Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165477/9/Kei/Th

Linz, 17.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. X, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. September 2010, Zl. VerkR96-16485-2010-rm, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.... und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Hinweis: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass diese Verwaltungsstrafverfahren auch mit einem Führerscheinentzug verbunden ist.

Tatort: Gemeinde Desselbrunn, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 1263 bei km 8.563 in Fahrtrichtung Aurachkirchen

Tatzeit: 20.07.2010 gegen 14:59 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 StVO

Fahrzeug:

pol. Kennzeichen X, PKW, Marke FORD, Type Galaxy, Farbe schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von Euro       falls diese uneinbringlich ist,    gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

180,00 Euro                            84 Stunden                             § 99 Abs. 2e StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

18,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 198,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Oktober 2010, Zl. VerkR96-16485-2010-rm, Einsicht genommen und am 14. Juni 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugin X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen ist. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen der Zeugin X und des Bw und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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