Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720298/2/Gf/Mu

Linz, 22.06.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen den ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot anordnenden Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. April 2011, Zl. Sich40-22646-2003, zu Recht:

 

 

          Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hält sich mit seiner Gattin seit dem 11. September 2003 durchgehend rechtmäßig in Österreich auf; am 1. November 2003 wurde in Vöcklabruck deren gemeinsame Tochter geboren. Seit dem 1. Jänner 2004 war er bei einem Transportunternehmen in Wels beschäftigt.

 

1.2. Mit Bescheid vom 29. November 2009 wurde jedoch das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung unbeschränkt" ausgesetzt.

 

1.2.1. Dies zunächst deshalb, weil sich im Zuge dieses Verfahrens ergeben hat, dass gegen ihn seitens der Stadtverwaltung Dortmund am 31. Juli 2006 (zu Zl. 32/4-3-Y-163-2611/199) ein für alle Schengen-Staaten gültiges Aufenthaltsverbot verhängt wurde, dem folgende strafgerichtliche Verurteilungen zu Grunde liegen:

 

* Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges und Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Amtsgericht Dortmund vom 17. Februar 1998, Zl. 20-JS-1091/97); sowie

 

* Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und in weiteren 3 Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (Amtsgericht Dortmund vom 16. Oktober 1998, Zl. 36-JS-913/98).

 

1.2.2. In der Folge wurde er vom Bezirksgericht Lambach mit Urteil vom 9. November 2006, Zl. 3-U-70/06, wegen Körperverletzung, Urkundenunterdrückung und Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

 

Weiters wurde über den Rechtsmittelwerber mit Urteil des Amtsgerichtes Laufen vom 24. Mai 2007, Zl. 290-JS-15730/07, wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit einem vorsätzlichen unerlaubten Aufenthalt eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt.

 

Mit Urteil des LG Wels vom 9. August 2010, Zl. 11-Hv-105/2010w, wurde er wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

 

Schließlich wurde über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21. März 2011, Zl. 24-Hv-1/11y-39, wegen insgesamt 25 im Zeitraum von Jänner 2007 bis Dezember 2010 begangenen Einbruchdiebstählen eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (davon 1 Jahr unbedingt) verhängt.

 

1.3. Vom 30. Dezember 2010 bis zum 21. März 2011 befand sich der Beschwerdeführer in gerichtlicher Untersuchungshaft im Gefangenenhaus Wels; seither wird dort die mit Urteil des LG Wels ausgesprochene unbedingte einjährige Freiheitsstrafe vollzogen.

 

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 14. April 2011, Zl. Sich40-22646-2003, wurde gegen den Rechtsmittelwerber ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer eine entsprechend gravierende gerichtliche Haftstrafe verhängt worden sei. Aus den dieser zu Grunde liegenden Straftaten – nämlich 25 Einbruchsdiebstähle in PKW's und Einfamilienhäuser während eines Zeitraumes von 3 Jahren bis unmittelbar vor seiner Verhaftung, die primär durch Spielsucht bedingt waren – ergebe sich, dass durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch aktuell in einem hohen Maße gefährdet wäre. Obwohl grundsätzlich eine enge Bindung zu seiner Gattin und seiner Tochter bestehe, habe er diese durch seine kriminellen Aktivitäten in unverantwortlicher Weise so weit aufs Spiel gesetzt, dass ihm diese vergleichsweise als völlig egal erscheine. Daher müsse eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen insoweit zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen, als Erstere insgesamt besehen jedenfalls überwiegen würden; daran vermöge letztlich auch der Umstand seiner guten sprachlichen und beruflichen Integration nicht zu ändern.

 

1.5. Gegen diesen ihm am 20. April 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 2. Mai 2011 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

Darin gesteht der Rechtsmittelwerber zwar die ihm angelasteten Verfehlungen zu, bringt jedoch auch vor, dass er seine Gattin und seine Tochter über alles liebe und keine Straftaten mehr begehen werde.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung bzw. eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Sich40-22646-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 67a AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall nicht durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

 

3.1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 135/2009 (im Folgenden: FPG), kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Als in diesem Sinne "bestimmte Tatsache" gilt nach § 60 Abs. 2 FPG u.a., wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe bzw. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Ein Aufenthaltsverbot kann im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG unbefristet, sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden (§ 63 Abs. 1 FPG).

 

3.1.2. Nach § 60 Abs. 6 i.V.m. § 66 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, durch das in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, jedoch nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, wobei die in § 66 Abs. 2 FPG normierten Kriterien gegeneinander abzuwägen sind. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Frage, ob dieser rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Fremden bewusst waren, zu berücksichtigen.

 

3.1.3. Auf Grund der Sonderbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG kann gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen – hierzu zählt nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 u.a. auch ein türkischer Staatsangehöriger, der dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört – weiters nur dann ein Aufenthalts- verbot verhängt werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung gefährdet ist; dabei muss dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei strafrechtliche Verurteilungen allein eine derartige Maßnahme nicht ohne weiteres begründen können und vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.

 

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2010/21/0232, jüngst ausgesprochen, dass es in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Tatverhalten ankommt; in diesem Sinne ist auf die Art und Schwere der Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten erfordert dies eine argumentative Auseinandersetzung zumindest mit den Eckpunkten des strafrechtsrelevanten Verhaltens, aus dem die maßgebliche Gefährdung abgeleitet wird; ein bloß formelhafter Verweis auf das gerichtlich festgestellte Fehlverhalten und/oder auf das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung schwerer Eigentums- und Gewaltkriminalität reicht hingegen nicht hin.

