Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100807/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Jänner 1993 VwSen 100807/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 18.01.1993

VwSen 100807/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Jänner 1993
VwSen - 100807/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 18. Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des E R vom 15. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 20. Mai 1992, Cst.357/St/92, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 160 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 20. Mai 1992, Cst.357/St/92, über Herrn E R, R, S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.3 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt, weil er am 8. November 1991 um 7.28 Uhr in S, Schutzweg nächst dem Hause E, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei die Armzeichen eines Verkehrspostens nicht beachtet hat, der beide Arme quer zur Fahrtrichtung gehalten hat, indem er nicht vor dem Verkehrsposten angehalten hat, obwohl dies möglich gewesen wäre. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Am 1. Dezember 1992 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Dieses stützt sich ausschließlich auf Angaben des Zeugen RI G G, der die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Anzeige gebracht hat. Dieser Zeuge, der im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung neuerlich einvernommen wurde, vermittelte einen glaubwürdigen Eindruck. Darüber hinaus ist seine Aussage durchaus schlüssig und kann nachvollzogen werden. Es ergaben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß dieser Zeuge Angaben macht, die nicht den Tatsachen entsprechen, sodaß seine Aussage auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrundezulegen war.

Demgegenüber beschränkte sich der Berufungswerber im wesentlichen auf das Bestreiten der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, ohne darlegen zu können, warum die Zeugenaussage den Vorfall in unrichtiger Weise wiedergeben würde.

Bestehen für eine Behörde bezüglich einer Zeugenaussage weder im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen noch auf die Schlüssigkeit der Aussage Zweifel, so haben einer solchen gegenüber Angaben eines Beschuldigten, der sich bekanntlich im Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten kann, in den Hintergrund zu treten.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist sohin unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Für die Schuldfrage ist es im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG ohne Bedeutung, ob die Verwaltungsübertretung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Armzeichen eines Verkehrspostens sind jedenfalls zu befolgen, und zwar auch dann, wenn durch eine Mißachtung derselben eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer unterbleibt. Es muß überdies einem Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden, daß es entsprechende Zeichen nur dann gibt, wenn es die Situation tatsächlich erfordert. Übertretungen dieser Bestimmung sind daher entsprechend zu ahnden.

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 800 S kann bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000 S von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit konnte dem Berufungswerber nicht mehr zugutegehalten werden.

Die Bezahlung der verhängten Geldstrafe muß dem Berufungswerber aufgrund deren nicht beträchtlichen Höhe ohne Bedachtnahme auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zugemutet werden, da von einem Fahrzeuglenker, der am Verkehr teilnimmt, die Bezahlung von Verwaltungsstrafverfahren, zumindest dann, wenn sie eine gewisse Höhe nicht überschreiten, jedenfalls erwartet werden muß.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum