Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165638/17/Sch/Eg

Linz, 27.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J.D., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Dezember 2010, Zl. VerkR96-9276-2009-Ni/Pi, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 24 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Dezember 2010, Zl. VerkR96-9276-2009-Ni/Pi, wurde über Herrn J.D., geb. x, wegen Verwaltungsübertretungen

 

1. nach § 102 Abs. 3 5. Satz KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden, verhängt, weil er am 22. Jänner 2009, 11.45 Uhr, in der Gemeinde Neufelden, B127 bei km 35.300, Rohrbacher Bundesstraße Fahrtrichtung Rohrbach, Strkm. 35,3 bis Strkm. 36,6, Benützung der Linksabbiegespur, links abgebogen auf die Falkenstein Ldstr. Nr. 584, nach ca. 100 m rechts eingebogen in die Haselbacher Straße L 1525, bei Strkm. 0,250 Firmenzufahrt S., und dabei als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen x während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprechanlage iSd Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II/152/1999 telefoniert habe, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt worden sei.

 

2. nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden, verhängt, weil er am 22. Jänner 2009, 11.48 Uhr, er es als Lenker auf dem Firmengelände S., Adresse, unterlassen habe, den Zulassungsschein des LKW trotz Verlangens der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen, und

 

3. nach § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er am 22. Jänner 2009, um 11.48 Uhr, er es ebendort als Fahrzeuglenker unterlassen habe, den Führerschein trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am 10. Juni 2011 wurde in der Angelegenheit eine mit einem Lokalaugenschein verbundene Berufungsverhandlung abgeführt. Hiebei ist der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden, auch der Berufungswerber kam ausführlich zu Wort.

 

Im einzelnen ist im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt folgendes festzuhalten:

 

Der Meldungsleger hat mit einem Kollegen aus einem Zivilpolizeifahrzeug heraus wahrgenommen, wie der Berufungswerber im Gegenverkehr als Lenker eines LKW offenkundig mit einem sogenannten Handy ohne Verwendung einer Freisprechanlage telefoniert. Er hielt nach Angaben des Zeugen die Hand am Ohr, eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung typische Haltung beim telefonieren. Die Beamten wendeten hienach das Fahrzeug und fuhren hinter dem Berufungswerber nach. Der Zeuge hat bei der Verhandlung einen vorerst gescheiterten Anhalteversuch geschildert, jedenfalls hat er dabei, aber auch noch später nach Einfahren des Berufungswerbers in das Firmengelände des Unternehmens "S." wahrgenommen, wie der Berufungswerber immer noch telefonierte. Auf dem Firmengelände kam es dann zu einer Amtshandlung mit dem Berufungswerber, vom Meldungsleger wurde er aufgefordert Zulassungsschein und Führerschein auszuhändigen, des gleichen erfolgte der Vorhalt, dass er ohne Freisprechanlage telefoniert habe. Der Berufungswerber  habe darauf in der Weise reagiert, dass ihn die Sache nicht interessiere, er habe nicht telefoniert, überdies befänden sie sich nunmehr auf Privatgelände. Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass der Berufungswerber, das hat er auch selbst bei der Verhandlung angegeben, keinerlei Interesse an der Amtshandlung hatte. Die Aufforderungen und Vorhalte des Meldungslegers wurden von ihm de facto ignoriert. Er verhielt sich also offenkundig so, als ob ihn die Sache gar nichts anginge. Während der noch laufenden Amtshandlung verließ er die Örtlichkeit im Freigelände der Fa. S. und begab sich ins Gebäude hinein. Als er zurückkehrte waren die Beamten gerade am Wegfahren, seitens des Meldungslegers erfolgte noch einmal die Aufforderung, den Führerschein auszuhändigen. Auch diese neuerliche Aufforderung wurde vom Berufungswerber mit der schon erwähnten Reaktion quittiert. Aufgrund des Verhaltens des Berufungswerbers sei es den Beamten auch nicht möglich gewesen, dem Berufungswerber eine Organstrafverfügung anzubieten. Nach Lage des Falles hätte ein solches Angebot aber ohnehin keinen Sinn gehabt.

