Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110993/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 31.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz, Strafamt, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, vom 15. März 2011, S 2314/11-3, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Taxi- und Mietwagen BO iVm dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. März 2011, S 2314/11-3, wurde über den Berufungswerber hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe von 36 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §  2 Abs.1 iVm Abs.3 und § 44 Abs.1 Oö. Taxi- und Mietwagen BO iVm § 15 GelVerkG, verhängt, weil er, wie am 5. Jänner 2011 um 16.07 Uhr in Linz, Bahnhofplatz gegenüber Nr. 10 (Warteplatz für Taxifahrzeuge) festgestellt wurde, das zunächst abgestellte Kfz, Audi A4, blau mit dem Kennzeichen x (Personenkraftwagen eingesetzt im Taxigewerbe) zum Taxistandplatz vor der Eingangshalle des Hauptbahnhofes gelenkt und nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug bei der Ausübung des Taxigewerbes den Vorschriften der Oö. Taxi- und Mietwagen BO entspricht, obwohl Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein müssen und unter anderem Straßenschmutz, soweit die Gefahr einer Beschmutzung von Fahrgästen oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen sind. Es wurde sowohl um 16.07 Uhr als auch um 16.20 Uhr festgestellt, dass das gesamte Heck stark verschmutzt war und eine unverzügliche Säuberung trotz vorangegangener Aufforderung nicht vorgenom­men worden war. Eine Berührung des Fahrzeughecks durch Fahrgäste hätte unweigerlich zu einer Beschmutzung geführt. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:

"Gegen das Straferkenntnis unter obiger Zahl vom 15.3.2011 erhebe ich volle Berufung, weil ich mich aus folgenden Gründen nicht schuldig fühle:

Es wird der gleiche Sachverhalt zweimal zu je 36 Euro bestraft. Ich sehe daher nur ein, den Betrag von ein Mal 36 Euro zu bezahlen. Die Witterungsverhältnisse waren an dem Tag der Amtshandlung sehr schlecht, sodass mein Taxi innerhalb 1 Stunde wieder total verschmutzt war. Der Streifenwagen blieb stehen und der Polizist verlangte von mir, dass ich mein Taxi an Ort und Stelle mit Schnee reinigen sollte. Ich erklärte mich grundsätzlich dazu bereit, dass ich das Fahrzeug reinigen werde und fuhr in der Taxikolonne wieder weiter. Der Polizist schnitt mich dann mit dem Streifenwagen und bot mir an, eine Organstrafverfügung von 20 Euro an Ort und Stelle zu bezahlen. Dieser Schikane wollte ich mich nicht aussetzen und ich bestand auf die Erstattung einer Anzeige."  

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil hinsichtlich der Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 nach der geltenden Geschäftsverteilung ein anderes Mitglied des Oö. Verwaltungssenates zuständig ist, ergeht hinsichtlich Faktum 1 eine gesonderte Entscheidung.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, da  bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

5. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Im Zuge des mobilen Streifendienstes wurde vom Meldungsleger BI x am 5. Jänner 2011 um ca. 16.00 Uhr am Bahnhofplatz gegenüber Nr. 10 (Warteplatz für Taxifahrzeuge) in Linz festgestellt, dass das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher bezeichnete Taxifahrzeug – gelenkt durch den Berufungswerber – am Heck stark verschmutzt war. Am Tattag herrschten winterliche Straßenverhältnisse. Es befand sich weder ein Fahrgast im Fahrzeug noch wollte ein Fahrgast das konkrete Taxi in Anspruch nehmen. Der Berufungswerber wurde vom Meldungsleger aufgefordert, unverzüglich eine Säuberung durchzuführen. Eine unverzügliche Säuberung des Fahrzeughecks an Ort und Stelle wurde durch den Berufungswerber nicht durchgeführt.

 

6. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 2 Abs.3 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 94/2003, müssen die Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsver­hältnisse innen und außen sauber sein. Die Außenseite und der Innenraum der Fahrzeuge sind regelmäßig zu säubern. Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Fahrzeuges sind, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.

 

Gemäß § 32 leg.cit. hat der Taxilenker dem Fahrgast beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein und älteren oder körperlich behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen die notwendige Hilfestellung zu geben.

 

Gemäß § 15 Abs.5 Z1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, BGBl. Nr. 112/1996 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. 

 

6.2. Dem Berufungswerber wurde in Faktum 2 des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses von der belangten Behörde zur Last gelegt, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug bei der Ausübung des Taxigewerbes den Vorschriften der Oö. Taxi- und Mietwagen BO entspricht, obwohl Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein müssen und unter anderem Straßenschmutz, soweit die Gefahr einer Beschmutzung von Fahrgästen oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen sind. Konkret war das Heck des Taxifahrzeuges stark verschmutzt und wurde dieses trotz Aufforderung durch den Meldungsleger nicht unverzüglich gereinigt. Bei einer Berührung des Fahrzeughecks durch Fahrgäste hätte dies unweigerlich zu einer Beschmutzung geführt.

 

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Reinhaltung eines Taxifahrzeuges - wie dies in § 2 Abs.3 der Oö. Taxi- und Mietwagen BO normiert ist - grundsätzlich in den Aufgabenbereich eines Taxilenkers fällt und von diesem somit auch die notwendigen Veranlassungen zu treffen sind. Dass es bei winterlichen Straßenverhältnissen schneller zu Verschmutzungen an Fahrzeugen kommt als bei trockenem Wetter, ist allgemein bekannt und auch nicht von der Hand zu weisen. Auf diese Tatsache Bedacht nehmend, normiert schon § 2 Abs.3 Oö. Taxi- und Mietwagen BO, dass die Witterungsverhältnisse bei den Anforderungen an das Maß der Sauberkeit von Taxifahrzeugen zu berücksichtigen sind. Angesichts der am Vorfallstag herrschenden Witterungsverhältnisse (Schnee­matsch) rührt die Verschmutzung wohl daher und würde das ständige Reinhalten des Außenbereichs des Fahrzeuges, insbesondere des Fahrzeughecks, durch den Taxilenker seine Sorgfaltsverpflichtung bei weitem überspannen. Dass das Fahr­zeug generell – abgesehen vom verschmutzten Fahrzeugheck – einen verunreinigten Eindruck beim Meldungsleger hinterlassen hätte, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht hervor.   

 

Darüber hinaus wird in § 32 der Oö. Taxi- und Mietwagen BO normiert, dass der Taxilenker dem Fahrgast ua beim Auf- und Abladen des Gepäcks behilflich zu sein hat, sohin die Verpflichtung zur Hilfestellung besteht. Dies bedeutet wohl, dass der Taxilenker selbst den Kofferraum öffnet und nicht der Fahrgast, um sodann das Gepäck in den Kofferraum hinein- bzw herauszuheben. Dies hat wiederum zur Folge, dass für den Fahrgast keine Gefahr einer Beschmutzung besteht, zumal dieser sohin gar nicht in den Bereich des Fahrzeughecks gelangt. Im Übrigen befand sich auch zum Kontrollzeitpunkt kein Fahrgast in der Nähe des beanstandeten Fahrzeuges, der einer solchen "Gefahr" ausgesetzt worden wäre. 

 

Aufgrund des bisher Ausgeführten ist davon auszugehen, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vom Berufungswerber nicht begangen wurde, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstraf­verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen ist.    

 

7. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfällt gemäß § 66 VStG die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Kostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

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