaten gerichtet war, ganz abgesehen davon, dass auch Zwischenerledigungen der belangten Behörde (wie die
"Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 23. Februar 2010, Zl. 2-S-21752/09) in ähnlicher Weise wie das nunmehr angefochtene Straferkenntnis adressiert waren und dieser Umstand bislang weder vom Beschwerdeführer selbst noch von dessen Rechtsvertreter "wegen Unklarheit des Bescheidadressaten" beanstandet worden war.

3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 4 OöSpAppWG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 15 Abs. 2 OöSpAppWG mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der einen Spielapparat ohne Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung oder eines rechtskräftigen Bescheides aufstellt.

Gemäß § 2 Z. 1 OöSpAppWG ist unter einem "Spielapparat" jede technische Vorrichtung, die zur Durchführung von Spielen bestimmt ist, und nach § 2 Z. 4 OöSpAppWG unter einem "Aufstellen" jedes physische Positionieren und Belassen eines Spielapparates zu verstehen.

3.3. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht in Abrede gestellt, dass sich das verfahrensgegenständliche Gerät zum Tatzeitpunkt in seinem Lokal befunden hat und dieses somit i.S.d. § 2 Z. 4 OöSpAppWG dort physisch positioniert war.

Weiters blieb von ihm auch unbestritten, dass mit diesem Gerät seiner eigentümlichen Bestimmung nach die Durchführung von Spielen i.S.d. § 2 Z. 3 OöSpAppWG intendiert war; darauf, ob es hingegen zum Tatzeitpunkt auch de facto bestimmungsgemäß funktionsfähig war, kommt es hingegen im Hinblick auf die konkrete Tatanlastung ebensowenig an wie auf den vom Beschwerdeführer vermeintlich bedeutsamen Umstand, ob es sich überhaupt um einen "Geldspielapparat" i.S.d. § 2 Z. 3 OöSpAppWG handelte: Denn nach § 15 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 4 OöSpAppWG ist schon das (bewilligungslose) Aufstellen eines "Spielapparates" pönalisiert, während dem gegenüber die Positionierung von Geldspielapparaten nach § 15 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 1 OöSpAppWG insoweit ein Sonderdelikt verkörpert (das dem Rechtsmittelwerber jedoch nicht angelastet wurde).    

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer sohin tatbestandsmäßig und indem er das Gerät – obwohl seiner Meinung nach ohnehin defekt – dennoch an der Stromversorgung angeschlossen beließ, sodass es für potentielle Spieler jedenfalls zugänglich war, zumindest bedingt vorsätzlich und damit auch schuldhaft gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.4. Im Zuge der Strafbemessung waren jedoch zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers seine bisherige Unbescholtenheit (entsprechende, geschweige denn einschlägige Vormerkungen sind aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht ersichtlich) und der kurze Tatzeitraum (lediglich ein bestimmter Kontrollzeitpunkt, wobei Ermittlungsergebnisse dahin, dass das verfahrensgegenständliche Gerät kurze Zeit nach der Kontrolle wegen Funktionsunfähigkeit tatsächlich entfernt wurde, fehlen, sodass dieser Aspekt im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten war) sowie der Umstand der insgesamt langen Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens als mildernd zu berücksichtigen. Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 1 Stunde festzusetzen.

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch im Zuge der Anführung der als verletzt erachteten Rechtsvorschriften anstelle von "§ 15 Abs. 1 Zi 1 OÖ. Spielapparate- und Wettgesetz" nunmehr "§ 15 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 3 und § 3 Abs. 4 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz" zu heißen hat.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 15 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

 

 

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