 

Vom Berufungswerber wurde nach Schilderung des nicht entscheidungsrelevanten Anhalteversuches durch die Polizeibeamten angegeben, dass er, als er des Zivilfahrzeuges ansichtig wurde, zu seinem Spielzeughandy gegriffen und es ans Ohr gehalten habe. Er habe mit diesem Verhalten die Beamten, die er trotz Zivilfahrzeuges schon aus einer Entfernung von "einigen hundert Metern" erkannt habe, provozieren wollen. Er habe aber nicht mit einem tatsächlichen Handy telefoniert.

 

Dem Berufungswerber ging es also darum, eine Amtshandlung durch die Beamten herbeizuführen, welchen Sinn ein solches Vorhaben aus seiner Sicht auch immer gehabt haben möge. Einen nachvollziehbaren Sinn ergibt dies für die Berufungsbehörde jedenfalls nicht. Ist man mit einem LKW beruflich unterwegs um Lieferungen durchzuführen, ist es doch kontraproduktiv, sich durch eine möglicherweise länger dauernde Amtshandlung in seiner Termingestaltung zu behindern. Wenn es dem Berufungswerber darauf ankam, die Beamten bei der Amtshandlung durch Vorweisen des Spielzeughandys "bloßzustellen", dann ist es wiederum nicht erklärlich, warum der Berufungswerber an der Amtshandlung, die ja dann stattgefunden hat, überhaupt nicht mitgewirkt hat. Er hat sich damit dieser Möglichkeit begeben.

 

Wie schon oben erwähnt, hat sich der Berufungswerber auf eine Amtshandlung nicht eingelassen. Deshalb konnte der Beamte diese nur so weit gestalten, als er mit dem Berufungswerber sprechen konnte. Er hat sich ja nicht nur völlig unkooperativ gezeigt, sondern auch den Ort der Amtshandlung in Richtung Gebäudeinneres verlassen. Es kann von einem Polizeibeamten nicht erwartet werden, dass er einem sich so verhaltenden Fahrzeuglenker nachläuft und entsprechend insistiert.

 

4. Dem Meldungsleger ist bei seiner Zeugenaussage anlässlich der Berufungsverhandlung ein Versehen insofern unterlaufen, als er vermeinte, den Berufungswerber auch beim Passieren eines Kreisverkehres beobachtet zu haben, als er noch immer telefonierte. Dieser Kreisverkehr ist allerdings erst einige Monate nach dem hier relevanten Vorfall in Betrieb gegangen.

 

Bereits kurz nach der Berufungsverhandlung wurde vom Meldungsleger mit dem unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei teilte er mit, dass der erwähnte Irrtum unterlaufen sei. Der Kreisverkehr sei immerhin schon seit September 2009 in Betrieb, weshalb ihm inzwischen, also bis zur Berufungsverhandlung, dieser schon so zur Selbstverständlichkeit geworden sei, dass er vermeinte, er wäre zum Vorfallszeitpunkt bereits vorhanden gewesen. Tatsächlich habe es damals noch die alte "normale" Kreuzung gegeben.

 

Der Zeuge hat bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssige Angaben gemacht. Dass ihm bei der Beschreibung der Ausgestaltung einer Kreuzung offenkundig ein Irrtum unterlaufen ist, ändert nicht das geringste daran, dass seine Angaben der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Wenn einem Zeugen bei seiner Einvernahme in einem Detail ein Irrtum unterlauft, darf ihm nicht sogleich jedwede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden (VwGH 29.1.1992, 92/02/0071, 0072).

