Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166007/15/Ki/Kr

Linz, 04.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 11. April 2011, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. März 2011, S-1901/11-4, wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juli 2011 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 61,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 VStG iVm 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. März 2011,
S-1901/11-4, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 12.12.2010 um 15:57 Uhr in Linz, Kreuzung Freistädter Straße-Wildbergstraße FR stadtausw. das Kfz Audi A4, weiß, Kz. X (Probefahrtkennzeichen) gelenkt und

 

1)    das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage missachtet und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten

2)    den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt

3)    da es sich um keine Überführungsfahrt im Rahmen seines Geschäftsbetrieb gehandelt habe, die Probefahrtkennzeichen missbräuchlich verwendet und

4)    die hintere Kennzeichentafel mit einer durchsichtigen Klebefolie verbotenerweise überdeckt.

 

Er habe dadurch 1) § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2) § 14 Abs.1 Z.1 FSG, 3) § 45 Abs.4 zweiter Satz KFG und 4) § 50 Abs.1 KFG iVm § 26b KDV verletzt und es wurden über ihn nachstehende Strafen verhängt:

 

1) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafe von 150 Euro (EFS 75 Stunden)

2) gemäß § 37 Abs.2a FSG Geldstrafe von 36 Euro (EFS 16 Stunden)

3) und 4) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafe von 70 und 50 Euro (EFS 32 und 23 Stunden).

 

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von 30,60 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 11. April 2011 Berufung erhoben und beantragt, das Straferkenntnis der BPD Linz vom 25.03.2011, S-1901/11-4, ersatzlos zu beheben, das Straferkenntnis der BPD Linz vom 25.03.2011, S-1901/11-4, aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beweisaufnahme und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.

 

Bemängelt wurde, dass die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von X und X nicht durchgeführt wurde und auf Grund dieses Umstandes, das Verfahren mangelhaft sei. Er sei nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren und habe auch nicht gegen § 14 Abs.1 Z.1 FSG verstoßen, da seine Frau, die unmittelbar hinter dem Berufungswerber fuhr, den Führerschein des Beschuldigten mitgeführt habe. Eine missbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens und eine Abdeckung des Kennzeichens erfolgten ebenfalls nicht.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 4. Mai 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juli 2011. An dieser nahmen der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter, sowie die geladenen Zeugen X und die Gattin des Berufungswerbers, Frau X, teil. Die belangte Behörde, als auch die Zeugen X und Herr X, haben sich entschuldigt bzw. sind nicht erschienen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, Fachinspektion Sonderdienste, zu Grunde. Demnach hat der Lenker des PKW Audi A4 mit dem Probefahrtkennzeichen X am 12.12.2010 um 15:57 Uhr in Linz, Kreuzung Freistädter Straße - Wildbergstraße, stadtauswärts fahrend, die oben angeführten Übertretungen begangen.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz erließ zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (S-1.901/11-4) vom 28. Februar 2011, welche vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers beeinsprucht wurde. Da in der Sache selbst für die erkennende Behörde keinerlei Anlass an der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts Zweifel bestand, erging schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung gab der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte, Herr X, zu Protokoll, dass er sich noch gut an den Vorfall erinnern könne. Die Streifenbesatzung habe sich zum Linkseinbiegen auf den entsprechenden Fahrstreifen eingeordnet, die Ampel war auf Rotlicht. In weiterer Folge schaltete die Ampel für die Geradeausfahrenden (Richtung Freistädter Straße) auf Rot, gleichzeitig wurde der linke Fahrstreifen von Gelb auf Grün freigegeben. Als die Streifenbesatzung weiter fahren wollte, kam der Berufungswerber mit etwas erhöhter Geschwindigkeit und passierte trotz Rotlicht die Kreuzung. Auch konnte der Zeuge sehen, dass die Kennzeichen abdeckt waren, so dass die Buchstaben und Zahlen zu zweidrittel bedeckt waren. Die Klebefolie war über die Mitte hinaus angebracht.

 

Die als Zeugin einvernommene Gattin des Berufungswerbers widerspricht den Angaben des Meldungslegers. Sie sei gemeinsam mit ihrem Gatten in einem weiteren Fahrzeug von zu Hause weggefahren. Bei der Kreuzung vom Auberg zur Freistädterstraße habe sie etwas länger als ihr Gatte warten müssen. Sie sei dann etwa 200 m von der Kreuzung entfernt gewesen. Nach ihrer Wahrnehmung nach blinkte die Ampel grün und ihr Gatte hätte die Kreuzung bei Gelb verlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Angaben des Meldungslegers, welche er in der Anzeige festgestellt hat, zu Grunde gelegt werden können. Seine Aussagen diesbezüglich waren schlüssig und es ist zu berücksichtigen, dass er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterworfen ist und seine Angaben nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen.

