Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166140/2/Ki/Kr

Linz, 07.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 1. Juni 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, VerkR96-6206-2010, vom 17. Mai 2011, wegen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1 Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom
17. Mai 2011, VerkR96-6206-2010, den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23. Februar 2011 betreffend die Verwaltungsstrafsache der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, VerkR96-6206-2010, gemäß § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom
1. Juni 2010.    

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er lediglich der Antragsteller des Kurzzeitkennzeichens X sei. Dieses Kennzeichen sei bei der Zulassungsbehörde für Dritte beantragt. Inhaber des Kennzeichens sei X in X. Die Firma X bzw. der Berufungswerber sei für die Kosten nicht verantwortlich. Beantragt werde die Aufhebung der gegen ihn gerichteten Kosten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 30. Juni 2011 vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu Entscheiden hatte (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der entscheidungswesentliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Juli 2010, VerkR96-6206-2010, wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber eine Übertretung des KFG 1967 zur Last gelegt, da er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin, der Firma X, insofern der Behörde nicht Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X am
29. Mai 2010 um 09 Uhr 01 gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne, zumal bei der Lenkerbekanntgabe keine genaue Anschrift des Lenkers angegeben worden sei.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber nachweislich nach dem
7. Juli 2010 zugestellt. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber nach Erhalt der 1. Zahlungserinnerung (diese wurde von der Erstbehörde am
14. September 2010 abgefertigt) Einspruch erhoben, der am 4. Oktober 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einlangte. Da die Strafverfügung vom 6. Juli 2010 bereits seit Wochen in Rechtkraft war, wurde der Einspruch mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 28. Oktober 2010 eigenhändig zugestellt. Auch in dieser Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber das Recht hat, gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung (schriftlich – auch Telegramm, FAX und E-Mail) oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das Rechtsmittel der Berufung einzubringen hat. Auf Grund einer weiteren Zahlungserinnerung sandte der Berufungswerber mit dem Vermerk "bitte erneut Kennzeichen + Tattag übermitteln" diese mit Schreiben vom 28. Jänner 2011 an die Erstbehörde zurück. Der Berufungswerber wurde erneut von der Erstbehörde aufgeklärt, dass auch dieser Bescheid seit Wochen in Rechtskraft erwachsen sei.

 

Letztlich stellte der Berufungswerber mit Schreiben vom 23. Februar 2011, bei der Erstbehörde am 28. Februar 2011 eingelangt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, indem er mitteilte, die Begründung in einem separaten Schreiben zu übermitteln. Da kein solches Schreiben bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen einlangte, wurde dieser Antrag nie begründet.

 


3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 24 VStG ist § 71 Abs.1 Z.1 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Das konkrete Vorbringen des Berufungswerbers – sowohl im erstbehördlichen Verfahren als auch in der Berufung – bezieht sich lediglich auf inhaltliche Aspekte. Argumente, welche die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, nämlich die Behauptung eines Rechtsnachteils durch Versäumung einer Frist bzw. Eintritt eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses, wurde nie vorgetragen und es können derartige Umstände auch nicht festgestellt werden. Aus diesem Grunde konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

   

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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