Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165801/10/Sch/Eg

Linz, 05.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn L. D., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.2.2011, Zl. S-5586/1/10-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22. Juni 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort "Linz" zu entfallen hat.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 12 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Februar 2011, Zl. S-55861/10-3, wurde über Herrn L. D. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 5. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil er am 2. September 2010 um 12.20 Uhr in Linz, (richtig nur:) Sierning, B 122 bei km 37,600, Fahrtrichtung Sattledt das Kfz, Kz. x, gelenkt habe und er als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung iSd VO vom 11. Mai 1999, BGBl.Nr. II/152/1999, telefoniert habe. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt worden. Der Berufungswerber habe die Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten worden war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Die dort getroffenen Feststellungen der Erstbehörde haben im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde, insbesondere durch die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung, ihre Deckung gefunden.

 

Demnach kann kein Zweifel an den Wahrnehmungen des Meldungslegers bestehen. Nach seinen nachvollziehbaren Angaben hat er von seinem Dienstmotorrad aus eine Zeit lang links seitlich hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers versetzt nachfahrend eindeutig wahrgenommen, wie dieser in der rechten Hand ein sogenanntes Handy hielt und Tasten der Tastatur drückte. Diese Wahrnehmungen machte der Meldungsleger durch ein Seitenfenster des vom Berufungswerber – mit geschlossenem Verdeck – gelenkten Cabriolets. Die Entfernung zum Fahrzeug betrug ein bis zwei Meter. Nach den Angaben des Zeugen war es keinesfalls so, wie vom Berufungswerber behauptet, dass er bloß die Hand auf ein in der Mittelkonsole des Fahrzeuges liegendes Handy gelegt gehabt habe. In einem solchen Fall, auch das ist für die Berufungsbehörde nachvollziehbar, wäre dem Meldungsleger nicht in den Sinn gekommen, dass hier ein Telefonat vorbereitet bzw. eine SMS eingegeben würde. Hält jemand ein Handy in der Hand, blickt auf das Display und betätigt die Knöpfe der Tastatur, dann ist das naturgemäß etwas völlig anderes. Die vom Meldungsleger geschilderte Position, aus welcher er seine Wahrnehmungen machte, nämlich von einem Motorrad aus durch das Seitenfenster eines PKW, ist eine, die nach der Lebenserfahrung solche Wahrnehmungen durchaus zulässt. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob hier im Zuge des versetzten Nebeneinanderfahrens kurzfristig der Abstand sich etwas vergrößert oder verkleinert haben konnte. Nach den Angaben des Meldungslegers lag er im Bereich von ein bis zwei Metern, also einer sehr geringen Entfernung, aus der es ohne weiteres möglich ist, solche Tätigkeiten eines Fahrzeuglenkers wahrzunehmen. Dazu kommt noch, dass der Meldungsleger auf den Berufungswerber deshalb aufmerksam wurde, da er schon eine kleinere Kolonne "hinter sich herzog". Deshalb galt nachvollziehbar die Aufmerksamkeit des Zeugen besonders dem Lenker, um feststellen zu können, aus welchem Grund dieser eine relativ niedrige Fahrgeschwindigkeit gewählt hatte. Die Beschäftigung mit einem Handy ist da eine sehr naheliegende Erklärung.

 

Beweiswürdigend war sohin den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers der Vorzug zu geben gegenüber dem bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers.

 

Im Hinblick auf den Begriff des Telefonierens ohne Freisprechanlage wird auf das schon von der Erstbehörde im Straferkenntnis zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juli 2000, 200/02/0154, verwiesen. Das Drücken der Handytastatur im Sinne der Vorbereitung eines Telefonates oder des Verfassens einer SMS muss somit als verbotenes Telefonieren angesehen werden.

 

Auch bezüglich Strafbemessung kann auf die Ausführungen im Straferkenntnis verwiesen werden. Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen beim Berufungswerber nicht vor, auch Erschwerungsgründe waren nicht gegeben. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro liegt geringfügig über dem vom Gesetz für diesbezügliche Organstrafverfügungen festgelegten Betrag von 50 Euro, kann also auch aus diesem Blickwinkel heraus nicht als überhöht angesehen werden; gegebenenfalls anders zu bewerten wäre die Strafbemessung angesichts einer gesetzlichen Höchststrafe von 72 Euro dann, wenn einem Beschuldigten Milderungsgründe zugute kämen.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er zur Bezahlung von relativ geringfügigen Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage ist.

 

Die Berichtigung des Spruches des Straferkenntnisses erfolgte gemäß § 62 Abs. 4 AVG zur Beseitigung eines offensichtlichen Schreibfehlers in Form einer unzutreffenden Ortsangabe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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