 

Die Angaben der als Zeugin einvernommenen Gattin des Berufungswerbers konnten ihn nicht entlasten. Während der Meldungsleger das Geschehen unmittelbar wahrnehmen konnte, war die Zeugin doch mindestens 200 m vom Geschehen entfernt, sodass die Wahrnehmung doch beeinträchtigt gewesen sein könnte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3  lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 


Gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gilt gelbes nicht blinkendes Licht unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z.10a über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmung des Abs. 7 anzuhalten, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor dieser.

 

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z.10a an den im Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

 

Wenn auch der Berufungswerber bestreitet, so hat doch das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass zu jenem Zeitpunkt, als der Berufungswerber die Haltelinie bei der gegenständlichen Kreuzung in geradeaus fahrender Richtung passiert hatte, bereits rotes Licht der Verkehrslichtsignalanlage gegeben war und er somit sein Fahrzeug jedenfalls vor der Haltelinie hätte anhalten müssen. Da er jedoch weiter gefahren ist, hat er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

3.2. Gemäß § 37 Abs.2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.1 und 4.

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z.1 FSG hat jeder Kraftfahrzeuglenker den vorgeschriebenen Führerschein bzw. Heeresführerschein mitzuführen.

 

Der Berufungswerber vermeint, er habe keine Verwaltungsübertretung begangen, den Führerschein hätte seine Gattin im nachfolgenden Fahrzeug mitgeführt. Dieser Umstand vermag jedoch nicht zu entlasten, da die Mitnahme des Führerscheines im gelenkten Fahrzeug geboten ist, es wurde somit auch dieser Sachverhalt objektiv verwirklicht.

 

3.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

3.3.1. Gemäß § 45 Abs.1 KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus die Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

 

1.     Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes

 

………

 

Gemäß § 45 Abs.4 KFG 1967 ist bei der Erteilung der in Abs.1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs.3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden.

 

In diesem Punkt hat der Berufungswerber ausgeführt, er habe selbst eine KFZ-Werkstätte bzw. einen KFZ-Verkauf, er habe sich jedoch das gegenständliche Probefahrtkennzeichen von einem Freund ausgeborgt, das heißt, er hat keine eigenen Probefahrtkennzeichen verwendet. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt dazu die Auffassung, dass es sich schon aus diesem Grunde um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs.4 KFG 1967 gehandelt hat, zumal eine Bewilligung für den Berufungswerber zur Verwendung des am Fahrzeug angebrachten Probefahrtkennzeichen nicht gegeben war. Dass die Fahrt im Rahmen des Betriebes seines "Freundes" durchgeführt worden wäre, wurde nicht behauptet.

 

3.3.2. Gemäß § 50 Abs.1 KFG 1967 ist das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten.

 

Gemäß § 26b KDV müssen Kennzeichentafeln so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie weder ganz noch teilweise, auch nicht mit durchsichtigen Material, abgedeckt sind.

 

Dem Berufungswerber ist hier nicht zu widerlegen, dass es sich um eine durchsichtige Kennzeichenabdeckung handelt, der Zeuge (Meldungsleger) hat jedoch glaubwürdig ausgesagt, dass diese Abdeckung auch im Bereich der Ziffern bzw. Buchstaben angebracht war. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass entsprechend der zitierten Bestimmung der KDV diese Vorgangsweise unzulässig war und auch dieser Sachverhalt objektiv verwirklicht wurde.

 

3.4. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervor gekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden, die Schuldsprüche sind daher zu Recht erfolgt.

 

3.5. Bezüglich Strafbemessung hat die Behörde das Ausmaß der mit den Taten verbundenen Schädigungen oder Gefährdungen derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und den Umstand, inwieweit die Taten sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen haben, berücksichtigt.

 

Strafmildernde bzw. erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt, bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde eine Schätzung vorgenommen, diesbezüglich gab der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zu Protokoll, er habe ein Einkommen von ca. 2.500 Euro monatlich brutto, Sorgepflichten für Gattin und 2 Kinder und kein wesentliches Vermögen.

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehen Strafrahmen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bezogen auf die konkreten Umstände, dass die Erstbehörde sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

Die verhängten Strafen entsprechen auch sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Überlegungen und es wird daher eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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