 

3.1.4. Nach § 65 Abs. 1 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall – in dem auch die Erstbehörde davon ausgeht, dass der Rechtsmittelwerber zufolge seiner langjährigen Zugehörigkeit zum regulären österreichischen Arbeitsmarkt zweifelsfrei als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" anzusehen ist – wurde von der belangten Behörde als primär maßgeblicher Umstand, der die Verhängung des langjährigen Aufenthaltsverbotes rechtfertigen soll, die jüngste strafgerichtliche Verurteilung durch das LG Wels vom 21. März 2011, ZL 24-Hv-1/11y, angeführt.

 

Daraus geht hervor, dass über den Beschwerdeführer deshalb eine unbedingte Freiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt wurde, weil er schuldig ist, im Zeitraum zwischen Sommer 2007 und dem 29. Dezember 2010 in insgesamt 30 Fällen – wobei es in 5 Fällen beim Versuch geblieben ist – einen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Dabei wurden der lange Tatzeitraum und der hohe Sachschaden als erschwerend, das Geständnis und die anzunehmende Spielsucht hingegen als strafmildernd gewertet.

 

Allein schon auf Grund dieses Urteils, insbesondere aber auch im Hinblick auf die zeitlich davor liegenden deliktischen Handlungen des Rechtsmittelwerbers (vgl. oben, 1.2.1. und 1.2.2.) kann insgesamt kein Zweifel bestehen, dass dieser nicht bloß singulär straffällig geworden ist, sondern seit seinem Aufenthalt in Österreich – davor aber auch in der BRD – kontinuierlich mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, wobei es in den letzten 3 Jahren diesbezüglich zu einer massiven Häufung gekommen ist. Selbst wenn diese Serieneinbrüche tatsächlich vornehmlich durch eine Spielsucht des Beschwerdeführers motiviert gewesen sein sollten, vermag dieser Aspekt selbstredend weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund zu bilden; vielmehr fällt in diesem Zusammenhang umso gravierender ins Gewicht, dass er diese Straftaten einerseits trotz des Umstandes, dass gegen ihn seit Februar 2009 ein Ausweisungsverfahren anhängig ist und ihm sohin die Bedeutung von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung umso deutlicher bewusst sein musste, und andererseits auch in dem Wissen begangen hat, dass er dadurch die Beziehung zu seiner Gattin und seiner Tochter massiv gefährdet, wobei ihm dies letztlich jedoch offensichtlich gleichgültig war.

 

Daher kann im Zuge der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung insgesamt besehen der Hintanhaltung des durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Eingriffes in sein Privatleben offenkundig nicht ein größeres Gewicht zukommen als dem öffentlichen Interesse an der Erlassung und Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen Rechtsmittelwerber.

 

Denn nach den vom VwGH zuvor dargelegten Gründen (s.o., 3.1.3.) vermag zwar eine strafgerichtliche Verurteilung allein grundsätzlich noch keine auch jetzt noch gegenwärtige Gefahr i.S.d § 86 Abs. 1 FPG zu begründen; Anderes gilt jedoch, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles spezifische Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sichtweise ergeben.

 

Gerade dies trifft aus den zuvor dargelegten Gründen hier zu: Die 3 Jahre hindurch kontinuierlich an den Tag gelegte intensive kriminelle Aktivität bildet einen ganz konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nicht bloß eine potentiell-abstrakte, sondern vielmehr eine vergleichsweise wesentlich gravierendere, nämlich konkret-gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d § 86 Abs. 1 FPG bildet, sodass im Zuge der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung die öffentlichen Interessen an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet insgesamt besehen eindeutig überwiegen.

 

3.3. Soweit es die Dauer des angefochtenen Aufenthaltsverbotes betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die Tochter des Beschwerdeführers am 1. November 2003 geboren wurde und somit derzeit ca. 71/2 Jahre alt ist. Um ihm zumindest zu ermöglichen, deren Heranwachsen im Jugendalter im unmittelbaren Familienverband miterleben und mitbegleiten zu können, war – weil sich aus dem behördlichen Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass insoweit zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 6 Jahre herabzusetzen. 

 

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Hingewiesen wird jedoch darauf, dass dadurch weder eine künftige Antragstellung des Beschwerdeführers gemäß § 65 Abs. 1 FPG noch eine Ausdehnung der Zeitdauer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die Fremdenpolizeibehörde gehindert ist, wenn sich die diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert.

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

VwSen-720298/2/Gf/Mu vom 22. Juni 2011, Erkenntnis

 

Rechtssatz 1

FPG 2005 §86 Abs1

 

Das Tatbestandsmerkmal der "gegenwärtigen Gefahr" iSd § 86 Abs1 FPG 2005 ist erfüllt, wenn der Bf unmittelbar vor der Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotsbescheides durch drei Jahre hindurch insgesamt 25 Einbruchsdiebstähle begangen und so seine kriminelle Neigung bis dato kontinuierlich unter Beweis gestellt hat.

 

Rechtssatz 2

FPG 2005 §86 Abs1

 

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes ist von 10 auf 6 Jahre herabzusetzen, um dem Bf die Möglichkeit auf ein Miterleben des Heranwachsens seiner dzt 7 1/2-jährigen Tochter im unmittelbaren Familienverband zu erhalten. 

 

 

 

 

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