Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165941/14/Sch/Eg

Linz, 04.07.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau K.H., wh., vom 4. April 2011, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. März 2011, wegen Zurückweisung eines Einspruches wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 23. März 2011, Zl. Cst.-57065/10, den Einspruch der Frau K.H., wh, vom 11. März 2011 gegen die Strafverfügung vom 17.12.2010 (zugestellt durch Hinterlegung am 29.12.2010) gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der am 26. Mai 2011 abgeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Die Berufungswerberin hat, wie schon im Einspruch gegen die Strafverfügung, darauf hingewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des – aus ihrer Sicht vermeintlichen – Zustellversuches am 28. Dezember 2010 zu Hause in der N.-straße in T. gewesen sei. Des weiteren seien noch andere Familienmitglieder anwesend gewesen, jedenfalls sei von keiner dieser Personen der Besuch eines Zustellers registriert worden. Sie habe auch keinen Verständigungszettel vorgefunden und habe sie erst Kenntnis von der gegenständlichen Strafverfügung – und zweier weiterer – durch behördliche Mahnungen zur Einzahlung der Strafbeträge Kenntnis erlangt.

 

Sie habe der Post einen Nachsendeauftrag erteilt, der an sich funktioniere. Demgemäß würden behördliche Schriftstücke von der Firmenadresse N.straße x, 40xx H., von wo aus sie ein Taxi- und Mietwagenunternehmen betreibt, an die Adresse laut Nachsendeantrag, also in die N.-straße in T. zugestellt.

Im gegenständlichen Fall habe die Zustellung aber nicht funktioniert.

 

4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die zuständige Zustellbasis der Österreichischen Post AG in H. mit dem Vorgang konfrontiert. In der Stellungnahme vom 1. Juni 2011, die der Berufungswerberin samt der Anfrage des Oö. Verwaltungssenates zur Kenntnis gebracht wurde, hat diese Poststelle folgendes mitgeteilt:

 

"Der Zusteller kann sich im Detail nicht mehr an die Zustellung erinnern, aber er kann mit Sicherheit ausschließen, dass er nicht geläutet und keine Hinterlegungen eingeworfen hat. Es handelt sich um einen Zusteller, der immer korrekt und pflichtbewusst arbeitet."

 

5. Zusammenfassend ergibt sich für die Berufungsbehörde folgende Sachlage:

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde versucht im RSa-Wege, also eigenhändig, zuzustellen. Auf dem im Akt einliegenden Kuvert findet sich die von der Behörde aufgedruckte Adresse "N.straße x, H.". Diese Adresse ist von Hand durchgestrichen worden, daneben wurde ebenso handschriftlich angebracht die Adresse "N.straße x, T.". Die Postsendung ist laut Vermerk auf dem Rückschein versucht worden am 28.12.2010 zuzustellen, es sei laut weiterem Vermerk eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt worden. Weiters ausgefüllt ist die Rubrik im Hinblick auf die Hinterlegung. Dort findet sich der Vermerk (Postamt) "xxxx", der Beginn der Abholfrist mit 29.12.2010 und eine Unterschriftsparaphe samt Zahlenkombination des Zustellers.

 

Die Postsendung wurde in der Folge mit einem Stempel des Postpartners xxxx St. M. versehen, welcher das Datum 20.1.2011 – dem offenkundigen Ende der Hinterlegungsdauer - trägt. Des weiteren findet sich ein Aufkleber, auf dem die Rubrik "nicht behoben" angekreuzt ist. In dieser Form ist der RSa-Brief dann an die Erstbehörde retourniert worden.

 

Laut dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt hat die Berufungswerberin erst mit Eingabe vom 11. März 2011 Einspruch gegen diese Strafverfügung – und andere – erhoben. Hiebei verweist sie darauf, dass sie erst mit dem Einlangen von Zahlungsmahnungen auf den Vorgang aufmerksam geworden sei.

 

Die Erstbehörde hat in der Folge den hier verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung erlassen, allerdings ohne vorher das Recht auf Parteiengehör zu wahren. Dieser wesentliche Verfahrensschritt wurde von der Berufungsbehörde nachgeholt.

 

6. Zu den oben im Detail geschilderten Vermerken auf dem Rückschein ist zu bemerken, dass diese jedenfalls formell korrekt angebracht sind. Ginge man davon aus, dass der Zusteller den Zustellnachweis in dieser Weise ausgefüllt hat, obwohl der Vorgang nicht den Tatsachen entsprochen habe, müsste man ihm bewusst falsche Angaben in dieser Urkunde unterstellen. Im einzelnen wäre also vom Zusteller demnach bei der Abgabestelle der Berufungswerberin nicht geläutet worden, weiters hätte er keine Verständigung über die Hinterlegung des Poststückes in den Briefkasten eingelegt und danach diese unrichtigen Eintragungen auch noch durch seine Unterschrift bestätigt. Für ein derartig massives rechtswidriges Verhalten des Zustellers finden sich im Akt aber keinerlei Anhaltspunkte, auch die schon oben zitierte Stellungnahme der zuständigen Postdienststelle lässt einen solchen Vorgang nicht ableiten.

 

Die Berufungsbehörde geht schon davon aus, dass der Berufungswerberin die Tatsache, dass Strafverfügungen ihr hätten zugestellt werden sollen, erst viel später durch die erwähnten Mahnungen bewusst geworden ist. Hätte sie früher davon erfahren, wäre demnach auch der Einspruch früher eingebracht worden. Diese Tatsache bedeutet aber noch nicht, dass damit jedenfalls ein Zustellmangel dargetan worden wäre. Genauso wie die Berufungswerberin behauptet, dass sie das Läuten des Zustellers an der Tür hätte hören müssen, wäre es auch denkbar, dass dies eben nicht der Fall war. Das sinngemäß Gleiche kann man im Zusammenhang mit den nicht vorgefundenen Benachrichtigungen behaupten. Möglicherweise könnten sie durch ein Versehen mit unwichtiger Post zusammen entsorgt worden sein. § 17 Abs. 4 Zustellgesetz sieht diesbezüglich vor, dass die Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn diese Verständigung beschädigt oder entfernt worden ist. Diese gesetzliche Regelung mag im Einzelfall für den Empfänger von Nachteil sein, der Gesetzgeber hat sich aber diesbezüglich eben eindeutig festgelegt.

 

7. Durch die Änderung des § 21 Zustellgesetz durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, gibt es auch bei der Zustellung zu eigenen Handen nur mehr einen Zustellversuch. Es fällt also pro zuzustellendem Dokument nur mehr eine Verständigung an, sodass sich die Anzahl der Verständigungen, die in Verstoß geraten können, eben auf eine pro Sendung beschränkt.

 

An dieser Sachverhaltslage würde sich durch weitere Ermittlungen seitens der Berufungsbehörde nichts ändern, sodass von weiteren Beweisaufnahmen Abstand genommen wurde.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der von der Erstbehörde erlassene Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung des Einspruches gegen die Strafverfügung im Ergebnis zu Recht, wenngleich ohne Ermittlungsverfahren, ergangen ist. Der Berufung konnte damit kein Erfolg beschieden sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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