Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165642/10/Kei/Th

Linz, 17.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. November 2010, Zl. S-43924/10-4, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 02.05.2010 um 13.22 Uhr in Traun, B1 Fahrtrichtung Wels bei Strkm 190.600 das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 13 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits in Abzug gebracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Zi.10a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro       falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

29,--                              13 Stunden                             § 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 31,90."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Dezember 2010, Zl. S 43924/10/4, Einsicht genommen und am
14. Juni 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der Berufungswerber (Bw) im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen ist. Diese Beurteilung stütz sich auf die durch den Bw gemachten Ausführungen und auf die in der Verhandlung verlesenen und erörterten schriftlichen Ausführungen der X und auf die weiteren in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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