Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166056/5/Kei/Th

Linz, 28.06.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Mai 2011, Zl. VerkR96-13965-2010, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Jänner 2011, Zl. VerkR96-13965-2010, wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Strafe verhängt (Geldstrafe: 29 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden). Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Mai 2011, Zl. VerkR96-13965-2010, wurde der o.a. Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw fristgerecht Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Mai 2011, Zl. VerkR96-13965-2010, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Juni 2011, Zl. VwSen-166056/2/Kei/Th, wurde dem Bw das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs eingeräumt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

 

Der Bw brachte in einem Schreiben, das am 27. Juni 2011 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Die eigentlichen Strafverfügungen stammen bereits vom November 2010 und in der Beilage die Abschriften des Einspruches.

Um welche Strafverfügungen sich laut Postzustellungszettel handelt, ist uns unbekannt, denn es geht immer um die gleichen Verkehrsnummern.

Mein Sohn hat nie die Verständigungen bekommen, ansonsten hätten wir sofort einen Einspruch eingereicht. Es ist weiter anzunehmen, dass sich der Postzusteller in so einem großen Haus im Postfach geirrt oder in den ständigen Reklameunterlagen abhanden gekommen sind."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.1 erster Satz VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

§ 49 Abs.3 VStG lautet:

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Jänner 2011, Zl. VerkR96-13965-2010, wurde dem Bw am 12. Jänner 2011 durch Hinterlegung zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 26. Jänner 2011. Der mit 7. April 2011 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 8. April 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht.

Die Verständigung über die Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung wurde in den Briefkasten eingelegt. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk auf dem Zustellhinweis.

Eine Ortsabwesenheit des Bw ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorgelegen.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 26. Jänner 2011 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 26. Jänner 2011 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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