 

5. Im Ergebnis ergibt sich sohin, dass der Meldungsleger die vom Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben provozierte und damit offenkundig gewünschte Amtshandlung durchführen wollte, der Berufungswerber seinerseits aber dann, als es zur Amtshandlung kommen sollte, dabei überhaupt nicht mitwirkte. Es ist also für die Berufungsbehörde nicht im geringsten nachvollziehbar, wie der Berufungswerber auf den Gedanken kommen konnte, der Zeuge habe eine falsche Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde in Verbindung mit dem Missbrauch der Amtsgewalt zu verantworten. Dieser Umstand soll hier deshalb Erwähnung finden, da der Berufungswerber mit Schreiben vom 10. Juni 2011, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 16. Juni 2011, diesen davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er den Meldungsleger bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen dieser beiden vermeintlichen Delikte zur Anzeige gebracht habe. Der Berufungswerber pflegt bei solchen Anzeigen einen schon fast inflationären Umgang, so waren nicht nur Polizeibeamte, sondern auch Behördenorgane sowie das unterfertigte Mitglied des Oö. Verwaltungssenates schon Ziel solcher Anschuldigungen. Der Berufungswerber erblickt möglicherweise hierin eine Art "Rechtsmittel" gegen Vorgehensweisen von Polizei- und Behördenorganen. Die Beurteilung der entsprechenden Vorwürfe bleibt natürlich Sache der zuständigen Staatsanwaltschaft, wie mutwillig sie im Einzelfall auch erhoben sein mögen.

 

Die Äußerungen des Berufungswerbers bei Verhandlungen vor dem Oö. Verwaltungssenat, insbesondere aber auch seine schriftlichen Eingaben, gehen im Regelfall am Kern der Sache vorbei. Dem Berufungswerber geht es meist bloß darum, Polizeibeamte (Zitat: "Krätzen", "Hilfsgendarmen" etc.), Behördenorgane (weibliche Sachbearbeiter bezeichnet der Berufungswerber als "Hilfsschreibkräfte"), aber auch das unterfertigte Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ("der kranke Schön" mit der Empfehlung zum stationären Aufenthalt in der Nervenklinik Wagner-Jauregg), herunterzumachen. Solche Äußerungen sind nicht nur kein Beitrag zu einem sachlichen Klima bei Behördenverfahren, sie bringen auch im Ergebnis nichts, da damit kein Tatvorwurf widerlegt werden kann.

 

Als objektiv überprüfbar erwies sich letztlich bloß der Einwand des Berufungswerbers, dass es sich beim Ort der Amtshandlung um keine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe. Der Lokalaugenschein im Zuge der Berufungsverhandlung hat allerdings das völlige Gegenteil ergeben. Nicht nur, dass im Zufahrtsbereich zum Firmengelände des Unternehmens S. ein Schild mit der Aufschrift "Hier gilt die StVO" angebracht ist, kann auf das Gelände von jedermann zu den gleichen Bedingungen zugefahren werden. Der Bereich des Firmengeländes hinter dem Gebäude dient offenkundig zum Be- und Entladen von Fahrzeugen, auch betriebsfremde LKW fahren in diesem Sinne dort zu und ab. Der Berufungswerber hatte zum Vorfallszeitpunkt seinen LKW ja ebenfalls dort abgestellt, um eine Lieferung durchzuführen. Ob das Betriebsgelände, was anzunehmen ist, im Privateigentum steht und abends nach Betriebsschluss abgeschrankt wird, ist diesbezüglich völlig ohne Bedeutung. Es kann, wie eindeutig festgestellt wurde, während der Geschäftszeiten jedermann dort zu- und abfahren.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist durch das abgeführte Ermittlungsverfahren hinreichend erwiesen, sodass sich weitere Beweisaufnahmen erübrigt haben.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

6. Zur Strafbemessung:

Hier schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis vollinhaltlich an. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen sind tat- und schuldangemessen. Dem Berufungswerber kam der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, auch andere Milderungsgründe lagen nicht vor.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie sie von der Erstbehörde im Straferkenntnis angenommen wurden, hat dieser nicht Bezug genommen, sodass diese auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Abgesehen davon kann von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, dass er zur Bezahlung relativ geringfügiger Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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