Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522854/7/Ki/Gr

Linz, 20.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X vom 29. April 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. April 2011, GZ: 10/194450, wegen einer Anordnung einer Nachschulung nach dem FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Juni 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird der Maßgabe bestätigt, dass eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker im Sinne des § 2 FSG – NV zu absolvieren ist.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.3 und 4 Abs.7 FSG; § 13 Abs.6 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn angeordnet, der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurde ausgeführt, dass mit Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert, wenn die Probezeit bereits abgelaufen wäre, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen.

 

Letztlich wurde der Berufungswerber aufgefordert, er habe aufgrund einer Probezeitverlängerung sein Führerscheindokument innerhalb von 2 Wochen ab Übernahme bzw. Hinterlegung des Bescheides vorzulegen und es werde die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet.

 

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass laut einer Anzeige der Polizeiinspektion Braunau am Inn der Berufungswerber am 19. März 2011 um 21:48 Uhr einen PKW auf einer öffentlichen Verkehrsfläche lenkte, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft eine Alkoholkonzentration von 0,12 mg/l aufwies.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 29. April 2011 Berufung erhoben und ausgeführt, er habe am Nachmittag nur ein alkoholfreies Franziskaner-Weißbier zu sich genommen. Er habe zu dieser Zeit auch gesundheitliche Probleme gehabt, dadurch seien ihm ärztliche Medikamente verschrieben worden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Mai 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Juni 2011. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt.

 

Als Zeuge wurde der Meldungsleger, X, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Braunau am Inn vom 26. März 2011 zugrunde. Danach lenkte der Berufungswerber am 19. März 2011 um 21:48 Uhr einen PKW mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,12 mg/l (0,24 Promille Blutalkoholgehalt), obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen als Probeführerscheinbesitzer nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

 

Es wurde zunächst ein Vortest vorgenommen, welcher einen Wert von 0,13 mg/l ergab. Die daraufhin durchgeführte Messung mittels Siemens-Alkomat ergab um 22:07 Uhr einen gemessenen Atemluftalkoholkonzentrationswert von 0,12 mg/l (0,24 Promille Blutalkoholgehalt) bzw. um 22:08 Uhr einen gemessenen Atemluftalkoholkonzentrationsgehalt von 0,13 mg/l (0,26 Promille Blutalkoholgehalt).

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Rechtsmittelwerber, alkoholische Getränke konsumiert zu haben, er habe lediglich ein alkoholfreies Weizenbier getrunken und diverse Medikamente eingenommen. Er könne sich nicht erklären, warum die Messung einen entsprechenden Wert ergeben habe.

 

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger gab zu Protokoll, er sei zur Durchführung von Alkotests ermächtigt und geschult, das Messgerät sei zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht gewesen und habe auch einwandfrei funktioniert.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Berufungswerbers, er habe keine alkoholischen Getränke konsumiert, eine bloße Schutzbehauptung ist.

 

Das Messergebnis ist eindeutig und es wäre dieses lediglich durch eine vom Berufungswerber selbst initiierte Blutuntersuchung zu widerlegen gewesen, eine solche hat jedoch nicht stattgefunden.

 

Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und es bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß Abs.6 begeht oder gegen Abs.7 verstößt. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiters Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktssetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 4 Abs. 7 FSG darf der Lenker während der Probezeit nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkogehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs.8 vorliegt.

 

Gemäß § 2 Abs.1 FSG – NV, ist der Kurstyp "Nachschulung für alkoholauffällige Lenker" bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs.3 und 24 Abs.3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:

 

1.       alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern, auch wenn durch die der Übertretung zugrundeliegende Tat andere Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie

2.       sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber, welcher noch Probeführerscheinbesitzer war, ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl der Atemluftalkoholgehalt seines Blutes 0,12 mg/l, dass sind 0,24 Promille Blutalkoholgehalt, betragen hat.

 

Daraus ergibt sich zwingend, das eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker im Sinne des § 2 FSG – NV zu absolvieren ist, ein Ermessen steht der Behörde nicht zu.

 

Aus diesem Grunde war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid entsprechend zu bestätigen.

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG hat im Falle der Anordnung einer Nachschulung der Besitzer des Probeführerscheines diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

 

3.2. Gemäß § 13 Abs.6 FSG ist anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragung des Führerscheins ein neuer Führerschein auszustellen.

 

 

Der Führerscheinbesitzer hat zu erklären:

 

1. Dass er den bisherigen Führerschein vorerst behalten möchte; diesfalls ist ein erforderlicher Führerschein nicht auszustellen, der neue Führerschein an die Behörde zu zustellen und gegen Ablieferung des bisherigen Führerscheins auszufolgen oder

 

2. dass er die Zustellung des Führerscheines an die von ihm angegebene Adresse wünscht; diesbezüglich ist dem Führerscheinbesitzer ein vorläufiger Führerschein auszustellen und er hat spätestens bis zur Erteilung des Produktionsauftrages des neuen Führerscheins seinen bisherigen Führerschein bei der Behörde abzuliefern.

 

Auch diese Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ist zwingend gesetzlich vorgesehen, weshalb auch hiedurch der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

4. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 16,80 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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